09.04.2014

Zur Würdigung der Gesamtumstände bei der Überlassung eines Dienstwagens

Kommt ein FG nach Würdigung des klägerischen Sachvortrags und Einvernahme von Zeugen zu der Überzeugung, dass der Arbeitnehmer zur privaten Nutzung eines PKW befugt sei, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt vor allem, wenn sich das Vorbringen des Klägers im Ergebnis darin erschöpft, die Richtigkeit der verstandesmäßig einsichtigen Schlussfolgerungen des FG zu bestreiten.

BFH 6.2.2014, VI R 39/13
Der Sachverhalt:
Der Kläger war im Streitzeitraum (2006 bis 2009) Geschäftsführer einer GmbH. In seinem Geschäftsführervertrag war ein monatliches Gehalt vereinbart, mit dem auch eine eventuell anfallende Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden abgegolten sein sollte. Zu einer Überlassung eines betrieblichen Kfz enthielt der Vertrag jedoch keine Regelungen. Dennoch überließ die GmbH dem Kläger im Streitzeitraum für betriebliche Zwecke jeweils ein Fahrzeug der Marke BMW.

Im Zuge einer Lohnsteuer-Außenprüfung gelangte der Prüfer zu dem Ergebnis, dass den Arbeitnehmern der GmbH im Prüfungszeitraum firmeneigene Kfz für die Privatnutzung uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung gestanden hätten. Der monatliche Sachbezug sei bisher nicht in zutreffender Höhe der Lohnversteuerung unterworfen worden. Da ein Fahrtenbuch nicht bzw. nicht ordnungsgemäß geführt worden sei, sei der geldwerte Vorteil mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises anzunehmen. Zusätzlich sei der geldwerte Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit zu erfassen. Für den Kläger ergebe sich hieraus zusätzlich zu versteuernder Arbeitslohn von je 3.127 € in den Jahren 2006 und 2007 sowie 10.306 € im Jahr 2008. Im Jahr 2009 waren es 5.528 €. Das Finanzamt erließ daraufhin geänderte Einkommensteuerbescheide.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das FG hatte zutreffend entschieden, dass der Arbeitslohn des Klägers in den Streitjahren um den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Dienstwagens zu erhöhen war und diesen zutreffend nach § 8 Abs. 2 S. 2 u. 3 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG bewertet.

Über die Frage, ob und welches betriebliche Fahrzeug dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen ist, entscheidet das FG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Kommt es nach einer Würdigung des klägerischen Sachvortrags und der Einvernahme von Zeugen zu der Überzeugung, dass der Arbeitnehmer zur privaten Nutzung des PKW befugt sei, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich das Vorbringen des Klägers im Ergebnis darin erschöpft, die Richtigkeit der verstandesmäßig einsichtigen Schlussfolgerungen des FG zu bestreiten.

Nach diesen Grundsätzen hatte auch das FG eine Gesamtwürdigung vorgenommen. Es gelangte dabei zu dem Ergebnis, dass die GmbH dem Kläger in den Streitjahren ein betriebliches Kfz auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt hatte. Wenn sich das FG bei seiner Gesamtwürdigung schließlich durch die Aussage eines Zeugen, wonach es eine mündliche Absprache des Inhalts gegeben haben soll, dass mit den Firmenfahrzeugen "in der Regel" keine Privatfahrten gemacht werden sollten, bestätigt sah, war dies nachvollziehbar. Die Folgerung des FG, diese Absprache stelle kein generelles privates Nutzungsverbot dar, sondern - im Gegenteil - die Erlaubnis für eine zumindest gelegentliche Privatnutzung, verstieß weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Diese Gesamtwürdigung war nicht nur möglich, sondern naheliegend und revisionsrechtlich jedenfalls nicht zu beanstanden.

Linkhinweis:

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