03.01.2022

Marodierungskampagne durch Maschmeyer? Klage wegen Verletzung aktienrechtlicher Treuepflicht abgewiesen

Das LG München I hat eine Klage der Syntellix AG gegen eine Aktionärin, deren Komplementär Dr. h.c. Carsten Maschmeyer ist, gegen Herrn Dr. h.c. Maschmeyer persönlich sowie ein ehemaliges Aufsichtsratsmitglied der Klägerin abgewiesen.

LG München I v. 28.12.2021 - 5 HK O 19057/18
Der Sachverhalt:
Die Klägerin verlangte von den Beklagten vor allem Schadensersatz i.H.v. etwas mehr als 6,3 Mio. €, weil Herr Dr. h.c. Maschmeyer eine Marodierungskampagne gegen die Klägerin gestartet und damit u.a. auch aktienrechtliche Treuepflichten verletzt habe. Daher hätte die Klägerin eine Kapitalerhöhung nur zu einem sehr viel niedrigeren Ausgabepreis durchführen können; zudem seien ihr infolge von aktienrechtlichen Gerichtsverfahren Anwaltskosten in erheblichem Umfang entstanden.

Die Kammer hat in ihrer Entscheidung zu allen erhobenen Vorwürfen Stellung genommen, im Ergebnis aber eine Schadensersatzpflicht der Beklagten verneint. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. 

Die Gründe:
Die auf einer Hauptversammlung gefallene Äußerung, der Aufsichtsratsvorsitzende der Klägerin, Herr Prof. Dr. Utz Claassen und/oder ihr Vorstand spiele "Prinz Karneval", stellt keinen Verstoß gegen die einen Aktionär treffende Treuepflicht dar, weil dies vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist. 

Auch soweit die Aktionärin in Hauptversammlungen die Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung verlangen wollte und Verfahren auf Bestellung eines neutralen Versammlungsleiters anstelle des Aufsichtsratsvorsitzenden führte, kann dies keine Treuepflichtverletzung darstellen, weil es sich dabei um ein vom Aktienrecht zulässiges Vorgehen im Interesse des Minderheitenschutzes handelte und in dem Antrag auch keine falschen Tatsachenbehauptungen zu den Abläufen auf früheren Hauptversammlungen aufgestellt worden sind.

Zu verneinen war schließlich auch die Haftung des Beklagten zu 3) - einem früheren Aufsichtsratsmitglied - wegen des Vorwurfs, er hätte in einer E-Mail an einen Wettbewerber Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse verraten. 

Der Inhalt der streitgegenständlichen E-Mail ist bei deren Versenden kein Geheimnis mehr gewesen, weil er schon zu diesem Zeitpunkt für die Öffentlichkeit bekannt war.

Mehr zum Thema:

LG München I PM Nr. 35 vom 28.12.2021
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