Zur Zuordnung des übertragenen Pauschbetrages für behinderte Menschen bei getrennter Veranlagung
BFH 19.4.2012, III R 1/11Die Klägerin und ihr Ehemann haben sich im Laufe des Streitjahres 2007 getrennt. Ihr gemeinsamer Sohn ist schwerbehindert (Merkzeichen G, aG und H). Er lebt im Haushalt der Klägerin und wird seit seiner Geburt im Jahre 1992 vollständig von ihr betreut und versorgt.
Die Eheleute sind für das Streitjahr antragsgemäß getrennt veranlagt worden. Der Einkommensteuererklärung der Klägerin war eine Bescheinigung des Ehemannes beigefügt, dass er die ihm zustehenden Freibeträge wegen der Behinderung des gemeinsamen Sohnes für das Kalenderjahr 2007 auf seine Ehefrau übertrage. Das Finanzamt berücksichtigte in dem die Klägerin betreffenden Einkommensteuerbescheid für 2007 den Behindertenpauschbetrag für den Sohn i.H.v. 3.700 € nur zur Hälfte.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamts hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Die Gründe:
Grundsätzlich steht dem Sohn der Klägerin nach § 33b Abs. 3 S. 3 EStG ein Pauschbetrag für behinderte Menschen i.H.v. 3.700 € zu. Dieser konnte - da ihn der Sohn nicht in Anspruch nimmt - gem. § 33b Abs. 5 EStG auf die Klägerin übertragen werden, da sie für das Kind einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld erhält. Zwar steht der Pauschbetrag grundsätzlich beiden Elternteilen je zur Hälfte zu (§ 33b Abs. 5 S. 2 EStG). Da auf deren gemeinsamen Antrag aber auch eine andere Aufteilung möglich ist (§ 33b Abs. 5 S. 3 EStG), konnte er vollständig der Klägerin zugeordnet werden.
Der nach § 33b Abs. 5 S. 3 EStG allein der Klägerin zugeordnete Pauschbetrag des Sohnes war jedoch nach § 26a Abs. 2 S. 2 EStG bei der Klägerin und ihrem Ehemann jeweils zur Hälfte abzuziehen, da es sich bei § 26a Abs. 2 S. 2 EStG um die speziellere Zuordnungsregelung handelt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte und das Einkommen (§ 2 Abs. 3 und 4 EStG) werden bei getrennter Veranlagung für jeden Ehegatten individuell ermittelt. Steuervergünstigungen sind daher nur bei dem Ehegatten zu berücksichtigen, der die Voraussetzungen des Begünstigungstatbestandes erfüllt.
Für einige Steuervergünstigungen normiert § 26a Abs. 2 EStG allerdings besondere Zuordnungsregeln. So verdrängt der die nach § 33b Abs. 5 EStG übertragbaren Pauschbeträge betreffende § 26a Abs. 2 S. 2 EStG anderweitige Zuordnungsregeln. Er bestimmt, dass die Pauschbeträge beiden Ehegatten zur Hälfte gewährt werden, ohne - wie die Sätze 1 und 4 - den Eheleuten eine andere Aufteilung zu ermöglichen. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut kann der der Klägerin zugeordnete Pauschbetrag bei ihr lediglich zur Hälfte abgezogen werden; das freie Zuordnungsrecht des § 33b Abs. 5 S. 3 EStG ist bei getrennter Veranlagung der Elternteile wirkungslos.
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