20.10.2022

Genussrechte: Streit um Verlustabzug

Allein eine bilanzielle Abwertung des Wertes der Genussrechte ohne weitere Ausführungen genügte insoweit nicht für Darlegung von Verlusten. Allein der Hinweis auf den Buchwert im Falle der Kündigung von 0,00 € im Mitteilungsschreiben ist ebenfalls nicht ausreichend und ersetzte keinen substantiierten Vortrag.

OLG Brandenburg v. 14.7.2022 - 12 U 58/22
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte 2007 bei einer AG Genussscheine mit Gewinn- und Verlustbeteiligung im Wert von insgesamt 6.000 € erworben. Dem Vertrag lagen Genussrechtsbedingungen zugrunde. Danach folge bei Beendigung des Rechtsverhältnisses ein Anspruch auf Rückzahlung der Genussrechte zu 100 % des Nennbetrages abzüglich etwaiger Verlustanteile. Aus der Emittentin ist eine GmbH hervorgegangen. Mit Schreiben vom 21.6.2013 kündigte der Kläger seine Beteiligung. Die Kündigung wurde durch die GmbH anerkannt.

Die GmbH ist am 25.9.2018 mit der Beklagten verschmolzen worden. Die Verschmelzung erfolgte zum Stichtag (Wirksamkeitstag) 31.12.2018 rückwirkend zum 31.12.2017 (Verschmelzungsstichtag). Die GmbH wurde am 15.2.2019 aus dem Register gelöscht. Mit Schreiben aus Februar 2019 teilte die Beklagte mit, dass sich der Kläger entscheiden müsse, ob er an der Kündigung festhalte oder diese zurücknehmen und dadurch Aktien an der Beklagten erhalten wolle. Darin gab sie einen rechnerischen Wert der Genussrechte per 31.12.2018 von 6.413,65 € an. Der Kläger lehnte die Rücknahme der Kündigung ab und forderte zur Zahlung bis zum 23.5.2019 auf.

Das LG hat die Beklagte zur Zahlung von 6.000 € verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Rechtsverhältnis der Parteien bestimme sich nach österreichischem Recht. Die hiergegen gerichteten Berufungen blieben vor dem OLG weitestgehend erfolglos.

Die Gründe:
Zu Recht hat das LG im Streitfall den Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 18 Abs. 1 EuGVVO bejaht. Es gab keinerlei Hinweise darauf, dass der Kläger die Namensgenussrechte zu einem beruflichen oder gewerblichen Zweck erworben hatte.

Der Kläger hat zudem einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung seiner Einlage von 6.000 €. Die für einen Verlustabzug im Rahmen der sekundären Darlegungslast belastete Beklagte hatte nicht hinreichend Verluste für 2017 dargetan. Allein eine bilanzielle Abwertung des Wertes der Genussrechte ohne weitere Ausführungen genügte insoweit nicht. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass sie in ihrem Schreiben aus Februar 2019 selbst ausgeführt hatte: "Um diese langfristig vorteilhafte und alternativlose Neustrukturierung umsetzen zu können, war es u.a. aus rechtlichen und steuerrechtlichen Gründen unvermeidlich, die Beteiligungsbuchwerte aller Genussrechts/-schein-Inhaber zum Stichtag 31.12.2017 temporär auf ein Minimum abzuwerten."

Inwieweit dieser Abwertung ein realer, im Rahmen der allein für die Berechnung maßgebenden jährlich durchzuführenden Gewinn- und Verlustrechnung nach den Grundsätzen des IFRS zu berücksichtigender Jahresverlust zugrunde lag, erschloss sich nach dem Vortrag nicht. Vielmehr fehlte es bereits an jeglicher Darstellung der Entwicklung der Genussrechte der Anleger und damit auch der Kläger bis zum Geschäftsjahr 2017. Allein der Hinweis auf den Buchwert im Falle der Kündigung von 0,00 € im Mitteilungsschreiben aus Februar 2019 war ebenfalls nicht ausreichend und ersetzte keinen substantiierten Vortrag.

Ohne Erfolg blieb insoweit auch der Hinweis der Beklagten, dass im Jahr 2016 die Verluste aus diesem Geschäftsjahr noch nicht verbucht werden konnten. Die Transaktionsübersichten stammten vom 21.12.2017, ohne dass nachvollziehbar war, dass auch zu diesem Zeitpunkt entsprechende Erkenntnisse nicht vorgelegen hatten. Die Verschmelzung der GmbH mit der Beklagten hatte letztlich auch keinen Einfluss auf den Rückzahlungsanspruch, da diese dem Wirksamwerden der Kündigung nachfolgte.

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Aufsatz:
Die Liquidation i.S.v. § 66 Abs. 5 GmbHG zwischen Literatur und Registerpraxis
Johannes Beckmann / Niklas Winter, GmbHR 2022, 445

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