25.11.2020

Gesetzentwurf für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht vorgelegt

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes für ein modernisiertes Personengesellschaftsrecht (RefE MoPeG) veröffentlicht. Mit dem Gesetzentwurf wird die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet und aus diesem Anlass das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Recht der Personengesellschaft insgesamt an die Bedürfnisse eines modernen Wirtschaftslebens angepasst.

Das gesetzliche Leitbild der GbR ist bislang die nicht rechtsfähige Gelegenheitsgesellschaft, wie etwa die Lottotippgemeinschaft. Davon abweichend ist heute aber ein erheblicher Anteil von GbR auf Dauer angelegt und zu dem Zweck gegründet, mit der Gesellschaft am Rechtsverkehr teilzunehmen (z.B. Praxisgemeinschaft aus Ärzten oder grundstücksbesitzende GbR). Die Rechtsprechung hat immer wieder versucht, für diese Gesellschaften interessengerechte Lösungen zu finden. Die bestehenden Unklarheiten und Rechtsunsicherheit konnten so jedoch nicht vollends beseitigt werden. Hier setzt der vorliegende Gesetzentwurf an: Im BGB wird nunmehr der nicht rechtsfähigen GbR die Variante der rechtsfähigen GbR an die Seite gestellt, die als Grundform aller rechtsfähigen Personengesellschaften ausgestaltet ist. Sie ist an dem neuen gesetzlichen Leitbild einer auf Dauer angelegten und mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestatteten Gesellschaft ausgerichtet.

Vorgesehen ist in dem Entwurf zudem ein freiwilliges, öffentliches Gesellschaftsregister. Kunden und Geschäftspartner von GbR sollen daraus verlässliche Kenntnis über Haftungsverhältnisse und Vertretung der Gesellschaften erlangen. Gesellschafter können ihre Gesellschaft künftig in das Register eintragen lassen, sie müssen dies aber nicht. Mit der Eintragung können wesentliche Eckdaten der Gesellschaft rechtssicher für die Öffentlichkeit aus dem Gesellschaftsregister abgelesen werden. Will die GbR ein Grundstück erwerben, ist die Voreintragung im Gesellschaftsregister künftig Voraussetzung für die Grundbucheintragung. Daher müssen die Gesellschaftsverhältnisse künftig nicht mehr im Grundbuch eingetragen und aktuell gehalten werden. Dies soll Grundbuchämter, Notariate und Kreditgeber entlasten.

Um die Rechtsverhältnisse der Angehörigen Freier Berufe wie etwa Architekten, Ärzte und Rechtsanwälte weiter zu flexibilisieren schafft das Gesetz ferner die Grundlage dafür, dass sie sich künftig auch als GmbH & Co. KG organisieren können. Dies ermöglicht es, ihre Haftung - anders als bei der PartG mbB - auch für andere Verbindlichkeiten als aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung zu beschränken (z. B. Verbindlichkeiten aus Miet- oder Arbeitsverträgen). Schließlich sieht der Gesetzentwurf Regelungen vor, mit denen Beschlussmängelstreitigkeiten bei Personenhandelsgesellschaften einfach und rechtssicher beigelegt werden können.

Der Entwurf wurde an Länder und Verbände verschickt und auf der Homepage des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 16.12.2020 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht werden. Der Entwurf ist nach einem mehrstufigen intensiven Dialog mit Wissenschaft und Praxis entstanden, der im Mauracher Entwurf der vom BMJV eingesetzten Expertenkommission seinen Niederschlag gefunden hat.

Linkhinweis:
  • Den auf den Webseiten des BMJV veröffentlichten Gesetzentwurf finden Sie hier.
  • Ein vom BMJV hierzu veröffentlichtes FAQ-Dokument finden Sie hier.
BMJV PM vom 19.11.2020
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