01.12.2016

Zur Wirkung eines Haftbefehls zur Erzwingung einer Vermögensauskunft

Das Finanzgericht kann auch dann noch vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Antrag des Finanzamtes auf Anordnung von Erzwingungshaft gewähren, wenn das Amtsgericht bereits einen Haftbefehl erlassen hat. Die Entscheidung des Finanzamts, den Haftbefehl zu beantragten, wird nämlich nur vom Finanzgericht auf Ermessensfehler überprüft.

FG Köln 12.10.2016, 3 V 593/16
Der Sachverhalt:
Das Finanzamt forderte den Antragsteller wegen Steuerrückständen i.H.v. rd. 7.400 € zur Abgabe einer eidesstattlich versicherten Vermögensauskunft auf. Am Tag vor dem Termin teilte der Antragsteller dem Finanzamt unter Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) eines Orthopäden mit, dass er nicht in der Lage sei die Vermögensauskunft zu erteilen.

Das Finanzamt ließ den Termin bestehen, da sich aus der AU nicht ergebe, dass der Antragsteller vernehmungsunfähig gewesen sei. Anschließend beantragte es beim AG die Anordnung von Erzwingungshaft gegen den Antragsteller. Der Antragsteller legte dagegen Einspruch ein und beantragte beim FG den Antrag von der Vollziehung auszusetzen. Das AG ordnete die Erzwingungshaft gegen den Antragsteller an.

Das FG gab dem hiergegen gerichteten Antrag statt. Die Beschwerde zum BFH wurde zugelassen, jedoch nicht eingelegt.

Die Gründe:
Der Antrag auf Erzwingungshaft wird von der Vollziehung ausgesetzt. Damit ist das Finanzamt an der Vollstreckung des Haftbefehls gehindert.

Auch nach Erlass des Haftbefehls besteht ein Rechtschutzbedürfnis an der Aussetzung des hierauf gerichteten Antrags. Die Entscheidung des Finanzamts, den Haftbefehl zu beantragten, wird nämlich nur vom FG auf Ermessensfehler überprüft. Vorliegend hat das Finanzamt das ihm insoweit eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Hierzu hätte es dem Antragsteller jedoch Gelegenheit geben müssen, seine Vernehmungsunfähigkeit durch ein spezifiziertes ärztliches Attest nachzuweisen. Dies gebietet auch die notwendige Abwägung, insbesondere im Hinblick auf die relativ geringe Höhe der beizutreibenden Forderung und das von dem Haftbefehl betroffene Rechtsgut der Freiheit der Person.

Linkhinweis:

FG Köln PM vom 1.12.2016
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