29.05.2012

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu Fahrzeugaufwendungen sind Werbungskosten

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Kosten eines ihm vom Arbeitgeber auch für Privatfahrten zur Verfügung gestellten Fahrzeugs sind abzugsfähig. Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 S. 4 EStG ist im Rahmen der individuellen Ermittlung des Nutzungsvorteils nach Maßgabe der Fahrtenbuchmethode allein auf die durch das Kfz entstehenden Aufwendungen abzustellen ist, und zwar unabhängig davon, wer diese trägt.

FG Münster 28.3.2012, 11 K 2817/11 E
Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Streitjahr stellte ihm sein Arbeitgeber einen geleasten Pkw zur Verfügung, und zwar auch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Kläger leistete allerdings Zuzahlungen zu den Leasingraten des Arbeitgebers i.H.v. etwa 2.000 €. Diesen Betrag zog er von dem durch ein Fahrtenbuch ermittelten Privatnutzungsanteil ab.

Das Finanzamt minderte dagegen die Gesamtkosten um diesen Betrag. Von dem so ermittelten Sachbezug nahm es keinen Werbungskostenabzug mehr vor. Die entgegenstehende Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 18.10.2007, VI R 57/09) sei gem. BMF-Schreiben vom 6.2.2009 nicht anzuwenden.

Das FG gab der Klage statt. Die Revision zum BFH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Das Finanzamt hat die Höhe des geldwerten Vorteils aus der Pkw-Nutzung unzutreffend ermittelt.

Der Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung ist vorliegend nach der sog. Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Der Kläger hat ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt und die durch das Fahrzeug entstandenen Aufwendungen nachgewiesen. Entgegen der Auffassung des Finanzamts führt die Ermittlung nach der Fahrtenbuchmethode im Streitfall jedoch zu Fahrzeugkosten pro Kilometer i.H.v. 0,40 €, denn der Eigenanteil des Klägers mindert die Fahrzeugkosten nicht.

Wie sich aus § 8 Abs. 2 S. 4 EStG ergibt, gehen bei der Fahrtenbuchmethode in die Vorteilsermittlung auch solche Kraftfahrzeugkosten ein, die nicht der Arbeitgeber getragen hat. Damit bleiben Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei der Ermittlung der Kosten pro gefahrenem Kilometer außer Ansatz. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des BFH an (s.o.). Die dem entgegenstehende Auffassung der Finanzverwaltung übersieht den klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 S. 4 EStG, der verdeutlicht, dass im Rahmen der individuellen Ermittlung des Nutzungsvorteils nach Maßgabe der Fahrtenbuchmethode allein auf die durch das Kfz entstehenden Aufwendungen abzustellen ist, und zwar unabhängig davon, wer diese trägt.

Folgerichtig hat der Kläger die von ihm selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten, d.h. die Zuzahlungen zu den Leasingkosten, bei der Ermittlung der Fahrzeugkosten nicht berücksichtigt und die Kosten pro gefahrenem Kilometer mit 0,40 € ermittelt. Die Zuzahlungen des Klägers zu den Leasingkosten sind Aufwendungen zur Erwerbung des Nutzungsvorteils i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG. Somit hat der Kläger diese Aufwendungen zutreffend von dem gem. § 8 Abs. 2 EStG ermittelten Vorteil in Abzug gebracht.

Linkhinweis:

FG Münster NL vom 15.5.2012
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