Patentkammer setzt Streitigkeiten zwischen CureVac SE und BioNTech SE aus
CureVac SE klagt gegen BioNTech SE u.a. wegen Patentrechts- und Gebrauchsmusterverletzung. Die Klägerin verfolgt im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche und im Folgenden Schadensersatz. Sie stützt ihre Ansprüche auf die behauptete Verletzung ihrer Patent- und Gebrauchsmusterrechte, welche die Beklagte bei der Entwicklung und Herstellung von auf dem Botenmolekül Messenger-RNA (mRNA) basierenden Medikamenten und Impfstoffen verletzt haben soll.
Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher Schutzrechte auf dem Gebiet der Molekularbiologie bzw. der Biotechnologie. Unter anderem ist sie Inhaberin von Patent- und Gebrauchsmusterrechten, die bei der Entwicklung und Herstellung von auf dem Botenmolekül Messenger-RNA (mRNA) basierenden Medikamenten und Impfstoffen virulent werden (EP 1 857 122 B1, DE 20 2015 009 961 U1, DE 20 2021 003 575 U1,DE 20 2015 009 974 U1 sowie EP 3 708 668 B1). Eine auf dem Botenmolekül mRNA-beruhende Technik wurde u.a. im Bereich der Entwicklung und Herstellung von Impfstoffen im Rahmen der Coronapandemie eingesetzt. Die Beklagten vertreiben in Deutschland Impfstoffe unter dem Namen "Comirnaty - Tozinameran, COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)".
Nach Ansicht der Klägerin verwirklichen die Impfstoffe der Beklagten die Lehre ihrer Klagepatente bzw. Gebrauchsmuster. Sie wendet sich daher im Wege der Stufenklage gegen diese Verletzung mit dem Ziel, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Auf der ersten Stufe verlangt sie von den Beklagten Auskunft und Rechnungslegung darüber, in welchem Umfang die Beklagten unter Benutzung der von ihr geschützten technischen Lehre modifizierte mRNA in diesem Sinne zur Herstellung eines Impfstoffs zur Impfung gegen virale Infektionskrankheiten verwenden bzw. verwendet haben.
Nachdem die Beklagte gegen die Klagegebrauchsmuster (DE 20 2015 009 961 U1; DE 20 2015 009 974 U1; DE 20 2021 003 575) im November 2022 Löschungsanträge beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat, über welche bislang nicht entschieden wurde, hat das LG Düsseldorf den Rechtsstreit bis zu den erstinstanzlichen Entscheidungen des Amtes ausgesetzt. Insoweit sieht die Kammer Zweifel an der Schutzfähigkeit der Gebrauchsmuster.
Gegen das Klagepatent EP 3 708 668 B1 (4c O 51/22) hat die Beklagte im April 2023 Einspruch beim Europäischen Patentamt eingereicht. Nachdem über den Einspruch bislang keine Entscheidung ergangen ist, wurde auch dieses Verfahren bis zu einer Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt. Die Kammer geht insoweit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Einspruch erfolgreich sein wird.
Nach den Entscheidungen in den Amtsverfahren wird die Kammer über den Fortgang der Rechtsstreitigkeiten entscheiden.
(Aktenzeichen: 4c O 46/22, 4c O 47/22, 4c O 48/22 und 4c O 51/22)
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LG Düsseldorf PM vom 28.9.2023
Die Klägerin ist Inhaberin zahlreicher Schutzrechte auf dem Gebiet der Molekularbiologie bzw. der Biotechnologie. Unter anderem ist sie Inhaberin von Patent- und Gebrauchsmusterrechten, die bei der Entwicklung und Herstellung von auf dem Botenmolekül Messenger-RNA (mRNA) basierenden Medikamenten und Impfstoffen virulent werden (EP 1 857 122 B1, DE 20 2015 009 961 U1, DE 20 2021 003 575 U1,DE 20 2015 009 974 U1 sowie EP 3 708 668 B1). Eine auf dem Botenmolekül mRNA-beruhende Technik wurde u.a. im Bereich der Entwicklung und Herstellung von Impfstoffen im Rahmen der Coronapandemie eingesetzt. Die Beklagten vertreiben in Deutschland Impfstoffe unter dem Namen "Comirnaty - Tozinameran, COVID-19-mRNA-Impfstoff (Nukleosid-modifiziert)".
Nach Ansicht der Klägerin verwirklichen die Impfstoffe der Beklagten die Lehre ihrer Klagepatente bzw. Gebrauchsmuster. Sie wendet sich daher im Wege der Stufenklage gegen diese Verletzung mit dem Ziel, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Auf der ersten Stufe verlangt sie von den Beklagten Auskunft und Rechnungslegung darüber, in welchem Umfang die Beklagten unter Benutzung der von ihr geschützten technischen Lehre modifizierte mRNA in diesem Sinne zur Herstellung eines Impfstoffs zur Impfung gegen virale Infektionskrankheiten verwenden bzw. verwendet haben.
Nachdem die Beklagte gegen die Klagegebrauchsmuster (DE 20 2015 009 961 U1; DE 20 2015 009 974 U1; DE 20 2021 003 575) im November 2022 Löschungsanträge beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht hat, über welche bislang nicht entschieden wurde, hat das LG Düsseldorf den Rechtsstreit bis zu den erstinstanzlichen Entscheidungen des Amtes ausgesetzt. Insoweit sieht die Kammer Zweifel an der Schutzfähigkeit der Gebrauchsmuster.
Gegen das Klagepatent EP 3 708 668 B1 (4c O 51/22) hat die Beklagte im April 2023 Einspruch beim Europäischen Patentamt eingereicht. Nachdem über den Einspruch bislang keine Entscheidung ergangen ist, wurde auch dieses Verfahren bis zu einer Entscheidung über den Einspruch ausgesetzt. Die Kammer geht insoweit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der Einspruch erfolgreich sein wird.
Nach den Entscheidungen in den Amtsverfahren wird die Kammer über den Fortgang der Rechtsstreitigkeiten entscheiden.
(Aktenzeichen: 4c O 46/22, 4c O 47/22, 4c O 48/22 und 4c O 51/22)
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