D&O-Versicherungsschutz umfasst nicht die GmbH-Geschäftsführerhaftung gem. § 64 GmbH-Gesetz
OLG Düsseldorf 20.7.2018, I 4 U 93/16Die Geschäftsführerin einer GmbH war gem. § 64 GmbH-Gesetz erfolgreich von dem Insolvenzverwalter der Gesellschaft in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen i.H.v. über 200.000 € ausgeführt hatte. Gem. § 64 GmbH-Gesetz hat ein Geschäftsführer für Zahlungen persönlich einzustehen, die trotz Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Feststellung der Überschuldung der Gesellschaft geleistet worden sin.
Der Insolvenzverwalter hatte ein rechtskräftiges Zahlungsurteil gegen die Geschäftsführerin erwirkt. Diese Forderung hatte die Geschäftsführerin bei ihrer Versicherung angemeldet und verlangte Freistellung. Nach Auffassung der Geschäftsführerin habe ihre D&O-Versicherung auch für solche gegen sie gerichtete Haftungsansprüche aufzukommen.
Die darauf gerichtete Klage hatte sowohl vor dem LG als auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision wurde nicht zugelassen. Allerdings besteht die Möglichkeit, eine Nichtzulassungsbeschwerde zu erheben.
Die Gründe:
Der geltend gemachte Anspruch ist schon grundsätzlich kein vom Versicherungsvertrag erfasster Anspruch, da der Haftungsanspruch gem. § 64 GmbH-Gesetz nicht mit dem versicherten Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Vermögensschadens zu vergleichen ist. Es handelt sich dabei vielmehr um einen Ersatzanspruch eigener Art, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient. Die Gesellschaft erleidet durch insolvenzrechtswidrige Zahlungen keinen Vermögensschaden, da dadurch ja sogar bestehende Forderungen beglichen werden. Nachteile hat die Zahlung an bevorzugte Gläubiger nur für die übrigen Gläubiger. Die D&O-Versicherung bezweckt jedoch nicht die Gläubigerinteressen zu schützen.
Der Haftungsanspruch ist auch nicht mit einem Schadensersatzanspruch vergleichbar, da verschiedene Einwendungen des Schadensersatzrechts bei § 64 GmbH-Gesetz gerade nicht vorgesehen sind. Einer Haftung aus § 64 GmbH-Gesetz kann nicht entgegen gehalten werden, der notleidenden Gesellschaft sei kann oder nein ein geringer Schaden entstanden. Zudem kann man sich nicht auf ein Mitverschulden oder eine Gesamtschuld mehrerer handelnder Personen berufen. Stünde eine D&O-Versicherung für Haftungsansprüche aus § 64 GmbH-Gesetz ein, wäre ihre Verteidigungsmöglichkeiten im Vergleich zur Inanspruchnahme aus einem Schadensersatzanspruch sehr eingeschränkt.