28.11.2022

Rat gibt endgültiges grünes Licht für die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen

Der Rat hat die Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen endgültig gebilligt. Dies bedeutet, dass die Unternehmen in Kürze verpflichtet sein werden, detaillierte Informationen zu Nachhaltigkeitsaspekten zu veröffentlichen. Dies wird die Rechenschaftspflicht der Unternehmen erhöhen, divergierende Nachhaltigkeitsstandards verhindern und den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft erleichtern.

In der Praxis bedeutet dies, dass die Unternehmen darüber Bericht erstatten müssen, wie sich ihr Geschäftsmodell auf die Nachhaltigkeit des Unternehmens auswirkt und wie externe Nachhaltigkeitsfaktoren (etwa Klimawandel oder Menschenrechtsfragen) ihre Tätigkeiten beeinflussen. So sind Investoren und andere Interessenträger künftig besser in der Lage, fundierte Entscheidungen in Nachhaltigkeitsfragen zu treffen.

Mit der neuen Richtlinie werden die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen von 2014 geändert und die bestehenden Vorschriften für die nichtfinanzielle Berichterstattung gestärkt, die für den Übergang der EU zu einer nachhaltigen Wirtschaft nicht mehr angemessen sind.

Neue Berichterstattungsvorschriften für Unternehmen

Mit der neuen Richtlinie werden detailliertere Berichtspflichten eingeführt und wird sichergestellt, dass große Unternehmen über Nachhaltigkeitsaspekte wie Umweltrechte, soziale Rechte, Menschenrechte und Governance-Faktoren Bericht erstatten müssen.

Die neuen Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten für große Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten, für alle großen Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Umsatz von 40 Mio. € sowie für alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen mit Ausnahme von Kleinstunternehmen. Diese Unternehmen sind auch für die Bewertung der Informationen bezüglich ihre Tochtergesellschaften verantwortlich.

Die Vorschriften gelten ebenfalls für KMU unter Berücksichtigung ihrer besonderen Merkmale. Während eines Übergangszeitraums wird für KMU eine Ausnahmeregelung möglich sein, wodurch sie bis 2028 von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen sind.

In Bezug auf nichteuropäische Unternehmen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts für alle Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von 150 Mio. € erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben. Diese Unternehmen müssen einen Bericht über die ökologischen, sozialen und Governance-Auswirkungen ("ESG-Auswirkungen") im Sinne der Richtlinie vorlegen.

Die Europäische Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) wird nach fachlicher Beratung durch mehrere europäische Agenturen für die Ausarbeitung europäischer Standards zuständig sein.

Anwendungszeitpunkt

Die Anwendung der Verordnung erfolgt in vier Phasen:
  • Unternehmen, die bereits unter die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen fallen, werden im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024 Bericht erstatten;
     
  • Unternehmen, die derzeit nicht der Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen unterliegen, werden im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025 Bericht erstatten;
     
  • börsennotierte KMU mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, kleinen und nicht komplexen Kreditinstituten und firmeneigenen Versicherungsunternehmen werden im Jahr 2027 über das Geschäftsjahr 2026 Bericht erstatten;
     
  • Unternehmen aus Drittländern werden im Jahr 2029 über das Geschäftsjahr 2028 Bericht erstatten.


Hintergrund

Die Europäische Kommission hat den Richtlinienvorschlag über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen am 21. April 2021 als Teil des europäischen Grünen Deals und der Agenda für ein nachhaltiges Finanzwesen vorgelegt.

Der Vorschlag soll die Lücken in den bestehenden Vorschriften über nichtfinanzielle Informationen schließen. Die Finanzmärkte benötigen Zugang zu verlässlichen, relevanten und vergleichbaren Informationen zu ökologischen, sozialen und Governance-Aspekten, wenn privates Kapital in die Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels fließen soll. Die Offenlegung von Informationen zur Nachhaltigkeit könnte zusätzliche Investitionen und Finanzmittel mobilisieren, um den im Grünen Deal beschriebenen Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu erleichtern.

Am 24. Februar 2022 haben sich die EU-Mitgliedstaaten einstimmig auf den Standpunkt des Rates zum Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen geeinigt.

Am 21. Juni 2022 haben der Rat und das Europäische Parlament eine vorläufige Einigung über diese Richtlinie erzielt, die von den Vertreterinnen und Vertretern der EU-Mitgliedstaaten am 30. Juni 2022 gebilligt wurde.

Nächste Schritte

Nachdem der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments heute gebilligt hat, ist der Rechtsakt angenommen.

Er wird nach der Unterzeichnung durch die Präsidentin des Europäischen Parlaments und den Präsidenten des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und tritt 20 Tage danach in Kraft. Die neuen Vorschriften müssen 18 Monate später von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden.

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Rat der europäischen Union PM vom 28.11.2022
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