Anspruch auf Einreichung der korrigierten Gesellschafterliste des zu Unrecht nicht eingetragenen Gesellschafters
KG Berlin v. 10.7.2019 - 2 W 16/19
Der Sachverhalt:
Die Klägerin war ursprünglich alleinige Gesellschafterin der Beklagten. Mit einem notariellen Anteilskauf- und Abtretungsvertrag trat sie ihren Geschäftsanteil an der Beklagten an die Anteilskäuferin ab. Die Abtretung erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Anteilskäuferin eine genau vorformulierte Bürgschaftserklärung einer Bank an die Klägerin zu übergeben hatte. Die übersandte Bürgschaftserklärung wich jedoch insofern von der Vereinbarung ab, als der Passus "unter Verzicht auf Einreden" fehlte, was zunächst nicht auffiel.
Die Vertragsparteien gingen von der Unwirksamkeit der Abtretung aus, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht im Handelsregister eingetragen war und wiederholten die Abtretung, ohne erneut ausdrücklich die aufschiebende Bedingung zu erwähnen. Der beurkundende Notar reichte daraufhin eine Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, welche die Anteilskäuferin als alleinige Gesellschafterin der Beklagten auswies.
Aufgrund der Abweichung vertrat die Klägerin die Ansicht, dass die aufschiebende Bedingung aufgrund arglistiger Täuschung der Anteilskäuferin nicht eingetreten sei und forderte mit Klage vor dem LG die Beklagte auf, eine Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, nach der sie, die Klägerin, nach wie vor Inhaberin des Geschäftsanteils an der Beklagten ist. Mit Vorlage einer der Vereinbarung entsprechenden Bürgschaftserklärung erklärte die Klägerin die Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an. Das LG erlegte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf, wogegen sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vor dem KG mit teilweisem Erfolg richtet.
Die Gründe:
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach billigem Ermessen gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.
Entgegen der vom LG vertretenen Auffassung war die von der Klägerin erhobene Klage nicht bereits im Hinblick auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten von vornherein unbegründet. Vielmehr hat die Klägerin ihre auf Korrektur der Gesellschafterliste gerichtete Klage zu Recht gegen die Beklagte erhoben. Auch wenn der Geschäftsführer nach dem Gesetz zur Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet ist, obliegt ihm diese Pflicht lediglich in seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft. Ebenso folgt der Anspruch auf die Listenkorrektur letztlich aus dem mitgliedschaftlichen Verhältnis, das allein zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft und gerade nicht unmittelbar zum Geschäftsführer besteht.
Ein solcher Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste besteht auch dann, wenn der tatsächlich eingetragene Scheingesellschafter der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste widerspricht. Gegen das sog. formelle Konsensprinzip, nach dem bei einer unklaren Rechtslage eine Veränderung der Gesellschafterliste nur erfolgen dürfe, wenn der bisher Eingetragene dem zustimmt, spricht, dass im Regelfall der Listengesellschafter ein Interesse daran haben wird, seine Rechtsposition zu verteidigen und aus diesem Grund dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten der verklagten Gesellschaft beitreten.
Für den Erfolg der vorliegenden Klage wäre es entscheidend darauf aufgekommen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung Inhaberin des streitgegenständlichen Geschäftsanteils war. Dies hängt wiederum davon ab, ob die Klägerin ihrer auf die Abtretung des Geschäftsanteils gerichtete Willenserklärung wegen der behaupteten arglistigen Täuschung durch die Anteilskäuferin wirksam nach § 123 BGB angefochten hat. Die von der Klägerin benannten Zeugen konnten aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien nicht mehr vernommen werden. Daher entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.
KG Berlin
Die Klägerin war ursprünglich alleinige Gesellschafterin der Beklagten. Mit einem notariellen Anteilskauf- und Abtretungsvertrag trat sie ihren Geschäftsanteil an der Beklagten an die Anteilskäuferin ab. Die Abtretung erfolgte unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Anteilskäuferin eine genau vorformulierte Bürgschaftserklärung einer Bank an die Klägerin zu übergeben hatte. Die übersandte Bürgschaftserklärung wich jedoch insofern von der Vereinbarung ab, als der Passus "unter Verzicht auf Einreden" fehlte, was zunächst nicht auffiel.
Die Vertragsparteien gingen von der Unwirksamkeit der Abtretung aus, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht im Handelsregister eingetragen war und wiederholten die Abtretung, ohne erneut ausdrücklich die aufschiebende Bedingung zu erwähnen. Der beurkundende Notar reichte daraufhin eine Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, welche die Anteilskäuferin als alleinige Gesellschafterin der Beklagten auswies.
Aufgrund der Abweichung vertrat die Klägerin die Ansicht, dass die aufschiebende Bedingung aufgrund arglistiger Täuschung der Anteilskäuferin nicht eingetreten sei und forderte mit Klage vor dem LG die Beklagte auf, eine Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen, nach der sie, die Klägerin, nach wie vor Inhaberin des Geschäftsanteils an der Beklagten ist. Mit Vorlage einer der Vereinbarung entsprechenden Bürgschaftserklärung erklärte die Klägerin die Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an. Das LG erlegte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf, wogegen sich die sofortige Beschwerde der Klägerin vor dem KG mit teilweisem Erfolg richtet.
Die Gründe:
Die Kosten des Rechtsstreits sind nach billigem Ermessen gem. § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO gegeneinander aufzuheben.
Entgegen der vom LG vertretenen Auffassung war die von der Klägerin erhobene Klage nicht bereits im Hinblick auf die fehlende Passivlegitimation der Beklagten von vornherein unbegründet. Vielmehr hat die Klägerin ihre auf Korrektur der Gesellschafterliste gerichtete Klage zu Recht gegen die Beklagte erhoben. Auch wenn der Geschäftsführer nach dem Gesetz zur Einreichung der Gesellschafterliste verpflichtet ist, obliegt ihm diese Pflicht lediglich in seiner Eigenschaft als Organ der Gesellschaft. Ebenso folgt der Anspruch auf die Listenkorrektur letztlich aus dem mitgliedschaftlichen Verhältnis, das allein zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft und gerade nicht unmittelbar zum Geschäftsführer besteht.
Ein solcher Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste besteht auch dann, wenn der tatsächlich eingetragene Scheingesellschafter der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste widerspricht. Gegen das sog. formelle Konsensprinzip, nach dem bei einer unklaren Rechtslage eine Veränderung der Gesellschafterliste nur erfolgen dürfe, wenn der bisher Eingetragene dem zustimmt, spricht, dass im Regelfall der Listengesellschafter ein Interesse daran haben wird, seine Rechtsposition zu verteidigen und aus diesem Grund dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten der verklagten Gesellschaft beitreten.
Für den Erfolg der vorliegenden Klage wäre es entscheidend darauf aufgekommen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung Inhaberin des streitgegenständlichen Geschäftsanteils war. Dies hängt wiederum davon ab, ob die Klägerin ihrer auf die Abtretung des Geschäftsanteils gerichtete Willenserklärung wegen der behaupteten arglistigen Täuschung durch die Anteilskäuferin wirksam nach § 123 BGB angefochten hat. Die von der Klägerin benannten Zeugen konnten aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien nicht mehr vernommen werden. Daher entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.