Zurechnung von Grundstücken für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a-3a GrEStG
LändererlasseGrEStG § 1 Abs. 2a-3a
Mit Urteilen v. 1.12.2021 - II R 44/18 und v. 14.12.2022 - II R 40/20 hat der BFH Stellung dazu genommen, ob und wann ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört und es ihr für die Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a-3a GrEStG zugerechnet wird. Die Finanzverwaltung folgt dieser Rechtsprechung.
Ob ein Grundstück zum Vermögen einer Gesellschaft gehört, richtet sich weder nach dem Zivilrecht noch nach § 39 AO. Maßgebend ist die grunderwerbsteuerliche Zurechnung.
Für Beginn und Ende einer grunderwerbsteuerlichen Zurechnung ist lediglich die Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG entscheidend. Durch die Verwirklichung der Tatbestände nach § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG, die den Übergang auf eine neue Gesellschaft fingieren, ändert sich die grunderwerbsteuerliche Zurechnung nicht.
Da die Zurechnung nur für die Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a-3a GrEStG von Bedeutung ist, kann in diesem Sinne ein Grundstück nur Gesellschaften zugerechnet werden. Eine Zurechnung insbesondere auf natürliche Personen, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Stiftungen oder Vereine scheidet daher aus.
Die Verwaltungsanweisung beschäftigt sich sodann mit der Zurechnung auf eine Gesellschaft (grundbesitzende Gesellschaft) sowie der weiteren Zurechnung auf eine andere Gesellschaft.
Bei der Prüfung, ob eine Zurechnung durch Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 3 oder Abs. 3a GrEStG begründet wurde, ist maßgeblich bei Vorgängen
- bis zum Ablauf des 30.6.2021: eine Beteiligungsgrenze von 95 % (§ 23 Abs. 18 GrEStG),
- ab dem 1.7.2021: eine Beteiligungsgrenze von 90 %, vorbehaltlich der Übergangsregelungen in § 23 Abs. 21 und Abs. 22 GrEStG.
Bei der Prüfung, ob aufgrund des Unterschreitens der für § 1 Abs. 3 und Abs. 3a GrEStG maßgebenden Beteiligungsgrenze die Zurechnung eines Grundstücks beendet wurde, ist bei Vorgängen ab dem 1.7.2021 stets die Beteiligungsgrenze von 90 % maßgebend. Dabei ist es unerheblich, wann der zugrundeliegende Tatbestand verwirklicht wurde und wann die Zurechnung begonnen hat.
Weiterhin gehen die gleich lautenden Erlass auf den Vorrang des § 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG sowie die Rückgängigmachung und Rückerwerb nach § 16 GrEStG ein.
Die Regelungen der gleich lautenden Erlasse sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Soweit in gleich lautenden Erlassen, die vor diesem Erlass veröffentlicht worden sind, gegenteilige Ausführungen enthalten sind, sind diese Ausführungen nicht mehr anzuwenden.