28.10.2024

Kein Missbrauch beherrschender Stellung: Geldbuße von 1,06 Mrd. € gegen Intel aufgehoben

Der EuGH hat die vom EuG ausgesprochene Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission bestätigt, mit der ein Missbrauch der beherrschenden Stellung durch Intel festgestellt und eine Geldbuße von 1,06 Mrd. € verhängt wurde.

EuGH v. 24.10.2024 - C-240/22 P
Der Sachverhalt:
Im Mai 2009 verhängte die Kommission gegen den amerikanischen Mikroprozessorhersteller Intel eine Geldbuße in Höhe von 1,06 Mrd. €. Sie warf dem Unternehmen vor, seine beherrschende Stellung auf dem Markt für x86- Prozessoren u. a. dadurch missbraucht zu haben, dass es seinen Kunden und einem Computer-Einzelhändler Rabatte gewährte. 2014 wies das EuG die Klage von Intel gegen die Entscheidung der Kommission insgesamt ab. Auf das von Intel eingelegte Rechtsmittel hob der Gerichtshof dieses Urteil auf und verwies die Sache an das EuG zurück.

Das erneut befasste EuG erklärte die Entscheidung der Kommission teilweise für nichtig und hob die Geldbuße von 1,06 Mrd. € in vollem Umfang auf. Gegen dieses Urteil legte die Kommission ein Rechtsmittel ein.

Der EuGH hat nun das Rechtsmittel der Kommission zurückgewiesen und damit das Urteil des EuG bestätigt.

Die Gründe:
Ihr Rechtsmittel hat die Kommission damit begründet, dass die Kontrolle, die das Gericht hinsichtlich der Feststellungen der Kommission zum As-Efficient-Competitor-Test (Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers) vorgenommen habe, an Verfahrensfehlern, Rechtsfehlern und einer Verfälschung von Beweisen leide.

Sämtliche Rechtsmittelgründe der Kommission sind jedoch zurückzuweisen. In Bezug auf den As-Efficient-Competitor-Test obliegt es dem EuG, jedes Vorbringen zu prüfen, das die Beurteilungen der Kommission in Frage stellen soll und die Schlussfolgerungen, zu denen die Kommission bei ihrer Prüfung gelangt ist, entkräften kann. Dieses Vorbringen kann sich sowohl auf die Vereinbarkeit dieser Beurteilungen mit den dem As-Efficient-Competitor-Test zugrunde liegenden Grundsätzen beziehen als auch auf die Beweiskraft der Sachverhaltselemente, auf die sich die Kommission gestützt hat.

Das EuG hat nicht zu prüfen, ob sich der verfügende Teil der Entscheidung der Kommission mit Erwägungen, die frei von den von ihm festgestellten Fehlern sind, rechtfertigen lässt, wenn diese Erwägungen in der Entscheidung nicht kohärent formuliert sind.

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EuGH PM Nr. 185 vom 24.10.2024
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