02.06.2017

Zur Zulässigkeit der Klageerhebung per E-Mail

Die elektronische Übermittlung der Klageschrift über das Elster-Portal genügt nicht den Anforderungen des § 52a FGO, da Portal zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat verwendet, das jedoch nicht einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz entspricht. Der Senat folgt der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach die Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO nicht zur Befreiung von den Anforderungen des § 52a FGO führt.

FG Münster 26.4.2017, 7 K 2792/14 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte am 25.08.2014 (17:17 Uhr) auf elektronischem Wege über das Elster-Portal beim Beklagten Klage erhoben. Der Beklagte übersandte die Klage gem. § 47 Abs. 2 FGO per E-Mail vom vorab an das Finanzgericht Münster. Zur Begründung seiner Klage trug der Kläger vor, dass ein befreundeter Steuerberater ihm geraten habe, die Einkäufe aus dem im Jahr 2009 begonnenen Verkauf von Modellbauartikeln in die Steuererklärung 2008 mit aufzunehmen. Er wolle daher für den Modellbaubereich und den IT-Bereich eine erstmalige bzw. neue Gewinnermittlung erstellen. Ferner wolle er die Kosten für sein Haus, das als Lager, Produktionsstätte und IT-Büro gedient habe, geltend machen. Beziffern könne er den Klageantrag nicht, weil ihm für viele der (teilweise über ebay) eingekauften Artikel die Werte fehlten.

Der Beklagte war der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da diese am letzten Tag der Klagefrist ohne eigenhändige Unterschrift beim Beklagten eingereicht worden sei. Eine wirksame Einreichung auf elektronischem Wege liege ebenfalls nicht vor, da es hierzu einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz bedürfe. Der Sache nach sei der Vortrag des Klägers so unsubstantiiert, dass eine Stellungnahme vor Erstellung der in Aussicht gestellten Gewinnermittlungen für den IT-Service und den Modellbau nicht möglich sei.

Das FG wies die Klage wegen Unzulässigkeit ab.

Die Gründe:
Der Kläger hatte die Klagefrist schuldhaft versäumt.

Die elektronische Übermittlung der Klageschrift an den Beklagten über das Elster-Portal genügte nicht den Anforderungen des § 52a FGO. Denn das Elster-Portal verwendet zur Identifizierung lediglich ein persönliches elektronisches Zertifikat, das jedoch nicht einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz entspricht, da dieses lediglich die Zuordnung der übermittelten Daten zu einem Benutzerkonto ermöglicht.

Der Senat folgt der in der Literatur vertretenen Auffassung, wonach die Vorschrift des § 47 Abs. 2 FGO nicht zur Befreiung von den Anforderungen des § 52a FGO führt (Brandis, in: Tipke/Kruse, FGO, 145. Erg.-Lfg. 2016, § 47 Rdn. 8). Es gibt demnach keine Rechtfertigung dafür, an eine beim Finanzamt eingereichte Klage geringere Formalanforderungen zu stellen. Die Authentizität und die Verbindlichkeit der Klage müssen bei einer auf diese Weise erhobenen Klage gleichermaßen sichergestellt werden. Das Finanzamt fungiert nur im Hinblick auf die Fristwahrung quasi als "Briefkasten" des Finanzgerichts, weitere Erleichterungen sieht das Gesetz nicht vor.

Aus der Rechtsbehelfsbelehrung ergab sich zudem eindeutig, dass die elektronische Übermittlung einer Klage nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur möglich ist. Lediglich hinsichtlich der Fristwahrung gilt die Erleichterung, dass die Klagefrist auch durch Anbringung beim Finanzamt gewahrt wird. Jedenfalls hätte der Kläger im Hinblick auf die strengen formellen Voraussetzungen für die Klageerhebung nicht einfach darauf vertrauen dürfen, dass diese Voraussetzungen für die Anbringung der Klage beim Finanzamt nicht gelten.

Die Klage war ferner auch deshalb unzulässig, weil der Kläger nicht innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist die Tatsachen zu seiner Beschwer i.S.d. § 79b Abs. 1 FGO angegeben hatte. Trotz Einräumung einer angemessenen Frist und Setzung einer Ausschlussfrist hatte der Kläger weder den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet noch konkrete Einwendungen vorgetragen. Zur Erfüllung einer Aufforderung nach § 79b Abs. 1 FGO ist jedoch ein substantiiertes Vorbringen erforderlich. Pauschale Hinweise oder die Bezugnahme auf das Verwaltungsverfahren genügen allein grundsätzlich nicht.

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