BaFin: Maßnahmen gegenüber Deutsche Bank AG angeordnet
Die Deutsche Bank hat diese Maßnahmen zur Umsetzung der Anordnungen der BaFin vom 21.9.2018 und vom 15.2.2019 zu ergreifen. Für den Fall der Nichterfüllung hat die BaFin Zwangsgelder angedroht. Die Anordnung ergeht auf Grundlage von § 51 Abs. 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG). Diese Veröffentlichung erfolgt aufgrund § 57 GwG. Der Bescheid ist seit dem 1.11.2022 bestandskräftig.
BaFin PM vom 4.11.2022