08.02.2021

Bundeskabinett beschließt Vereinheitlichung des Stiftungsrechts

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts beschlossen. Durch bundeseinheitliche Regelungen soll mehr Rechtssicherheit für Stiftungen und Stifter geschaffen werden.

Mit dem Regierungsentwurf sollen das Recht für die privatrechtlichen Stiftungen stärker vereinheitlicht und die rechtlichen Voraussetzungen für ein Stiftungsregister mit Publizitätswirkung geschaffen werden.

Kernstück des Gesetzentwurfs ist die Neufassung des Stiftungsrechts im BGB. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15.7.2002 wurden die Voraussetzungen für die Entstehung der rechtsfähigen Stiftung vereinheitlicht. Mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts soll nun auch das übrige Stiftungszivilrecht abschließend bundesrechtlich geregelt werden. Zu diesem Zweck wird das Stiftungsrecht im BGB auf der Grundlage der Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht neu gefasst.

Mit der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts werden insbesondere die Voraussetzungen für Satzungsänderungen und die Auflösung und Aufhebung neu geregelt. Ewigkeitsstiftungen, die ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen können, sollen künftig ihren Zweck beschränken oder ihre Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umgestalten können. Wenn der Stiftungszweck durch diese Maßnahmen nicht dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann, können die Stiftungen aufgelöst oder aufgehoben werden.

Zudem wird ein Verfahren geschaffen, durch das Stiftungen ohne Auflösung und Liquidation im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge anderen Stiftungen zugelegt oder mit andern Stiftungen zusammengelegt werden können.

Für die rechtsfähigen privatrechtlichen Stiftungen soll es künftig ein Bundesstiftungsregister mit Publizitätswirkung geben, das vom Bundesamt für Justiz geführt wird. Durch das Register soll die Transparenz über Stiftungen erhöht und den Stiftungen die Teilnahme am Rechtsverkehr erleichtert werden.

Der Regierungsentwurf wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag übermittelt.
BMJV PM vom 3.2.2021
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