Beschwerderecht des ein Firmenmissbrauchsverfahren Anregenden?
BGH v. 5.3.2024 - II ZB 13/23
Der Sachverhalt:
Aufgrund der Anmeldung vom 18.4.2018 ist für die Beteiligte zu 1) als neuer, geänderter Name der Gesellschaft in ihrem Registerblatt "A. Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung" eingetragen worden. So war es im Verschmelzungsvertrag mit der übertragenden D. & P. Rechtsanwälte PartGmbB vom 18.4.2018 vereinbart worden. Die Beteiligte zu 2) ist Alleinerbin von Dr. H. D., der zum 31.12.1980 aus der Rechtsvorgängerin der übertragenden Rechtsanwaltssozietät unter der Einwilligung zur Fortführung seines im Sozietätsnamen enthaltenen Namens ausgeschieden ist.
Mit Schriftsatz an das AG - Registergericht - vom 25.3.2019 beantragte die Beteiligte zu 2), die Beteiligte zu 1) zur sofortigen Unterlassung des Namensgebrauchs "D." durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. Mit Schreiben vom 27.3.2019 teilte das AG mit, dass auf diesen Schriftsatz nichts zu veranlassen sei. Mit Schriftsatz vom 25.3.2021 bat die Beteiligte zu 2) um eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Daraufhin teilte das AG mit Schreiben vom 1.4.2021 mit, dass keine rechtsmittelfähige Entscheidung erfolge. Mit Schriftsatz an das AG vom 14.4.2021 führte die Beteiligte zu 2) aus, im Unterschied zum Schreiben des Rechtspflegers vom 27.3.2019 müsse dessen Schreiben vom 1.4.2021 so verstanden werden, dass er nunmehr ein Verfahren eingeleitet habe, jedoch zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Name der Gesellschaft rechtmäßig sei. Mit Schreiben vom 21.4.2021 führte das AG aus, nach entsprechender Würdigung der rechtlichen Aspekte lägen keine registerrechtlichen Anhaltspunkte vor, das Firmenverbotsverfahren fortzuführen.
Mit Schriftsatz vom 7.5.2021 legte die Beteiligte zu 2) eine erste, hier nicht verfahrensgegenständliche, Beschwerde ein, gerichtet gegen die "Endentscheidung" des AG mit Schreiben vom 1.4.2021, gegen den Gebrauch des Namens "D." durch die Beteiligte zu 1) nicht vorzugehen. Unter dem 27.5.2021 bat das AG die Beteiligte zu 1) um Stellungnahme zu der Anregung, ein Firmenmissbrauchsverfahren durchzuführen, gebeten. Am 14.6.2021 beschloss das AG, dass der Beschwerde vom 7.5.2021 stattgegeben und ein amtswegiges Firmenmissbrauchsverfahren gem. § 37 Abs. 1 HGB i.V.m. § 392 FamFG eingeleitet wird. Mit Beschluss vom 16.5.2022 wies das AG den Antrag vom 25.3.2019 auf Einleitung eines Firmenmissbrauchsverfahrens zurück.
Das OLG verwarf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2) als unzulässig. Der Beteiligten zu 2) fehle die Beschwerdebefugnis gem. § 59 Abs. 1 FamFG. Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zum BGH zur Klärung der Frage zu, ob gegen eine auf eine Anregung hin ergangene Entscheidung des Registergerichts, ein Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gem. § 392 Abs. 1, 2 FamFG i.V.m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB nicht durchzuführen, der Anregende ein Beschwerderecht habe.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) blieb vor dem BGH ohne Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Beteiligten zu 2) die Beschwerdebefugnis gem. § 59 Abs. 1 FamFG fehlt.
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2) nicht beschwerdebefugt ist. Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen.
Die Beteiligte zu 2) hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie durch die Entscheidung des AG, das auf ihre Anregung eingeleitete Firmenmissbrauchsverfahren nicht fortzuführen, in einem eigenen Recht beeinträchtigt ist. Der ein Firmenmissbrauchsverfahren gem. § 392 Abs. 1, 2 FamFG i.V.m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB Anregende hat weder ein Beschwerderecht gegen die eine Verfahrenseinleitung ablehnende Entscheidung des Registergerichts noch gegen die Beendigung eines auf seine Anregung hin eingeleiteten Verfahrens. Teilweise wird allerdings ein Beschwerderecht des ein Firmenmissbrauchsverfahren Anregenden angenommen, wofür die Beeinträchtigung des eigenen Firmen- oder Namenrechts ausreichend sein soll. Dagegen verneint eine andere Ansicht ein solches Beschwerderecht. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an.
Es besteht bereits kein subjektives Recht für den das Firmenmissbrauchsverfahren Anregenden auf ein Einschreiten des Registergerichts, so dass es für ihn auch kein Beschwerderecht gegen eine das Tätigwerden ablehnende Entscheidung des Registergerichts geben kann, selbst wenn ein Verfahren auf seine Anregung hin zunächst eingeleitet wurde. Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 10.11.1969 (II ZR 273/67) entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 HGB sich nicht nur auf die Verletzung absoluter Rechte beschränke, da anderenfalls ein großer Teil der durch eine unzulässige Firmierung in Mitleidenschaft gezogenen Betroffenen lediglich auf das Einschreiten des Registergerichts (gemeint nach § 37 Abs. 1 HGB i.V.m. § 140 FGG) angewiesen bleibe, das sie zwar anregen könnten, auf das sie aber keinen Anspruch hätten. Das Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gem. § 392 Abs. 1, 2 FamFG i.V.m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB, in dem das Registergericht von Amts wegen tätig wird, dient nicht dem Schutz von Individualinteressen. § 37 Abs. 1 HGB vermittelt kein subjektives Recht auf Einschreiten des Registergerichts. Das gilt auch für einen gem. § 37 Abs. 2 HGB in seinen Rechten Verletzten.
Zweck des § 37 Abs. 1 HGB ist es, den Gebrauch einer dem Verwender nach formellen firmenrechtlichen Grundsätzen nicht zustehenden Firma zu unterbinden. Das vom Registergericht nach § 37 Abs. 1 HGB unter den dort genannten Voraussetzungen einzuleitende Missbrauchsverfahren wird allein zur Wahrung öffentlicher Interessen geführt; die Vorschrift hat ordnungsrechtlichen Charakter. Der einzelne Betroffene ist hierdurch nicht schutzlos gestellt, denn § 37 Abs. 2 HGB gewährt ihm einen eigenen, privatrechtlichen Unterlassungs-anspruch. Die Befugnis, bei unberechtigtem Firmen-/Namensgebrauch Unterlassung zu verlangen, steht nach § 37 Abs. 2 HGB - hier i.V.m. § 2 Abs. 2 PartGG - jedem zu, der dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Dafür reicht es aus, dass der auf Unterlassung Klagende unmittelbar in rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art verletzt ist. Der Anspruch setzt, wie bereits ausgeführt, keine Verletzung eines eigenen Firmenrechts oder sonstigen absoluten Rechts voraus.
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Kommentierung | HGB
§ 37 Unzulässiger Firmengebrauch
Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 6. Aufl.
6. Aufl./Lfg. 09.2023
Rechtsprechung:
Keine Pflicht zur Aufnahme des Namens mindestens eines Partners in den Namen einer Partnerschaft
BGH vom 06.02.2024 - II ZB 23/22
ZIP 2024, 692
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Aufgrund der Anmeldung vom 18.4.2018 ist für die Beteiligte zu 1) als neuer, geänderter Name der Gesellschaft in ihrem Registerblatt "A. Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung" eingetragen worden. So war es im Verschmelzungsvertrag mit der übertragenden D. & P. Rechtsanwälte PartGmbB vom 18.4.2018 vereinbart worden. Die Beteiligte zu 2) ist Alleinerbin von Dr. H. D., der zum 31.12.1980 aus der Rechtsvorgängerin der übertragenden Rechtsanwaltssozietät unter der Einwilligung zur Fortführung seines im Sozietätsnamen enthaltenen Namens ausgeschieden ist.
Mit Schriftsatz an das AG - Registergericht - vom 25.3.2019 beantragte die Beteiligte zu 2), die Beteiligte zu 1) zur sofortigen Unterlassung des Namensgebrauchs "D." durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten. Mit Schreiben vom 27.3.2019 teilte das AG mit, dass auf diesen Schriftsatz nichts zu veranlassen sei. Mit Schriftsatz vom 25.3.2021 bat die Beteiligte zu 2) um eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Daraufhin teilte das AG mit Schreiben vom 1.4.2021 mit, dass keine rechtsmittelfähige Entscheidung erfolge. Mit Schriftsatz an das AG vom 14.4.2021 führte die Beteiligte zu 2) aus, im Unterschied zum Schreiben des Rechtspflegers vom 27.3.2019 müsse dessen Schreiben vom 1.4.2021 so verstanden werden, dass er nunmehr ein Verfahren eingeleitet habe, jedoch zu dem Ergebnis gekommen sei, dass der Name der Gesellschaft rechtmäßig sei. Mit Schreiben vom 21.4.2021 führte das AG aus, nach entsprechender Würdigung der rechtlichen Aspekte lägen keine registerrechtlichen Anhaltspunkte vor, das Firmenverbotsverfahren fortzuführen.
Mit Schriftsatz vom 7.5.2021 legte die Beteiligte zu 2) eine erste, hier nicht verfahrensgegenständliche, Beschwerde ein, gerichtet gegen die "Endentscheidung" des AG mit Schreiben vom 1.4.2021, gegen den Gebrauch des Namens "D." durch die Beteiligte zu 1) nicht vorzugehen. Unter dem 27.5.2021 bat das AG die Beteiligte zu 1) um Stellungnahme zu der Anregung, ein Firmenmissbrauchsverfahren durchzuführen, gebeten. Am 14.6.2021 beschloss das AG, dass der Beschwerde vom 7.5.2021 stattgegeben und ein amtswegiges Firmenmissbrauchsverfahren gem. § 37 Abs. 1 HGB i.V.m. § 392 FamFG eingeleitet wird. Mit Beschluss vom 16.5.2022 wies das AG den Antrag vom 25.3.2019 auf Einleitung eines Firmenmissbrauchsverfahrens zurück.
Das OLG verwarf die dagegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2) als unzulässig. Der Beteiligten zu 2) fehle die Beschwerdebefugnis gem. § 59 Abs. 1 FamFG. Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zum BGH zur Klärung der Frage zu, ob gegen eine auf eine Anregung hin ergangene Entscheidung des Registergerichts, ein Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gem. § 392 Abs. 1, 2 FamFG i.V.m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB nicht durchzuführen, der Anregende ein Beschwerderecht habe.
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) blieb vor dem BGH ohne Erfolg.
Die Gründe:
Das OLG hat die Beschwerde zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Beteiligten zu 2) die Beschwerdebefugnis gem. § 59 Abs. 1 FamFG fehlt.
Das OLG ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beteiligte zu 2) nicht beschwerdebefugt ist. Gem. § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Erforderlich ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht. Die angefochtene Entscheidung muss ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern, ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren. Die tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeeinträchtigung, bei denen es sich um doppelrelevante Tatsachen handelt, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit der Beschwerde entscheidend sind, sind schlüssig vorzutragen.
Die Beteiligte zu 2) hat nicht schlüssig dargelegt, dass sie durch die Entscheidung des AG, das auf ihre Anregung eingeleitete Firmenmissbrauchsverfahren nicht fortzuführen, in einem eigenen Recht beeinträchtigt ist. Der ein Firmenmissbrauchsverfahren gem. § 392 Abs. 1, 2 FamFG i.V.m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB Anregende hat weder ein Beschwerderecht gegen die eine Verfahrenseinleitung ablehnende Entscheidung des Registergerichts noch gegen die Beendigung eines auf seine Anregung hin eingeleiteten Verfahrens. Teilweise wird allerdings ein Beschwerderecht des ein Firmenmissbrauchsverfahren Anregenden angenommen, wofür die Beeinträchtigung des eigenen Firmen- oder Namenrechts ausreichend sein soll. Dagegen verneint eine andere Ansicht ein solches Beschwerderecht. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an.
Es besteht bereits kein subjektives Recht für den das Firmenmissbrauchsverfahren Anregenden auf ein Einschreiten des Registergerichts, so dass es für ihn auch kein Beschwerderecht gegen eine das Tätigwerden ablehnende Entscheidung des Registergerichts geben kann, selbst wenn ein Verfahren auf seine Anregung hin zunächst eingeleitet wurde. Der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 10.11.1969 (II ZR 273/67) entschieden, dass der Anwendungsbereich des § 37 Abs. 2 HGB sich nicht nur auf die Verletzung absoluter Rechte beschränke, da anderenfalls ein großer Teil der durch eine unzulässige Firmierung in Mitleidenschaft gezogenen Betroffenen lediglich auf das Einschreiten des Registergerichts (gemeint nach § 37 Abs. 1 HGB i.V.m. § 140 FGG) angewiesen bleibe, das sie zwar anregen könnten, auf das sie aber keinen Anspruch hätten. Das Verfahren bei unbefugtem Firmen-/Namensgebrauch gem. § 392 Abs. 1, 2 FamFG i.V.m. § 2 Abs. 2 PartGG und § 37 Abs. 1 HGB, in dem das Registergericht von Amts wegen tätig wird, dient nicht dem Schutz von Individualinteressen. § 37 Abs. 1 HGB vermittelt kein subjektives Recht auf Einschreiten des Registergerichts. Das gilt auch für einen gem. § 37 Abs. 2 HGB in seinen Rechten Verletzten.
Zweck des § 37 Abs. 1 HGB ist es, den Gebrauch einer dem Verwender nach formellen firmenrechtlichen Grundsätzen nicht zustehenden Firma zu unterbinden. Das vom Registergericht nach § 37 Abs. 1 HGB unter den dort genannten Voraussetzungen einzuleitende Missbrauchsverfahren wird allein zur Wahrung öffentlicher Interessen geführt; die Vorschrift hat ordnungsrechtlichen Charakter. Der einzelne Betroffene ist hierdurch nicht schutzlos gestellt, denn § 37 Abs. 2 HGB gewährt ihm einen eigenen, privatrechtlichen Unterlassungs-anspruch. Die Befugnis, bei unberechtigtem Firmen-/Namensgebrauch Unterlassung zu verlangen, steht nach § 37 Abs. 2 HGB - hier i.V.m. § 2 Abs. 2 PartGG - jedem zu, der dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Dafür reicht es aus, dass der auf Unterlassung Klagende unmittelbar in rechtlichen Interessen wirtschaftlicher Art verletzt ist. Der Anspruch setzt, wie bereits ausgeführt, keine Verletzung eines eigenen Firmenrechts oder sonstigen absoluten Rechts voraus.
Kommentierung | HGB
§ 37 Unzulässiger Firmengebrauch
Ries in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, Handelsgesetzbuch, Kommentar, 6. Aufl.
6. Aufl./Lfg. 09.2023
Rechtsprechung:
Keine Pflicht zur Aufnahme des Namens mindestens eines Partners in den Namen einer Partnerschaft
BGH vom 06.02.2024 - II ZB 23/22
ZIP 2024, 692
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