Fehlende Beschwerdebefugnis des Gesellschafters: Zurückweisung der Anmeldung auf Eintragung der Abberufung eines GmbHG-Geschäftsführers nicht mit Beschwerde angreifbar
KG Berlin v. 23.11.2021 - 22 W 89/21
Der Sachverhalt:
Die B-UG (haftungsbeschränkt) - nachfolgend: "Gesellschaft" - ist seit Januar 2019 in das Handelsregister des AG eingetragen. Gesellschafter sind die Beteiligte - nachfolgend: MSH - mit 50 % der Geschäftsanteile sowie die C-UG (haftungsbeschränkt) - nachfolgend: CT - mit einer Beteiligung in gleicher Höhe. Als Geschäftsführer der Gesellschaft sind die Herren W und M im Handelsregister eingetragen.
Mit notariell beglaubigter Anmeldung vom 10.11.2020 meldete Herr M die Abberufung von Herrn W als Geschäftsführer der Gesellschaft zum Handelsregister an. Er nahm dabei Bezug auf ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung der Beteiligten vom 9.11.2020, das von Herrn M unterzeichnet ist. Ausweislich des Protokolls wurde auf der Gesellschafterversammlung unter TOP 5 über die Abberufung von Herrn W als Geschäftsführer abgestimmt. Die MSH habe mit allen ihren Stimmen für die Abberufung gestimmt, die CT sei aufgrund § 47 Abs. 4 GmbHG an der Stimmabgabe gehindert. Weiter heißt es in dem Protokoll: "Der Beschluss ist damit gefasst worden."
Das AG erteilte nachfolgend umfangreiche Hinweise, die im Ergebnis alle darauf abzielten, dass sich dem eingereichten Protokoll kein wirksamer Abberufungsbeschluss entnehmen ließe.
Nachdem die Gesellschaft auch auf Nachfrage nicht auf die Hinweise reagierte, hat das AG die Anmeldung mit Beschluss vom 7.5.2021 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der MSH vom 7.6.2021. Die MSH verweist zunächst auf eine von ihr beim LG Berlin eingereichte Klage gegen Herrn W, die auf Feststellung gerichtet ist, dass der Abberufungsbeschluss vom 9.11.2020 wirksam sei. Zudem ergäbe sich bereits aus dem Protokoll die wirksame Abberufung von Herrn W.
Das AG half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem KG zur Entscheidung vor. Im Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.10.2021 werden die MSH als Beteiligte zu 1) und ein Notar Dr. E als Beteiligter zu 2) bezeichnet.
Das KG hat die Beschwerde der Beteiligten verworfen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Beschwerde, die ausdrücklich für die MSH eingelegt worden ist, ist unzulässig, da die MSH als Gesellschafterin nicht beschwerdebefugt ist. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung erfordert, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses den Beschwerdeführer in eigenen Rechten unmittelbar und nachteilig betrifft.
Die MSH ist aber durch die Zurückweisung der Anmeldung, mit der die Eintragung der Abberufung von Herrn W als Geschäftsführer begehrt wird, nicht unmittelbar nachteilig in eigenen Rechten betroffen. Die MSH ist nicht einmal Beteiligte des Anmeldeverfahrens. Sie kann lediglich geltend machen, dass sie Gesellschafterin der Gesellschaft ist. Daraus folgt aber keine (notwendige) Beteiligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an dem Anmeldeverfahren.
Die MSH kann eine Beschwerdeberechtigung auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass sie das AG im Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses als Beteiligte genannt hat. Aus dem Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses sind keine Rückschlüsse auf eine Beschwerdeberechtigung möglich, da die dort genannten Personen alle nicht Beteiligte gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind.
Die MSH ist auch nicht als Beteiligter im Sinne des § 7 Abs. 3 FamFG anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das AG den Beteiligten nach dieser Vorschrift beteiligen wollte. Denn diese Beteiligung ist im vorliegenden Fall gesetzlich nicht vorgesehen.
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Die B-UG (haftungsbeschränkt) - nachfolgend: "Gesellschaft" - ist seit Januar 2019 in das Handelsregister des AG eingetragen. Gesellschafter sind die Beteiligte - nachfolgend: MSH - mit 50 % der Geschäftsanteile sowie die C-UG (haftungsbeschränkt) - nachfolgend: CT - mit einer Beteiligung in gleicher Höhe. Als Geschäftsführer der Gesellschaft sind die Herren W und M im Handelsregister eingetragen.
Mit notariell beglaubigter Anmeldung vom 10.11.2020 meldete Herr M die Abberufung von Herrn W als Geschäftsführer der Gesellschaft zum Handelsregister an. Er nahm dabei Bezug auf ein Protokoll einer Gesellschafterversammlung der Beteiligten vom 9.11.2020, das von Herrn M unterzeichnet ist. Ausweislich des Protokolls wurde auf der Gesellschafterversammlung unter TOP 5 über die Abberufung von Herrn W als Geschäftsführer abgestimmt. Die MSH habe mit allen ihren Stimmen für die Abberufung gestimmt, die CT sei aufgrund § 47 Abs. 4 GmbHG an der Stimmabgabe gehindert. Weiter heißt es in dem Protokoll: "Der Beschluss ist damit gefasst worden."
Das AG erteilte nachfolgend umfangreiche Hinweise, die im Ergebnis alle darauf abzielten, dass sich dem eingereichten Protokoll kein wirksamer Abberufungsbeschluss entnehmen ließe.
Nachdem die Gesellschaft auch auf Nachfrage nicht auf die Hinweise reagierte, hat das AG die Anmeldung mit Beschluss vom 7.5.2021 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der MSH vom 7.6.2021. Die MSH verweist zunächst auf eine von ihr beim LG Berlin eingereichte Klage gegen Herrn W, die auf Feststellung gerichtet ist, dass der Abberufungsbeschluss vom 9.11.2020 wirksam sei. Zudem ergäbe sich bereits aus dem Protokoll die wirksame Abberufung von Herrn W.
Das AG half der Beschwerde nicht ab und legte die Sache dem KG zur Entscheidung vor. Im Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses vom 28.10.2021 werden die MSH als Beteiligte zu 1) und ein Notar Dr. E als Beteiligter zu 2) bezeichnet.
Das KG hat die Beschwerde der Beteiligten verworfen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Beschwerde, die ausdrücklich für die MSH eingelegt worden ist, ist unzulässig, da die MSH als Gesellschafterin nicht beschwerdebefugt ist. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung erfordert, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses den Beschwerdeführer in eigenen Rechten unmittelbar und nachteilig betrifft.
Die MSH ist aber durch die Zurückweisung der Anmeldung, mit der die Eintragung der Abberufung von Herrn W als Geschäftsführer begehrt wird, nicht unmittelbar nachteilig in eigenen Rechten betroffen. Die MSH ist nicht einmal Beteiligte des Anmeldeverfahrens. Sie kann lediglich geltend machen, dass sie Gesellschafterin der Gesellschaft ist. Daraus folgt aber keine (notwendige) Beteiligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG an dem Anmeldeverfahren.
Die MSH kann eine Beschwerdeberechtigung auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass sie das AG im Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses als Beteiligte genannt hat. Aus dem Rubrum des Nichtabhilfebeschlusses sind keine Rückschlüsse auf eine Beschwerdeberechtigung möglich, da die dort genannten Personen alle nicht Beteiligte gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG sind.
Die MSH ist auch nicht als Beteiligter im Sinne des § 7 Abs. 3 FamFG anzusehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das AG den Beteiligten nach dieser Vorschrift beteiligen wollte. Denn diese Beteiligung ist im vorliegenden Fall gesetzlich nicht vorgesehen.
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