25.05.2021

Die Verwendung des Begriffs "partners" in der Firma einer GmbH ist zulässig

Der BGH hat die Verwendung des Namenszusatzes "partners" im Firmennamen einer Rechtsanwalts-GmbH für zulässig gehalten, da keine Verwechslungsgefahr mit Rechtsformen des PartGG bestehe.

BGH v. 13.4.2021 - II ZB 13/20
Der Sachverhalt:
Die Beteiligte zu 1 ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung und führt die Firma "n. partners mbH". Die Beteiligte zu 2, die zuständige Rechtsanwaltskammer, hat die Löschung der Firma beantragt, da sie in der Verwendung des Wortes "partners" einen Verstoß gegen das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG) sieht.

Das AG - Registergericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist vom OLG zurückgewiesen worden. Der BGH hat nun auch die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen.

Die Gründe:
Die Verwendung des Namenszusatzes "partners" im Firmennamen verstößt nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 PartGG.

Die Vorschrift bestimmt, dass die Zusätze "Partnerschaft" oder "und Partner" nur von Partnerschaften geführt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist allen Gesellschaften mit einer anderen Rechtsform als der Partnerschaft, die nach dem Inkrafttreten des Partnerschaftsgesellschaftsgesetz gegründet oder umbenannt werden, die Führung des Zusatzes "und Partner" bzw. "Partnerschaft" verwehrt, weil der Gesetzgeber diese Bezeichnung für Partnerschaften "reserviert" hat. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Partnerschaftsgesellschaftsgesetz eine neue Gesellschaftsform namens Partnerschaft eingeführt hat und die Partnerschaften zur Führung eines Namens verpflichtet, der den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" enthält (§ 2 Abs. 1 PartGG). Da diese Begriffe als Bezeichnung der besonderen Gesellschaftsform für die freien Berufe technische Bedeutung erlangen sollen, will das Gesetz ihre untechnische Verwendung durch andere Gesellschaften auch dann ausschließen, wenn wegen eines zwingenden Rechtsformzusatzes keine Verwechslungsgefahr besteht, weil die untechnische Verwendung einer Einbürgerung der Begriffe als spezifische Bezeichnung der neuen Gesellschaftsform entgegenstünde. Entscheidend ist insoweit nicht das Bindewort "und" oder dessen Ersatz durch "+" oder "&". Entscheidend ist vielmehr das Substantiv "Partner".

§ 11 Abs. 1 PartGG, der die untechnische Verwendung der Begriffe "Partnerschaft" oder "und Partner" durch andere Gesellschaften auch dann ausschließen möchte, wenn wegen eines Rechtsformzusatzes keine Verwechselungsgefahr besteht, ist eine Spezialregelung für eine besondere Situation nach Einführung der Partnerschaftsgesellschaft. Als Ausnahme ist die Vorschrift eng am Wortlaut auszulegen.

Nach dem Gesetzeszweck, den Rechtsformzusatz "Partnerschaft" bzw. "und Partner" durchzusetzen und zu schützen, ist eine untechnische Verwendung folgerichtig auch nur für Begriffe oder Schreibweisen auszuschließen, die ihrerseits als Rechtsformzusatz einer Partnerschaftsgesellschaft genügen. Dafür kommen über den Wortlaut hinaus allenfalls in engen Grenzen sinngemäße Abwandlungen der Begriffe "Partner" oder "Partnerschaft" in Frage, fremdsprachige Begriffe jedoch nicht.

Danach ist "partners" zulässig. Dass "und" oder ein gebräuchliches Zeichen dafür fehlen, ist zwar nicht von Bedeutung, da nicht das Bindewort, sondern das Substantiv "Partner" entscheidend ist. Davon unterscheidet sich das Wort "partners" aber, wenn auch geringfügig, durch das zusätzliche "s". Eine sinngemäße Abwandlung des Begriffs "Partner" liegt darin nicht, vielmehr handelt es sich auch infolge der Kleinschreibung erkennbar um den Plural des englischen "partner". Der fremdsprachige Begriff "partners" wäre als Rechtsformzusatz für eine Partnerschaftsgesellschaft aber nicht zulässig.

Die Gefahr einer Irreführung (§ 18 Abs. 2 HGB) über eine Partnerschaftsgesellschaft besteht wegen der Verwendung des Rechtsformzusatzes "GmbH" nicht, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat. Daraus, dass § 11 Abs. 1 Satz 3 PartGG für Bestandsgesellschaften den Hinweis auf die andere Rechtsform genügen lässt, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sogar bei Verwendung des Begriffs "Partner" in einem solchen Fall keine Verwechslungsgefahr sah.
BGH online
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