Zur Vorsteuervergütung nach § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 59 Nr. 1 UStDV
FG Köln v. 12.6.2019 - 2 K 1632/18
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2016 i.H.v. rd. 38.000 €. Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen. Gegenstand des Unternehmens sind Public Relations. Die Klägerin organisiert für andere Unternehmen und Institutionen Veranstaltungen. Die Kunden der Klägerin verkaufen diese Leistungen nicht weiter, vielmehr sind die Teilnehmer in der Regel Mitarbeiter, Mitglieder oder Kunden des Auftraggebers.
Im März 2017 beantragte die Klägerin die Vergütung von Vorsteuern für den Streitzeitraum i.H.v. rd. 63.000 €. In der Anlage zum Antrag waren die Rechnungsbeträge sowie die darin enthaltene Umsatzsteuer in auf volle Euro gerundeten Beträgen angegeben. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens führte das Finanzamt aus, dass die Anlage zum Antrag nicht vollständig ausgefüllt sei. Die zu den jeweiligen Rechnungspositionen anzugebenden Vorsteuerbeträge seien nicht in tatsächlicher Höhe, sondern auf volle Euro gerundet angegeben worden.
Daraufhin - so die Klägerin - sei ein Antrag, der auf 21 Positionen beschränkt worden sei, in korrigierter Form über das Portal in den Niederlanden eingereicht worden, welcher jedoch nicht beim Finanzamt eingegangen sei. Daraufhin wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte erneut auf die gerundeten Euro-Beträge sowie auf den Umstand, dass kein korrigierter Antrag elektronisch übermittelt worden sei.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung der begehrten Vorsteuern. Der Erwerb und die Weitergabe der streitgegenständlichen Gegenstände sind Teil einer einheitlichen Veranstaltungsorganisationsleistung und führen nicht dazu, dass die Klägerin nicht berechtigt wäre, am besonderen Vorsteuervergütungsverfahren teilzunehmen.
Gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 59 Nr. 1 UStDV darf ein Unternehmer u.a. dann am besonderen Vorsteuervergütungsverfahren teilnehmen, wenn er im Inland keine Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG ausgeführt hat. Eine sonstige Leistung i.S.v. § 3 Abs. 9 UStG wird gem. § 3a Abs. 2 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt, wenn es sich um eine Leistung für dessen Unternehmen handelt. Vorliegend hat die Klägerin für die Schweizer M eine Veranstaltung in P inklusive Unterbringung, Verpflegung und Unterhaltung der Teilnehmer organisiert. Der Ort dieser sonstigen Leistung liegt damit in der Schweiz. Der Erwerb und die Weitergabe der Gegenstände sind nicht als eigene, selbstständige Leistungen zu werten, die dazu führen würden, dass von einer inländischen Lieferung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen werden könnte.
Bei der Frage, wann von einer einheitlichen Leistung auszugehen ist, gelten folgende Grundsätze: Jede Dienstleistung ist in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten; andererseits darf aber eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich aufgespaltet werden. Nach dem Wesen des fraglichen Umsatzes ist zu ermitteln und festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen. Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt.
Vorliegend war es der Auftrag der Klägerin, für die Schweizer M eine Veranstaltung "aus einer Hand" zu organisieren, ohne dass die M sich um die Details der Veranstaltung selbst kümmern musste. Hierfür buchte die Klägerin Hotels, Restaurants, Veranstaltungen und erwarb Gegenstände, die anlässlich der Veranstaltung an die Teilnehmer übergeben wurden. Zwar erscheint der Erwerb von Gegenständen in einem Wert von rd. 37.000 € auf den ersten Blick nicht nebensächlich, jedoch muss dieser Wert in Relation zu den Gesamtkosten der Veranstaltung i.H.v. rd. 730.000 € gesehen werden. Auf den einzelnen Teilnehmer heruntergebrochen sind es rd. 250 €, was in Anbetracht der Kosten, die für die Gesamtveranstaltung je Teilnehmer anfielen, im Ergebnis tatsächlich nebensächlich ist. Letztlich stellte der Erwerb der Gegenstände für die Klägerin nur einen - untrennbaren - Bestandteil der Operationsleistung im Bereich einer Veranstaltung da. Die Gegenstände hatten für die Kundin der Klägerin (also die M und nicht der einzelne Teilnehmer) keinen eigenen Zweck, sondern stellten lediglich einen Bestandteil der Hauptleistung der Klägerin dar.
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Die Beteiligten streiten über die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2016 i.H.v. rd. 38.000 €. Die Klägerin ist ein in den Niederlanden ansässiges Unternehmen. Gegenstand des Unternehmens sind Public Relations. Die Klägerin organisiert für andere Unternehmen und Institutionen Veranstaltungen. Die Kunden der Klägerin verkaufen diese Leistungen nicht weiter, vielmehr sind die Teilnehmer in der Regel Mitarbeiter, Mitglieder oder Kunden des Auftraggebers.
Im März 2017 beantragte die Klägerin die Vergütung von Vorsteuern für den Streitzeitraum i.H.v. rd. 63.000 €. In der Anlage zum Antrag waren die Rechnungsbeträge sowie die darin enthaltene Umsatzsteuer in auf volle Euro gerundeten Beträgen angegeben. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens führte das Finanzamt aus, dass die Anlage zum Antrag nicht vollständig ausgefüllt sei. Die zu den jeweiligen Rechnungspositionen anzugebenden Vorsteuerbeträge seien nicht in tatsächlicher Höhe, sondern auf volle Euro gerundet angegeben worden.
Daraufhin - so die Klägerin - sei ein Antrag, der auf 21 Positionen beschränkt worden sei, in korrigierter Form über das Portal in den Niederlanden eingereicht worden, welcher jedoch nicht beim Finanzamt eingegangen sei. Daraufhin wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte erneut auf die gerundeten Euro-Beträge sowie auf den Umstand, dass kein korrigierter Antrag elektronisch übermittelt worden sei.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Vergütung der begehrten Vorsteuern. Der Erwerb und die Weitergabe der streitgegenständlichen Gegenstände sind Teil einer einheitlichen Veranstaltungsorganisationsleistung und führen nicht dazu, dass die Klägerin nicht berechtigt wäre, am besonderen Vorsteuervergütungsverfahren teilzunehmen.
Gem. § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. § 59 Nr. 1 UStDV darf ein Unternehmer u.a. dann am besonderen Vorsteuervergütungsverfahren teilnehmen, wenn er im Inland keine Umsätze i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 5 UStG ausgeführt hat. Eine sonstige Leistung i.S.v. § 3 Abs. 9 UStG wird gem. § 3a Abs. 2 UStG an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt, wenn es sich um eine Leistung für dessen Unternehmen handelt. Vorliegend hat die Klägerin für die Schweizer M eine Veranstaltung in P inklusive Unterbringung, Verpflegung und Unterhaltung der Teilnehmer organisiert. Der Ort dieser sonstigen Leistung liegt damit in der Schweiz. Der Erwerb und die Weitergabe der Gegenstände sind nicht als eigene, selbstständige Leistungen zu werten, die dazu führen würden, dass von einer inländischen Lieferung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen werden könnte.
Bei der Frage, wann von einer einheitlichen Leistung auszugehen ist, gelten folgende Grundsätze: Jede Dienstleistung ist in der Regel als eigene, selbständige Leistung zu betrachten; andererseits darf aber eine wirtschaftlich einheitliche Dienstleistung nicht künstlich aufgespaltet werden. Nach dem Wesen des fraglichen Umsatzes ist zu ermitteln und festzustellen, ob eine einheitliche Leistung oder mehrere Leistungen vorliegen. Eine Leistung ist dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Vergleich zu der Hauptleistung nebensächlich ist, mit ihr eng - im Sinne einer wirtschaftlich gerechtfertigten Abrundung und Ergänzung - zusammenhängt und üblicherweise in ihrem Gefolge vorkommt.
Vorliegend war es der Auftrag der Klägerin, für die Schweizer M eine Veranstaltung "aus einer Hand" zu organisieren, ohne dass die M sich um die Details der Veranstaltung selbst kümmern musste. Hierfür buchte die Klägerin Hotels, Restaurants, Veranstaltungen und erwarb Gegenstände, die anlässlich der Veranstaltung an die Teilnehmer übergeben wurden. Zwar erscheint der Erwerb von Gegenständen in einem Wert von rd. 37.000 € auf den ersten Blick nicht nebensächlich, jedoch muss dieser Wert in Relation zu den Gesamtkosten der Veranstaltung i.H.v. rd. 730.000 € gesehen werden. Auf den einzelnen Teilnehmer heruntergebrochen sind es rd. 250 €, was in Anbetracht der Kosten, die für die Gesamtveranstaltung je Teilnehmer anfielen, im Ergebnis tatsächlich nebensächlich ist. Letztlich stellte der Erwerb der Gegenstände für die Klägerin nur einen - untrennbaren - Bestandteil der Operationsleistung im Bereich einer Veranstaltung da. Die Gegenstände hatten für die Kundin der Klägerin (also die M und nicht der einzelne Teilnehmer) keinen eigenen Zweck, sondern stellten lediglich einen Bestandteil der Hauptleistung der Klägerin dar.