31.03.2020

Kein Schadensersatz bei Kenntnis vom Dieselskandal

Verlangt der Käufer eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs später vom Fahrzeughersteller Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises, muss er darlegen und beweisen, dass die Täuschung ursächlich für die Kaufentscheidung war. Weiß der Käufer hingegen beim Kauf, dass das Fahrzeug vom Dieselskandal betroffen ist, ist eine etwaige Täuschungshandlung des Fahrzeugherstellers jedenfalls nicht kausal für die Kaufentscheidung geworden. Einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughersteller hat der Käufer in diesem Fall nicht.

OLG Köln v. 17.3.2020 - 25 U 39/19
Der Sachverhalt:
Der Kläger bestellte im März 2016 einen gebrauchten VW Passat bei einem Autohaus. Mit der Klage begehrt er von der beklagten VW AG Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs, weil er über die Motorsteuerungssoftware getäuscht worden sei.

Das LG wies die Klage ab. Es bestünden Zweifel daran, dass der Kläger getäuscht worden sei. Bereits im Sommer 2015 sei durch die Beklagte eine Ad-hoc-Mitteilung betreffend der fraglichen Umschaltautomatik erfolgt. Zuvor und erst recht danach sei der Abgasskandal Gegenstand einer umfangreichen Berichterstattung in allen Medien gewesen, was dem Kläger nicht verborgen geblieben sein könne. Die Berufung des Klägers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Täuschung der Beklagten kausal für die Willensentscheidung des Klägers und damit für seinen Schaden war.

In den Schriftsätzen trug die Rechtsanwaltskanzlei des Klägers pauschal vor, dass die "Klagepartei" zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages keinerlei Kenntnis bezüglich der täuschungsrelevanten Umstände gehabt habe. Diesen, offenbar für eine Vielzahl von Fällen vorgefertigten Vortrag seiner Prozessbevollmächtigten, hat der Kläger in seiner persönlichen Anhörung dagegen explizit in Abrede gestellt. Dort hat er eingeräumt, bereits vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch die Medien von dem Dieselskandal gehört zu haben. Außerdem habe er den Verkäufer während des Verkaufsgesprächs gefragt, ob das von ihm später erworbene Fahrzeug betroffen sei. Dies sei vom Verkäufer unter dem Hinweis auf die Möglichkeit der Softwarenachrüstung bejaht worden.

Danach kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrags besonders verwerfliches Verhalten oder Schädigungsvorsatz vorgeworfen werden kann, nachdem sie eine Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht, in der Folgezeit mit dem Kraftfahrtbundesamt zusammen gearbeitet und ab Anfang Oktober 2015 eine Webseite freigeschaltet hat, auf der sich Kunden über die Betroffenheit ihrer Fahrzeuge informieren konnten. Eine Täuschung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs hat sich jedenfalls nicht auf die Kaufentscheidung des Klägers ausgewirkt.
OLG Köln PM vom 31.3.2020
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