17.07.2019

Zuschüsse von Landesbetrieb Wald und Holz an einen gemeinnützigen Verein sind nicht steuerbar

Zuschüsse, die ein gemeinnütziger Verein vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW aus Mitteln der Jagdabgabe erhält, unterliegen nicht der Körperschaftsteuer.

FG Münster v. 24.5.2019 - 10 K 477/16 K,G,F
Der Sachverhalt:
Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verein, der nach seiner Satzung u.a. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege verfolgt. Der Landesbetrieb Wald und Holz NRW gewährte dem Kläger einen Zuschuss aufgrund der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe. Der Zuschuss wurde zu den Ausgaben des Klägers für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle geleistet.

Der Kläger behandelte die Ausgaben für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle anteilig als Betriebsausgaben, da beide Einrichtungen unstreitig auch Leistungen im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erbracht hatten. Den Zuschuss ordnete er in vollem Umfang dem ideellen Bereich zu. Das Finanzamt teilte den Zuschuss dagegen ebenfalls auf, was zu einer anteiligen Besteuerung im Umfang der betrieblichen Veranlassung führte.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Zuschüsse des Landesbetriebes Wald und Holz NRW zu Unrecht anteilig als Einnahme dem vom Kläger unterhaltenen Geschäftsbetrieb zugeordnet und nicht allein dem Zweckbetrieb. Die Einnahmen sind nicht durch den Geschäftsbetrieb veranlasst.

Die Streitfrage, ob für die Zuordnung von Zuschüssen auf das Veranlassungsprinzip abzustellen ist oder darauf, ob der Empfänger eine Gegenleistung für den Zuschuss erbringt, konnte vorliegend offen bleiben. Der Kläger hat weder eine Gegenleistung für den Zuschuss erbracht noch war der Zuschuss durch den Geschäftsbetrieb veranlasst. Das Land Nordrhein-Westfalen wollte nicht den Geschäftsbetrieb des Klägers fördern. Dies ergibt sich aus den Förderrichtlinien, wonach Zuwendungen aus Mitteln der Jagdabgabe allein zur Förderung des Jagdwesens einzusetzen sind. Darüber hinaus überstiegen die Gesamtaufwendungen für das Mitteilungsblatt und die Geschäftsstelle den Zuschuss jeweils deutlich, was ebenfalls gegen eine Bezuschussung des Geschäftsbetriebes spricht.

Linkhinweis:
FG Münster NL vom 15.7.2019
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