Zuwendung einer "Sensibilisierungswoche" stellt Arbeitslohn dar
BFH v. 21.11.2018 - VI R 10/17
Der Sachverhalt:
Die Klägerin hatte ein Konzept entwickelt, das dazu dienen sollte, die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der aufgrund der demographischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten. Die von ihr ihren Arbeitnehmern angebotene "Sensibilisierungswoche" umfasste u.a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit.
Im Streitzeitraum 2008 bis 2010 nahmen ca. 16,5 % der Arbeitnehmer der Klägerin an einer solchen Sensibilisierungswoche teil. Zwei gesetzliche Krankenkassen beteiligten sich mit Zuschüssen gem. § 20a SGB V an den Kosten der Sensibilisierungswochen. Die Klägerin wurde für ihren Einsatz zugunsten ihrer Mitarbeiter mehrfach ausgezeichnet.
Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen der Klägerin für die Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn und forderte von ihr Lohnsteuer einschließlich Nebenabgaben nach. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Und auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei der Zuwendung der Sensibilisierungswoche um Arbeitslohn handelte.
Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen. Dies war auch für die Sensibilisierungswoche im vorliegenden Fall zu bejahen. Schließlich hatte es sich dabei um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis gehandelt.
Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen können hingegen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein. Zudem kommt für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG in Betracht.
Linkhinweis:
BFH PM Nr. 18 vom 27.3.2019
Die Klägerin hatte ein Konzept entwickelt, das dazu dienen sollte, die Beschäftigungsfähigkeit, Leistungsfähigkeit und Motivation der aufgrund der demographischen Entwicklung zunehmend alternden Belegschaft zu erhalten. Die von ihr ihren Arbeitnehmern angebotene "Sensibilisierungswoche" umfasste u.a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit.
Im Streitzeitraum 2008 bis 2010 nahmen ca. 16,5 % der Arbeitnehmer der Klägerin an einer solchen Sensibilisierungswoche teil. Zwei gesetzliche Krankenkassen beteiligten sich mit Zuschüssen gem. § 20a SGB V an den Kosten der Sensibilisierungswochen. Die Klägerin wurde für ihren Einsatz zugunsten ihrer Mitarbeiter mehrfach ausgezeichnet.
Das Finanzamt behandelte die Aufwendungen der Klägerin für die Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn und forderte von ihr Lohnsteuer einschließlich Nebenabgaben nach. Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Und auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Das FG hat zu Recht entschieden, dass es sich bei der Zuwendung der Sensibilisierungswoche um Arbeitslohn handelte.
Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen. Dies war auch für die Sensibilisierungswoche im vorliegenden Fall zu bejahen. Schließlich hatte es sich dabei um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis gehandelt.
Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen können hingegen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein. Zudem kommt für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG in Betracht.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
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