Keine Beschwerde gegen Ankündigung der Aufnahme einer Gesellschafterliste in Registerordner einer GmbH
OLG Celle v. 12.9.2022 - 9 W 76/22
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten sind - neben J. H. - in der derzeit in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste der betroffenen Gesellschaft als deren Gesellschafter verzeichnet. Der Beteiligte zu 1) ist zudem als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Zwischen den Beteiligten herrscht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung des Beteiligten zu 1) als und die Bestellung des Beteiligten zu 2) zum Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft sowie eine eventuelle Veränderung im Gesellschafterbestand aufgrund einer vermeintlich beschlossenen Einziehung der Geschäftsanteile des Beteiligten zu 1). Bzgl. der insoweit vermeintlich gefassten Beschlüsse ist eine Beschlussmängelklage anhängig.
Das AG - Registergericht - setzte das den Geschäftsführerwechsel betreffende Eintragungsverfahren aus und setzte dem Beteiligten zu 1) eine Frist, um eine einstweilige Verfügung des Inhalts zu erwirken, eine zur Aufnahme in den Registerordner eingereichte, den vermeintlichen Einziehungsbeschluss widerspiegelnde Gesellschafterliste vom 11.8.2022 nicht in den Registerordner aufzunehmen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, mit der er in erster Linie erreichen will, "die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 11.8.2022 in den Registerordner abzulehnen". Das AG half der Beschwerde nicht ab.
Auch vor dem OLG hatte die Beschwerde keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) handelt es sich bei der (angekündigten) Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner des Handelsregisters nicht um eine beschwerdefähige Entscheidung i.S.d. § 58 Abs. 1 FamFG.
Im Registerverfahren sind vielmehr grundsätzlich nur Beschlüsse, mit denen ein Eintragungsantrag abgelehnt wird (§ 382 Abs. 3 FamFG), und Zwischenverfügungen (§ 382 Abs. 4 FamFG) mit der Beschwerde anfechtbar. Beides ist vorliegend nicht gegeben. Die Eintragung selbst hingegen ist nicht mit Rechtsbehelfen, insbesondere nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Das gilt auch für die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner und kann nicht dadurch umgangen werden, dass das Registergericht ex ante im Beschwerdewege zu einer Ablehnung der Aufnahme verpflichtet wird.
Der Beschwerdeführer ist dadurch nicht etwa rechtlos gestellt. Vielmehr steht es ihm frei, einstweiligen Rechtsschutz (allerdings entgegen der Auffassung des Registergerichts nicht diesem gegenüber) zu suchen. Hinzu tritt, dass das Registergericht die Aufnahme der Gesellschafterliste lediglich angekündigt hat. Die bloße Ankündigung wäre selbst dann nicht gesondert anfechtbar, wenn es sich bei der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner ihrerseits - quod non - um eine beschwerdefähige Entscheidung handeln würde.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Die Funktion des Registergerichts bei der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Fällen der Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen
Jens Mediger, GmbHR 2022, 123
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Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz
Die Beteiligten sind - neben J. H. - in der derzeit in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste der betroffenen Gesellschaft als deren Gesellschafter verzeichnet. Der Beteiligte zu 1) ist zudem als Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft im Handelsregister eingetragen. Zwischen den Beteiligten herrscht Streit über die Wirksamkeit der Abberufung des Beteiligten zu 1) als und die Bestellung des Beteiligten zu 2) zum Geschäftsführer der betroffenen Gesellschaft sowie eine eventuelle Veränderung im Gesellschafterbestand aufgrund einer vermeintlich beschlossenen Einziehung der Geschäftsanteile des Beteiligten zu 1). Bzgl. der insoweit vermeintlich gefassten Beschlüsse ist eine Beschlussmängelklage anhängig.
Das AG - Registergericht - setzte das den Geschäftsführerwechsel betreffende Eintragungsverfahren aus und setzte dem Beteiligten zu 1) eine Frist, um eine einstweilige Verfügung des Inhalts zu erwirken, eine zur Aufnahme in den Registerordner eingereichte, den vermeintlichen Einziehungsbeschluss widerspiegelnde Gesellschafterliste vom 11.8.2022 nicht in den Registerordner aufzunehmen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde, mit der er in erster Linie erreichen will, "die Aufnahme der Gesellschafterliste vom 11.8.2022 in den Registerordner abzulehnen". Das AG half der Beschwerde nicht ab.
Auch vor dem OLG hatte die Beschwerde keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1) handelt es sich bei der (angekündigten) Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner des Handelsregisters nicht um eine beschwerdefähige Entscheidung i.S.d. § 58 Abs. 1 FamFG.
Im Registerverfahren sind vielmehr grundsätzlich nur Beschlüsse, mit denen ein Eintragungsantrag abgelehnt wird (§ 382 Abs. 3 FamFG), und Zwischenverfügungen (§ 382 Abs. 4 FamFG) mit der Beschwerde anfechtbar. Beides ist vorliegend nicht gegeben. Die Eintragung selbst hingegen ist nicht mit Rechtsbehelfen, insbesondere nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Das gilt auch für die Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner und kann nicht dadurch umgangen werden, dass das Registergericht ex ante im Beschwerdewege zu einer Ablehnung der Aufnahme verpflichtet wird.
Der Beschwerdeführer ist dadurch nicht etwa rechtlos gestellt. Vielmehr steht es ihm frei, einstweiligen Rechtsschutz (allerdings entgegen der Auffassung des Registergerichts nicht diesem gegenüber) zu suchen. Hinzu tritt, dass das Registergericht die Aufnahme der Gesellschafterliste lediglich angekündigt hat. Die bloße Ankündigung wäre selbst dann nicht gesondert anfechtbar, wenn es sich bei der Aufnahme der Gesellschafterliste in den Registerordner ihrerseits - quod non - um eine beschwerdefähige Entscheidung handeln würde.
Aufsatz:
Die Funktion des Registergerichts bei der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Fällen der Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen
Jens Mediger, GmbHR 2022, 123
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