Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG nicht angemessen
OLG Frankfurt a.M. v. 8.9.2020 - 21 W 121/15
Der Sachverhalt:
Im Jahr 2012 erreichte die damalige Mehrheitsaktionärin der Dyckerhoff AG durch Aktienzukäufe einen Anteil von über 95 % des Grundkapitals. Im Anschluss verlangte sie den Ausschluss der Minderheitsaktionäre, den die Hauptversammlung der Gesellschaft im Juli 2013 gegen Gewährung einer Abfindung i.H.v. 47,16 € beschloss. Daraufhin beantragten die Minderheitsaktionäre die gerichtliche Überprüfung der Barabfindung.
Das LG legte die angemessene Abfindung anhand von der Mehrheitsaktionärin gezahlter Vorerwerbspreise auf 52,40 € fest. Die hiergegen von den Verfahrensbeteiligten wechselseitig eingelegten Beschwerden blieben vor dem OLG weitgehend erfolglos. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Beschwerde der Mehrheitsaktionärin führte zu einer geringfügigen Herabsetzung der Barabfindung auf 52,08 €. Die Beschwerden der Minderheitsaktionäre hatten keinen Erfolg.
Eine Bemessung der angemessenen Abfindung allein anhand der gezahlten Vorerwerbspreise ist nicht sachgerecht. Vielmehr war eine gerichtliche Überprüfung der von der Gesellschaft vorgelegten Unternehmensbewertung erforderlich. Dabei erwies sich die Bewertung als weitgehend plausibel.
Änderungen waren allerdings mit Blick auf die Höhe der wachstumsbedingten Thesaurierungen sowie auf die Berücksichtigung einer Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen erforderlich. Diese Korrekturen führten zu einem erhöhten Unternehmenswert und machen damit Zuzahlungen an die Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG in einer Gesamthöhe von knapp 7 Mio. € erforderlich.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 74 vom 30.9.2020
Im Jahr 2012 erreichte die damalige Mehrheitsaktionärin der Dyckerhoff AG durch Aktienzukäufe einen Anteil von über 95 % des Grundkapitals. Im Anschluss verlangte sie den Ausschluss der Minderheitsaktionäre, den die Hauptversammlung der Gesellschaft im Juli 2013 gegen Gewährung einer Abfindung i.H.v. 47,16 € beschloss. Daraufhin beantragten die Minderheitsaktionäre die gerichtliche Überprüfung der Barabfindung.
Das LG legte die angemessene Abfindung anhand von der Mehrheitsaktionärin gezahlter Vorerwerbspreise auf 52,40 € fest. Die hiergegen von den Verfahrensbeteiligten wechselseitig eingelegten Beschwerden blieben vor dem OLG weitgehend erfolglos. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
Die Gründe:
Die Beschwerde der Mehrheitsaktionärin führte zu einer geringfügigen Herabsetzung der Barabfindung auf 52,08 €. Die Beschwerden der Minderheitsaktionäre hatten keinen Erfolg.
Eine Bemessung der angemessenen Abfindung allein anhand der gezahlten Vorerwerbspreise ist nicht sachgerecht. Vielmehr war eine gerichtliche Überprüfung der von der Gesellschaft vorgelegten Unternehmensbewertung erforderlich. Dabei erwies sich die Bewertung als weitgehend plausibel.
Änderungen waren allerdings mit Blick auf die Höhe der wachstumsbedingten Thesaurierungen sowie auf die Berücksichtigung einer Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen erforderlich. Diese Korrekturen führten zu einem erhöhten Unternehmenswert und machen damit Zuzahlungen an die Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG in einer Gesamthöhe von knapp 7 Mio. € erforderlich.