27.03.2018

Zur Zollbefreiung für pharmazeutische Substanzen

Pharmazeutische Substanzen sind nur dann von den Zöllen befreit, wenn sie sowohl durch die CAS Nr. identifiziert als auch durch den Internationalen Freinamen (INN) in Anhang 3 der Kombinierten Nomenklatur (KN) erfasst werden.

FG Düsseldorf 8.9.2017, 4 K 628/16 Z
Der Sachverhalt:
Die Klägerin meldete 2012, 2013 und 2014 aus Südkorea und Indien eingeführtes Iopamidol, einen Rohstoff für die Herstellung von Röntgenkontrastmitteln, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Die Klägerin meldete das Iopamidol dabei entweder unter der Unterpos. 3004 90 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder unter der Unterpos. 2924 29 98 KN mit dem Zusatzcode 2500 an. Das Zollamt erhob auf Grundlage dieser Angaben keine Zölle und setzte nur eine Einfuhrumsatzsteuer gegen die Klägerin fest.

Aufgrund einer Außenprüfung gelangte das Hauptzollamt zu der Auffassung, dass das Iopamidol in die Unterpos. 2924 29 98 einzuordnen sei. Es sei zudem nicht von den Zöllen befreit, da die CAS Nr. (Chemical Abstracts Service Registry Number) für die Substanz 60166-93-0 laute. Aufgrund dessen erhob das Hauptzollamt mit Bescheiden insgesamt rd. 220.000 € Zoll von der Klägerin nach. Das Hauptzollamt wies die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück, da für Iopamidol der CAS Nr. 60166-93-0 die KN keine Zollfreiheit vorsehe.

Das FG wies die dagegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Die Gründe:
Das Hauptzollamt hat den Zoll zu Recht von der Klägerin nacherhoben.

Für das von der Klägerin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Iopamidol, das unstreitig in die Unterpos. 2924 29 98 KN für 2012, 2013 und 2014 einzureihen ist, war ein Zollsatz von 6,5 % anzuwenden.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zollbefreiung für das Iopamidol. Nach Teil I Titel II C Nr. 1 Ziff. 1 KN 2012, 2013 und 2014 werden pharmazeutische Substanzen nur dann von den Zöllen, befreit, wenn sie sowohl durch die CAS Nr. identifiziert als auch durch den Internationalen Freinamen (INN) in Anhang 3 KN erfasst werden. Das streitgegenständliche Iopamidol der CAS Nr. 60166-93-0 war in Anhang 3 KN der Jahre 2012, 2013 und 2014 nicht aufgeführt. Daher kommt eine Zollbefreiung nicht in Betracht.

Der Anhang 3 KN kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass auch andere als dort aufgeführte ähnliche Substanzen von der Zollbefreiung erfasst werden. Die Bestimmungen stellen eine Ausnahme von Grundsatz der Zollpflicht dar und sind daher als Ausnahmereglungen eng auszulegen. Eine Auslegung entgegen des eindeutigen Wortlauts ist daher unzulässig und würde dem Rechtssicherheitserfordernis zuwiderlaufen.

Es kann zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die Bestimmungen des Teils I Titel II C Nr. 1 Ziff. 1 KN 2012, 2013 und 2014 i.V.m. Anhang 3 unwirksam sind, weil andere Formen des Iopamidols zollfrei waren und das von der Klägerin eingeführte nicht. Die Entscheidung der Kommission über die Zollfreiheit kann nur auf offensichtliche Tatsachen- und Rechtsirrtümer oder einen Ermessensmissbrauch hin überprüft werden. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die von der Klägerin eingeführte Substanz die chemisch reinere ist, führt dies allein noch nicht zur Ungültigkeit der Bestimmungen.

Es ist zu berücksichtigen, dass die Vereinbarungen über die Zollfreiheit von pharmazeutischen Substanzen aufgrund der ständigen Neuentwicklung pharmazeutischer Substanzen der regelmäßigen Überprüfung unterliegen. Es obliegt dabei der Kommission, etwaige Neuentwicklungen oder Fehleinschätzungen in der Vergangenheit durch die Änderung bestehender Regelungen zu berücksichtigen oder zu berichtigen. Dies ist geschehen und mittlerweile unterliegt das streitgegenständliche Iopamidol seit 1.1.2017 der Zollfreiheit. Für die Vergangenheit verbleibt es aber bei den bis dahin geltenden Regelungen.

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