Unstatthafte sofortige Beschwerde gegen Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO für eine GmbH
BGH v. 22.10.2024 - II ZB 11/23
Der Sachverhalt:
Klägerin und Nebenintervenient sind Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass die Gesellschaft einen oder mehrere Geschäftsführer haben kann. Die Klägerin will mit ihrer Klage festgestellt wissen, dass Gesellschafterbeschlüsse, mit denen sie als Geschäftsführerin abberufen und der Nebenintervenient angewiesen wird, verschiedene Ansprüche der Beklagten gegen sie zu verfolgen, nichtig sind.
Das LG hat der Beklagten auf Antrag der Klägerin einen Prozesspfleger bestellt. Der dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenient legte gegen die Bestellung des Prozesspflegers "sofortige Beschwerde" ein, der das LG mangels Statthaftigkeit nicht abgeholfen hat. Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig. Die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenients hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die Rechtsbeschwerde des Nebenintervenienten ist unzulässig, da sie unstatthaft ist.
Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer "sofortigen Beschwerde" gegen die Bestellung eines Prozesspflegers ist nicht im Gesetz ausdrücklich bestimmt. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht deswegen statthaft, weil sie das OLG in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist das Rechtsbeschwerdegericht zwar an die Zulassung gebunden. Dies gilt aber nicht uneingeschränkt: Ist bereits die sofortige Beschwerde nicht statthaft gewesen, ist eine vom Beschwerdegericht mit der Beschwerdeentscheidung zugelassene Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht statthaft; dies gilt auch dann, wenn das Beschwerdegericht sie eigens zur Klärung der Zulässigkeitsfrage zugelassen hat.
So verhält es sich hier. Das OLG hat zu Recht angenommen, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO für eine GmbH nicht statthaft ist. Eine sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO ist weder in unmittelbarer Anwendung von § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO noch von Nr. 2 der Vorschrift statthaft. Gegen die dahingehenden Ausführungen des OLG erinnert die Rechtsbeschwerde auch nichts. Entgegen der Auffassung des Nebenintervenienten ist die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auch nicht in verfassungskonform erweiternder Auslegung von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geboten. Die Eröffnung des Beschwerderechtswegs ist insbesondere nicht zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs erforderlich.
Nicht frei von Rechtsfehlern ist die Annahme des OLG, bei der Bestellung eines Prozesspflegers werde wegen jederzeit möglicher Aufhebung der Bestellung nicht abschließend und mit Bindungswirkung für das weitere Verfahren entschieden. Das OLG erkennt selbst, dass die Aufhebung der Bestellung nur ex nunc wirkt. Bis zur Aufhebung vom Prozesspfleger vorgenommene Prozesshandlungen bleiben wirksam. Diese Handlungen können mithin auch nicht später auf Rechtsmittel gegen die Endentscheidung im Rahmen einer Inzidentprüfung korrigiert werden.
Dies zwingt aber nicht dazu, den Beschwerderechtsweg gegen die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO zu eröffnen. Vielmehr wird der verfassungsrechtlich gebotene fachgerichtliche Rechtsschutz vor einer Gehörsverletzung dadurch gewährleistet, dass § 321a Abs. 1 ZPO verfassungskonform erweiternd auszulegen ist. Soweit sich eine Partei (oder ihr Nebenintervenient) mit einer Gehörsrüge gegen die Pflegerbestellung wendet, stellt der Bestellungsbeschluss, weil seine Rechtswirkungen bei Aufhebung nicht ex tunc entfallen, eine ein selbständiges Zwischenverfahren beendende Endentscheidung i.S.v. § 321a Abs. 1 Satz 2 ZPO dar.
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So verhält es sich hier. Das OLG hat zu Recht angenommen, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO für eine GmbH nicht statthaft ist. Eine sofortige Beschwerde gegen die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO ist weder in unmittelbarer Anwendung von § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO noch von Nr. 2 der Vorschrift statthaft. Gegen die dahingehenden Ausführungen des OLG erinnert die Rechtsbeschwerde auch nichts. Entgegen der Auffassung des Nebenintervenienten ist die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde auch nicht in verfassungskonform erweiternder Auslegung von § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO geboten. Die Eröffnung des Beschwerderechtswegs ist insbesondere nicht zur Wahrung seines rechtlichen Gehörs erforderlich.
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