Anhebung der Schwellenwerte bei der Bilanzierung und Rechnungslegung für kleine und mittelständische Unternehmen
Die monetären Schwellenwerte legen fest, ob ein Unternehmen von einem "Kleinstunternehmen" zu einem "kleinen" Unternehmen, von einem "kleinen" zu einem "mittelgroßen" Unternehmen und von einem "mittelgroßen" zu einem "großen" Unternehmen im Sinne des Handelsbilanzrechts wächst. Die Einteilung hängt von der Unternehmensgröße ab: So hat etwa ein "kleines" Unternehmen deutlich weniger intensive Pflichten als ein "großes" Unternehmen. Durch die Anhebung werden sehr viele Unternehmen in eine niedrigere Größenklasse rutschen - was mit einer deutlichen Reduzierung des bürokratischen Aufwands und erheblichen Kostensenkungen verbunden ist.
Das jährliche Entlastungspotential für die Wirtschaft wird auf rund 650 Millionen € geschätzt. Dies entspricht einer jährlichen Reduktion der insgesamt durch Offenlegungspflichten für publizitätspflichtige Unternehmen verursachten Bürokratiekosten um rund 16 %. Von der Anhebung der Schwellenwerte werden laut BMJ etwa 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.
Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen. Die europäischen Regelungen ermöglichen es, die Schwellenwerteanhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen. Die ursprünglich im Maßnahmenpaket für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorgesehene Anhebung der Schwellenwerte wird mit dem Entwurf aus dem BEG IV herausgelöst und gesondert und beschleunigt umgesetzt.
Der Entwurf wurde an Länder und Verbände verschickt und auf der Homepage des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 5.1.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.
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BMJ PM Nr. 76 vom 22.12.2023
Das jährliche Entlastungspotential für die Wirtschaft wird auf rund 650 Millionen € geschätzt. Dies entspricht einer jährlichen Reduktion der insgesamt durch Offenlegungspflichten für publizitätspflichtige Unternehmen verursachten Bürokratiekosten um rund 16 %. Von der Anhebung der Schwellenwerte werden laut BMJ etwa 52.000 Unternehmen (Kapitalgesellschaften, haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften) profitieren.
Die Schwellenwertanhebung dient der Umsetzung der Delegierten Richtlinie 2023/2775 der Kommission vom 17.10.2023 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Anpassung der Größenkriterien für Kleinstunternehmen und für kleine, mittlere und große Unternehmen oder Gruppen. Die europäischen Regelungen ermöglichen es, die Schwellenwerteanhebung auch rückwirkend für das Geschäftsjahr 2023 geltend zu machen. Die ursprünglich im Maßnahmenpaket für ein viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) vorgesehene Anhebung der Schwellenwerte wird mit dem Entwurf aus dem BEG IV herausgelöst und gesondert und beschleunigt umgesetzt.
Der Entwurf wurde an Länder und Verbände verschickt und auf der Homepage des BMJ veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 5.1.2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.
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