12.04.2017

Zuständigkeit der Familienkassen für Auslandsfälle

Die Bundesagentur für Arbeit hat die Zuständigkeit für Auslandsfälle bei bestimmten Familienkassen konzentriert. Danach ist die Familienkasse Sachsen bundesweit zuständig, wenn ein Anspruchsberechtigter oder ein Kind ihren Wohnsitz in Polen haben.

BFH 19.1.2017, III R 31/15
Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine in Berlin lebende und versicherungspflichtig beschäftigte polnische Staatsangehörige. Sie hatte Kindergeld für ihre in Polen beim geschiedenen Ehemann lebende Tochter beantragt. Die Familienkasse Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag jedoch mit der Begründung ab, dass das Kindergeld dem Vater zustehe. Dieser könne Kindergeld bei der Familienkasse Sachsen beantragen.

Der dagegen eingelegte Einspruch der Klägerin wurde nicht von der Familienkasse Berlin-Brandenburg, sondern von der Familienkasse Sachsen zurückgewiesen. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Der Ablehnungsbescheid der Familienkasse Berlin-Brandenburg regele lediglich, dass die Klägerin gegen diese keinen Anspruch auf Kindergeld habe; über Ansprüche gegen andere Kindergeldkassen treffe der Bescheid keine Aussage. Die Einspruchsentscheidung bestätige lediglich diese Ausgangsentscheidung.

Auf die Revision der beklagten Familienkasse Sachsen hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die beklagte Familienkasse Sachsen war für die Entscheidung über den Einspruch der Klägerin zuständig und hatte auch zu Recht entschieden, dass das Kindergeld für die Tochter nicht der Klägerin, sondern vorrangig dem Vater zusteht.

Die Zuständigkeitsanordnung der Bundesagentur für Arbeit begründet keine sachliche, sondern (nur) eine örtliche Zuständigkeit ihrer Familienkassen. Der Ablehnungsbescheid war daher nicht nichtig und auch nicht aufzuheben, wenn keine anderen Rechtsfehler vorlagen.

Die unzuständige Familienkasse Berlin-Brandenburg konnte auf den Einspruch hin entweder ihren Ablehnungsbescheid aufheben und den Antrag an die örtlich zuständige Familienkasse weiterleiten oder - wie geschehen - die Entscheidung über den Einspruch der zuständigen Familienkasse Sachsen überlassen.

Die Ablehnung war auch materiell rechtmäßig, denn der in Polen lebende geschiedene Ehemann war vorrangig kindergeldberechtigt, weil er die Tochter in seinen Haushalt aufgenommen hatte. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass er nicht polnischer Staatsangehöriger, sondern nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer ist und daher für eine vorrangige Anspruchsberechtigung die Voraussetzungen i.S.d. § 62 Abs. 2 EStG erfüllen müsste. Unerheblich war, ob er selbst einen Antrag auf (deutsches) Kindergeld gestellt hatte.

Linkhinweis:

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BFH PM Nr. 23 vom 12.4.2017
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