Zuteilung von Aktien im Rahmen eines Spin-off
Niedersächsisches FG v. 29.9.2020 - 13 K 223/17
Der Sachverhalt:
Der Kläger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC) in seinem Depot, die er bereits vor dem 31.12.2007 erworben hatte. Im Streitjahr 2015 änderte die HPC ihren Namen in HP Inc. (HPI). Anschließend übertrug die HPI ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines Spin-off auf die bereits zuvor gegründete Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE). Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Die depotführende Bank erfasste die Zuteilung der zusätzlichen Aktien an der HPE als steuerpflichtige Sachausschüttung und behielt Kapitalertragsteuer ein.
Das Finanzamt behandelte den Vorgang unter Hinweis auf die BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl I 2016, Seite 85) und vom 20.3.2017 (BStBl I 2017, Seite 431) als steuerpflichtige Sachausschüttung i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde im Hinblick auf dort bereits anhängige Verfahren zu dieser Frage zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht beim Kläger die zugeteilten HPE-Aktien als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt.
Entscheidend ist, dass die in der Anteilszuteilung liegende Sachausschüttung vorliegend deshalb nicht zu besteuern ist, weil über § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG eine (anteilige) Fortführung der Anschaffungskosten fingiert wird. Die ausschließlich Abspaltungen betreffende Vorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG verdrängt als speziellere gesetzliche Regelung (lex specialis) die allgemeinere Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG.
Der Begriff der Abspaltung i.S.v. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 18.1.2016 - BStBl I 2016, 85) extensiv im Sinne einer typusorientierten Gesamtbetrachtung auszulegen. Ausgehend von einem solchen weiten Auslegungsverständnis liegen hier die Voraussetzungen einer Abspaltung vor.
Das FG folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte. Die Revision war im Hinblick auf die bereits beim BFH zu dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahren VIII R 9/19, VIII R 28/19, VIII R 6/20 und VIII R 19/20 zuzulassen.
Niedersächsisches FG NL vom 20.1.2021
Der Kläger hielt Aktien der Hewlett-Packard Company (HPC) in seinem Depot, die er bereits vor dem 31.12.2007 erworben hatte. Im Streitjahr 2015 änderte die HPC ihren Namen in HP Inc. (HPI). Anschließend übertrug die HPI ihr Unternehmenskundengeschäft im Wege eines Spin-off auf die bereits zuvor gegründete Tochtergesellschaft Hewlett-Packard Enterprise Company (HPE). Die Aktionäre der HPC erhielten für eine alte Aktie der HPC eine Aktie der umbenannten HPI und zusätzlich eine Aktie der HPE. Die depotführende Bank erfasste die Zuteilung der zusätzlichen Aktien an der HPE als steuerpflichtige Sachausschüttung und behielt Kapitalertragsteuer ein.
Das Finanzamt behandelte den Vorgang unter Hinweis auf die BMF-Schreiben vom 18.1.2016 (BStBl I 2016, Seite 85) und vom 20.3.2017 (BStBl I 2017, Seite 431) als steuerpflichtige Sachausschüttung i.S.v. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision zum BFH wurde im Hinblick auf dort bereits anhängige Verfahren zu dieser Frage zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat zu Unrecht beim Kläger die zugeteilten HPE-Aktien als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt.
Entscheidend ist, dass die in der Anteilszuteilung liegende Sachausschüttung vorliegend deshalb nicht zu besteuern ist, weil über § 20 Abs. 4a Satz 7 i.V.m. Satz 1 EStG eine (anteilige) Fortführung der Anschaffungskosten fingiert wird. Die ausschließlich Abspaltungen betreffende Vorschrift des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG verdrängt als speziellere gesetzliche Regelung (lex specialis) die allgemeinere Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG.
Der Begriff der Abspaltung i.S.v. § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG ist entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 18.1.2016 - BStBl I 2016, 85) extensiv im Sinne einer typusorientierten Gesamtbetrachtung auszulegen. Ausgehend von einem solchen weiten Auslegungsverständnis liegen hier die Voraussetzungen einer Abspaltung vor.
Das FG folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung anderer Finanzgerichte. Die Revision war im Hinblick auf die bereits beim BFH zu dieser Rechtsfrage anhängigen Verfahren VIII R 9/19, VIII R 28/19, VIII R 6/20 und VIII R 19/20 zuzulassen.