14.03.2024

BGH lockert Namenszwang bei Partnerschaften

Gem. § 2 Abs. 1 PartGG i.d.F. v. 10.8.2021, in Kraft getreten am 1.1.2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich. Bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht anzuwenden. Das gilt auch, wenn das Gericht der Vorinstanz dieses Recht noch nicht berücksichtigen konnte.

BGH v. 6.2.2024 - II ZB 23/22
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind Rechtsanwälte und betrieben seit 2010 die C. LLP mit Sitz in England. Eine Zweigniederlassung war im Partnerschaftsregister eingetragen. Im September 2019 wurde die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung mit dem Namen C. Rechtsanwälte PartnerGmbB S. W. P. K. gegründet und ins Partnerschaftsregister eingetragen. Nach dem Partnerschaftsvertrag erfolgte die Gründung für den Fall, dass das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland aus der EU ausscheidet. Die Gesellschaft blieb zunächst inaktiv.

Am 4.2.2021 meldeten die Beteiligten Folgendes an: "Zum Jahreswechsel 2020/21 ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das gesamte Geschäft der bisherigen C. LLP, England in die Partnerschaftsgesellschaft eingebracht worden, die mit Beginn des Jahres ihr Geschäft aufgenommen hat. Die Partnerschaftsgesellschaft führt seit Jahresbeginn als Rechtsnachfolgerin der C. LLP deren Namen fort. Der Namen der Partnerschaftsgesellschaft ist geändert worden und lautet jetzt C. Rechtsanwälte PartGmbB."

Die Aufhebung der Zweigniederlassung der C. LLP wurde am 24.2.2021 antragsgemäß im Partnerschaftsregister eingetragen und das Registerblatt geschlossen. Die Anmeldung der Eintragung der Änderung des Namens der Partnerschaftsgesellschaft in "C. Rechtsanwälte PartGmbB" hat das Registergericht allerdings zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb vor dem OLG erfolglos.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten hat der BGH die Beschlüsse der Vorinstanzen aufgehoben und das AG - Registergericht - angewiesen, über die Anmeldung der Beteiligten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Gründe:
Gem. § 2 Abs. 1 PartGG i.d.F. v. 10.8.2021, in Kraft getreten am 1.1.2024, muss der Name der Partnerschaft nur noch den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthalten. Die Aufnahme des Namens mindestens eines Partners ist nicht mehr erforderlich.

Bei der Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ist das zum Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung geltende Recht anzuwenden. Das gilt auch, wenn das Gericht der Vorinstanz dieses Recht noch nicht berücksichtigen

konnte (BGH, Beschl. v. 16.2.2021 - II ZB 25/17, ZIP 2021, 566 Rn. 6 mwN). Der Zwang zur Benennung mindestens eines Partners ist durch die Änderung des § 2 Abs. 1 PartGG ab dem 1.1.2024 entfallen. Den Gesetzesmaterialien ist zu entnehmen, dass die grundsätzlich zu schützende Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber es jedenfalls aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht erfordere, dass der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten müsse, zumal die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen der Partner weitgehend an Bedeutung verloren habe (BT-Drucks. 19/27635, S. 274).

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