Zuständigkeit der Finanzämter für die Ausstellung von Bescheinigungen in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft
BMF-Schreiben
BMF-Schreiben v. 10.2.2021 - III C 3 - S 7532/19/10010 :003, DOK 2021/0159663
AO § 21
Bescheinigungen für Zwecke der Umsatzsteuer werden von dem nach § 21 AO für die Besteuerung der Umsätze zuständigen FA ausgestellt. In Fällen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist demnach das FA des Organträgers für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig.
Das BMF hat nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten 13b.3, 13b.3a, 13b.7b und 18.16 entsprechend angepasst und insbesondere ausgeführt, welche Informationen der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung enthalten muss.
BMF online
AO § 21
Bescheinigungen für Zwecke der Umsatzsteuer werden von dem nach § 21 AO für die Besteuerung der Umsätze zuständigen FA ausgestellt. In Fällen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft ist demnach das FA des Organträgers für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig.
Das BMF hat nun den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in den Abschnitten 13b.3, 13b.3a, 13b.7b und 18.16 entsprechend angepasst und insbesondere ausgeführt, welche Informationen der Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung enthalten muss.