20.12.2017

Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee rechtswidrig

Die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee führen im Hinblick auf den darin geregelten Steuersatz zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung.

BVerwG 14.12.2017, 9 C 11.16 u.a.
Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Zweitwohnungssteuersatzungen der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee. Die Kläger sind Eigentümer von Zweitwohnungen in Schliersee bzw. Bad Wiessee. Die Zweitwohnungssteuer wird in beiden Gemeinden nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet. Die Steuer beträgt - nach sieben Mietaufwandsstufen gestaffelt - zwischen 110 € und 7 200 €. So ergeben sich folgende Steuersätze:
  • bis zu 1.250 € Mietaufwand = 110 €
  • 1.250 - 2.500 € = 225 €
  • 2.500 - 5.000 € = 450 €
  • 5.000 - 10.000 € = 900 €
  • 10.000 - 20.000 € = 1.800 €
  • 20.000 - 40.000 € = 3.600 €
  • ab 40.000 € = 7.200 €

Das VG gab den Klagen statt und hob die Steuerbescheide auf. Der VGH wies sie ab. Auf die Revisionen der Kläger hob der BVerwG die Urteile auf und wies die Berufungen zurück.

Die Gründe:
Der in beiden Satzungen vorgesehene Stufentarif weicht vom Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit ab.

Bei der Zweitwohnungssteuer spiegelt der Mietaufwand die Leistungsfähigkeit der Wohnungsinhaber wider. An der Grenze zwischen den Mietaufwandsstufen werden Steuerpflichtige unterschiedlich behandelt, obwohl sie annähernd gleich leistungsfähig sind. Steuerpflichtige, deren Mietaufwand sich an der Untergrenze einer Stufe bewegt, schulden trotz annähernd gleicher Leistungsfähigkeit einen doppelt so hohen Steuersatz wie Steuerschuldner, deren Mietaufwand an der Obergrenze der vorhergehenden Aufwandsstufe liegt. Zudem werden innerhalb der Mietaufwandsstufen weniger leistungsfähige Steuerpflichtige mit einem bis zu doppelt so hohen Steuersatz belastet wie leistungsfähigere Steuerpflichtige. Die damit einhergehenden erheblichen Ungleichbehandlungen stehen außer Verhältnis zu der dadurch erzielten Verwaltungsvereinfachung.

Linkhinweis:

BVerwG PM Nr. 87 vom 14.12.2017
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