12.12.2022

Gesetzentwurf der Bundesregierung: Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

Die Richtlinie (EU) 2021/2101 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.11.2021 zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) zielt darauf ab, Ertragsteuerinformationen multinationaler umsatzstarker Unternehmen und Konzerne, die in der Europäischen Union entweder ansässig sind oder aber Tochterunternehmen oder Zweigniederlassungen einer bestimmten Größe haben, transparent zu machen.

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen

Die Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen hat aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und bestimmten weiteren Steuerhoheitsgebieten, in denen eine Geschäftstätigkeit ausgeübt wird, zu erfolgen.

Dadurch soll eine informierte öffentliche Debatte darüber ermöglicht werden, ob die betroffenen multinationalen Unternehmen und Konzerne ihren Beitrag zum Gemeinwohl auch dort leisten, wo sie tätig sind. Die Richtlinie (EU) 2021/2101 ergänzt insoweit die u. a. für bestimmte Kreditinstitute im europäischen Aufsichtsrecht bereits verankerte Pflicht zur öffentlichen länderbezogenen Berichterstattung über Ertragsteuerinformationen. Indem die Richtlinie (EU) 2021/2101 die Tätigkeit multinationaler Unternehmen transparenter macht, leistet sie einen Beitrag zur Erreichung der Ziele 12 und 16 der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung. Die Richtlinie ist bis zum 22. Juni 2023 in deutsches Recht umzusetzen.

Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 soll zum Anlass genommen werden, eine Lücke bei der Publizität von Rechnungslegungsunterlagen ausländischer Kapitalgesellschaften, die im Inland über Zweigniederlassungen tätig sind, zu schließen. Außerdem besteht ein Bedürfnis, die Verbunddefinition in § 271 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs (HGB) anzupassen, die im Schrifttum vielfach als schwer verständlich und lückenhaft kritisiert wird. Ferner soll die Rechtsbeschwerdemöglichkeit für das Bundesamt für Justiz gegen Entscheidungen des Landgerichts im Ordnungsgeldverfahren passgenau fortentwickelt werden, um eine weitere Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Verschuldenserfordernis in § 335 Absatz 5 Satz 1 HGB zu ermöglichen.
 
BMJ PM vom 7.12.2022
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