Kapitalerhöhung einer GmbH mit Aufnahme eines ausgegliederten Einzelunternehmens als Sachagio
OLG Celle v. 13.6.2024 - 9 W 37/24
Der Sachverhalt:
Die betroffene Gesellschaft hatte mit Anmeldung vom 7.2.2024 begehrt, eine Kapitalerhöhung ihres ursprünglich 25.000 € betragenden Stammkapitals um 100 € gegen Ausgabe von 100 neuen Anteilen zu je 1 € zur Übernahme durch ihren Geschäftsführer und Alleingesellschafter in das Handelsregister einzutragen. Mit dieser Eintragung sollten Änderungen des Gesellschaftsvertrages verbunden werden, die die Bestimmung über die Aufbringung des Stammkapitals (§ 3 der Satzung) betreffen. In § 3 (2) der Satzung sollte neu aufgenommen werden:
"Herr C. W. K. ist verpflichtet, sein Einzelunternehmen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stadthagen unter HRA ..., durch Abschluss eines Ausgliederungs- und Übertragungsvertrages vollständig in die GmbH als Nebenleistung i.S.d. § 3 Abs. 2 GmbHG (Aufgeld bzw. Sach-Agio) einzubringen."
Diese neue Satzungsbestimmung beruht darauf, dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin zur notariellen Urkunde Nr. ... für 2024 des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 7.2.2024 sein einzelkaufmännisches Unternehmen mit dem Ziel ausgegliedert hat, es als Sachagio zusätzlich zur Barkapitalerhöhung in die Beschwerdeführerin einzubringen.
Das Registergericht hat darauf hingewiesen, dass es die Verknüpfung von Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens und einer Kapitalerhöhung nebst Sachagio als unzulässig erachte. Auf die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft hat das OLG die Zwischenverfügung aufgehoben und dem Registergericht aufgegeben, dem Eintragungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats Fortgang zu geben.
Die Gründe:
Die Zwischenverfügung hat keinen zulässigen Inhalt.
Voraussetzung für den Erlass einer Zwischenverfügung gemäß § 382 Abs. 4 FamFG ist das Vorliegen eines behebbaren Hindernisses. Ein solches Hindernis ist nicht gegeben, wenn Gegenstand des mit der Zwischenverfügung Verlangten die Vornahme einer anderen Anmeldung wäre (vgl. OLG Stuttgart v. 16.7.2018 - 8 W 428/15). Und dies war hier der Fall. Aus Sicht des Registergerichts wäre eine neue Gestaltung des wirtschaftlich Gewollten, mithin eine neue Anmeldung nebst anderer Satzungsänderung erforderlich. Folglich hätte das Registergericht, das selbst von einer Unbehebbarkeit des Mangels ausgegangen ist, durch Zurückweisungsbeschluss entscheiden müssen.
Für das weitere Verfahren gilt, dass die in der Urkunde Nummer ... für 2024 beschlossene Satzungsänderung, so wie bisher beurkundet, nicht Grundlage einer Eintragung sein kann.
§ 3 (1) Satz 2 lautet: "Die Geschäftsanteile mit den lf. Nr. 1-25. 100 sind in voller einzuzahlen. Einziger Gesellschafter ist Herr C. K. W., .... , der auf das Stammkapital die Geschäftsanteile 1 - 25000 und die Geschäftsanteile 25.001 - 25.100 übernimmt."
Dieser Satz ist sowohl durch eine Auslassung als auch dadurch unverständlich, dass die Übernahme und Bezahlung aller Anteile als zukünftig dargestellt wird, obwohl die Satzung in ihrer alten Fassung die ursprünglichen Anteile bereits als übernommen und bezahlt dargestellt hatte.
Der Senat neigt mangels bisheriger ähnlicher Fälle dazu, das Registergericht im Kern zu bestätigen. Die Ausgliederung des Betriebes aus dem Einzelkaufmann gem. §§ 123ff. UmwG zwecks Aufnahme und Übertragung in das GmbH-Vermögen, das nicht Stammkapital ist, dürfte mit der zwingenden Vorgabe des § 126 Nr. 2 UmwG nicht in Einklang stehen. Danach muss die Übertragung der Gesamtheit des ausgegliederten Vermögens "gegen" Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger erfolgen. Daran dürfte es im Streitfall fehlen. Für die Übernahme der Ausgliederung erhält im Streitfall niemand Anteile. Die Anteile werden vielmehr allein für die Erhöhung des Stammkapitals ausgegeben.
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Die betroffene Gesellschaft hatte mit Anmeldung vom 7.2.2024 begehrt, eine Kapitalerhöhung ihres ursprünglich 25.000 € betragenden Stammkapitals um 100 € gegen Ausgabe von 100 neuen Anteilen zu je 1 € zur Übernahme durch ihren Geschäftsführer und Alleingesellschafter in das Handelsregister einzutragen. Mit dieser Eintragung sollten Änderungen des Gesellschaftsvertrages verbunden werden, die die Bestimmung über die Aufbringung des Stammkapitals (§ 3 der Satzung) betreffen. In § 3 (2) der Satzung sollte neu aufgenommen werden:
"Herr C. W. K. ist verpflichtet, sein Einzelunternehmen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stadthagen unter HRA ..., durch Abschluss eines Ausgliederungs- und Übertragungsvertrages vollständig in die GmbH als Nebenleistung i.S.d. § 3 Abs. 2 GmbHG (Aufgeld bzw. Sach-Agio) einzubringen."
Diese neue Satzungsbestimmung beruht darauf, dass der Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin zur notariellen Urkunde Nr. ... für 2024 des Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführerin vom 7.2.2024 sein einzelkaufmännisches Unternehmen mit dem Ziel ausgegliedert hat, es als Sachagio zusätzlich zur Barkapitalerhöhung in die Beschwerdeführerin einzubringen.
Das Registergericht hat darauf hingewiesen, dass es die Verknüpfung von Ausgliederung eines einzelkaufmännischen Unternehmens und einer Kapitalerhöhung nebst Sachagio als unzulässig erachte. Auf die Beschwerde der betroffenen Gesellschaft hat das OLG die Zwischenverfügung aufgehoben und dem Registergericht aufgegeben, dem Eintragungsverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats Fortgang zu geben.
Die Gründe:
Die Zwischenverfügung hat keinen zulässigen Inhalt.
Voraussetzung für den Erlass einer Zwischenverfügung gemäß § 382 Abs. 4 FamFG ist das Vorliegen eines behebbaren Hindernisses. Ein solches Hindernis ist nicht gegeben, wenn Gegenstand des mit der Zwischenverfügung Verlangten die Vornahme einer anderen Anmeldung wäre (vgl. OLG Stuttgart v. 16.7.2018 - 8 W 428/15). Und dies war hier der Fall. Aus Sicht des Registergerichts wäre eine neue Gestaltung des wirtschaftlich Gewollten, mithin eine neue Anmeldung nebst anderer Satzungsänderung erforderlich. Folglich hätte das Registergericht, das selbst von einer Unbehebbarkeit des Mangels ausgegangen ist, durch Zurückweisungsbeschluss entscheiden müssen.
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§ 3 (1) Satz 2 lautet: "Die Geschäftsanteile mit den lf. Nr. 1-25. 100 sind in voller einzuzahlen. Einziger Gesellschafter ist Herr C. K. W., .... , der auf das Stammkapital die Geschäftsanteile 1 - 25000 und die Geschäftsanteile 25.001 - 25.100 übernimmt."
Dieser Satz ist sowohl durch eine Auslassung als auch dadurch unverständlich, dass die Übernahme und Bezahlung aller Anteile als zukünftig dargestellt wird, obwohl die Satzung in ihrer alten Fassung die ursprünglichen Anteile bereits als übernommen und bezahlt dargestellt hatte.
Der Senat neigt mangels bisheriger ähnlicher Fälle dazu, das Registergericht im Kern zu bestätigen. Die Ausgliederung des Betriebes aus dem Einzelkaufmann gem. §§ 123ff. UmwG zwecks Aufnahme und Übertragung in das GmbH-Vermögen, das nicht Stammkapital ist, dürfte mit der zwingenden Vorgabe des § 126 Nr. 2 UmwG nicht in Einklang stehen. Danach muss die Übertragung der Gesamtheit des ausgegliederten Vermögens "gegen" Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften am übernehmenden Rechtsträger erfolgen. Daran dürfte es im Streitfall fehlen. Für die Übernahme der Ausgliederung erhält im Streitfall niemand Anteile. Die Anteile werden vielmehr allein für die Erhöhung des Stammkapitals ausgegeben.
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