Parkverbote an Elektroladestationen gelten auch ohne Rechtsgrundlage
OLG Hamm 27.5.2014, 5 RBs 13/14Der Betroffene hatte seinen VW Golf mit Verbrennungsmotor im Januar 2013 auf einem Parkstreifen in Essen gegenüber dem Land- und Amtsgericht geparkt. Er benutzte einen Abstellplatz, an dem kurz zuvor eine Elektroladestation installiert worden und der deswegen mit dem Parkplatzschild und dem Zusatzschild mit der Aufschrift "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" versehen worden war. Die daraufhin gegen ihn wegen Parkverstoßes verhängte Geldbuße von 10 € zahlte der Betroffene nicht. Er war der Ansicht, die das Parken für Fahrzeuge ohne Elektromotor einschränkende Beschilderung des Abstellplatzes sei ohne Rechtsgrundlage aufgestellt worden.
Das AG hatte den Betroffenen vom Vorwurf eines Parkverstoßes gem. §§ 12 Abs. 3, 49 StVO, 24 StVG freigesprochen. Auf die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat das OLG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Parkverstoßes zu einer Geldbuße von 10 € verurteilt. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Zwar neigt der Senat zu der Auffassung, dass das geltende (Straßenverkehrs-) Recht keine Rechtsgrundlage für die angebrachte Beschilderung bzw. die Einrichtung sog. Ladeparkplätze enthält, was jedoch mangels Entscheidungserheblichkeit ausdrücklich offen bleiben konnte. Denn der Betroffene hätte die angebrachte Beschilderung auch dann beachten müssen, wenn es für sie keine Rechtsgrundlage gäbe.
Aus der Beschilderung ergibt sich ein Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, weil das Parken nur Elektrofahrzeugen während des Ladevorgangs gestattet ist. Sie stellt insofern einen Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung dar und ist nur dann nichtig und nicht zu beachten, wenn sie an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet. Dies war hier jedoch nicht der Fall.
Zwar kann einem Verwaltungsakt die gesetzliche Grundlage fehlen, ohne dass er offenkundig fehlerhaft und deswegen nichtig ist. Nichtig kann ein solcher etwa sein, wenn die handelnde Behörde offensichtlich unzuständig ist oder der Verwaltungsakt etwas anordnet, was offenkundig nicht vollzogen werden kann. Auf Allgemeinverfügungen in Form von Verkehrszeichen trifft dies allerdings nicht zu. Solche sind in der Regel wirksam, wenn sie von der zuständigen Behörde aufgestellt wurden. Anderenfalls würde es auf dem Gebiet der Verkehrsregelungen zu unerträglichen Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit kommen, weil man es dann dem einzelnen Verkehrsteilnehmer überlässt, Verkehrszeichen allein deswegen zu missachten, weil er ihre Aufstellung für anfechtbar hält.
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