Nichtgesetzliche Pflichten eines Gesellschafters einer Publikumsgesellschaft müssen sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergeben
BGH 7.11.2017, II ZR 127/16Die Klägerin, eine Fondsgesellschaft, nahm ihre Kommanditisten auf Rückzahlung der an sie geleisteten Auszahlungen in Anspruch.
Der Gesellschaftsvertag der Fondgesellschaft (GV) beinhaltete u.a. in § 12 zu Gewinn - und Verlustverteilung, Ausschüttungen, dass Liquiditätsausschüttungen an die Gesellschafter - auch im Wege einer Darlehensgewährung - nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn keine Kapitaldienstleistungsrückstände hinsichtlich der langfristigen Investitionsfinanzierung bestehen und der Ausgleich der laufenden Betriebskosten sowie der Kapitaldienstraten auf die Schiffshypotheken für das laufende Geschäftsjahr gesichert sind. Zudem sollten Liquiditätsausschüttungen solange Verlustsonderkonten bestehen Darlehen an die Gesellschafter darstellen.
Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des OLG wurde zurück gewiesen.
Die Gründe:
Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Fondsgesellschaft auf Rückzahlung von an die Kommanditisten geleisteten Auszahlungen verneint.
Nach der BGH-Rechtsprechung unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie AGB. Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen. Für den einer Publikumsgesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben. Denn die erst nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags beitretenden Kommanditisten müssen dich darauf verlassen können, nur solche Leistungen erbringen zu müssen, die dem Vertragstext unmissverständlich zu entnehmen sind.
Dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag lässt sich nicht klar und unmissverständlich entnehmen, dass die an die Kommanditisten bewirkten gewinnunabhängigen Ausschüttungen aus der Liquidität den Kommanditisten als Darlehen der Fondsgesellschaft zur Verfügung gestellt worden sind. Ein Darlehensrückzahlungsanspruch besteht daher nicht. Die Gesamtregelung ist unklar, weil nach § 12 Abs. 1 S. 1 GV nicht jede Liquiditätsausschüttung ein Darlehen sein sollte, sondern nur bzw. auch ein Darlehen sein konnte. In § 12 Nr. 4 Abs. 2 S. 3 GV werden Verlustsonderkonten erwähnt. Das Kontensystem der Klägerin sieht jedoch keine mit Verlustsonderkonten bezeichneten Gesellschafterkonten vor.
Der Umstand, dass die Rückzahlungsansprüche der Kommanditisten in den Jahresabschlüssen der Klägerin auf der Aktivseite ausgewiesen sind, vermag an diesem Ergebnis nicht zu ändern. Die Kommanditisten konnten nicht eine Forderung gegen sie aus den Bilanzen in dem Maße erkennen, dass von einem Anerkenntnis der Gesellschafter durch die Feststellung der Bilanz ausgegangen werden kann.
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