Untreue: Verurteilung des früheren Vorstandsvorsitzenden eines Energieversorgers rechtskräftig
BGH v. 14.12.2022 - 3 StR 288/22
Der Sachverhalt:
Das LG verurteilte den Angeklagten am 1.4.2022 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Zudem ordnete es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Nach den vom LG getroffenen Feststellungen lud der Angeklagte, der von 2015 bis Februar 2017 Vorstandsvorsitzender der EWE AG war, im Juni 2016 zwölf mit ihm befreundete Männer eines Mannheimer Kochclubs zu einem privaten Aufenthalt nach Oldenburg ein. Er veranlasste, dass die EWE AG ein dreitägiges Programm für seine Gäste mit Freizeitveranstaltungen und Restaurantbesuchen organisierte sowie die Kosten i.H.v. knapp 12.000 € übernahm.
Im März 2016 nahm der Angeklagte an einer Spendengala des mit ihm persönlich bekannten Boxsportlers Wladimir Klitschko in Kiew teil, auf der Geld für Projekte zur Unterstützung notleidender Kinder und Jugendlicher in der Ukraine eingeworben wurde. Dort sagte er spontan eine Spende der EWE AG zu Gunsten der Klitschko-Foundation i.H.v. 253.000 € zu. Anschließend sorgte er unter bewusster Missachtung der konzerninternen Vorgaben für die Zusage und Abwicklung von Unternehmensspenden dafür, dass die EWE AG im Oktober 2016 eine Zahlung in dieser Höhe zu Gunsten der Stiftung erbrachte. Insbesondere gab er die Spendenzusage und veranlasste die Auszahlung der Zuwendung, ohne zuvor eine nach den Regularien der EWE AG erforderliche Zustimmung des Finanz- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrates eingeholt zu haben. Dabei wusste der Angeklagte, dass die Spende das für wohltätige Zwecke zur Verfügung stehende Vorstandsbudget um ein Vielfaches überschritt und in keinem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der EWE AG stand.
Die Revision des Angeklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Mit der gegen das Urteil des LG gerichteten Revision hat der Angeklagte erfolglos sachlichrechtliche Mängel geltend gemacht. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den BGH hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig.
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BGH PM Nr. 182 vom 27.12.2022
Das LG verurteilte den Angeklagten am 1.4.2022 wegen Untreue in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten und setzte deren Vollstreckung zur Bewährung aus. Zudem ordnete es gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen. Nach den vom LG getroffenen Feststellungen lud der Angeklagte, der von 2015 bis Februar 2017 Vorstandsvorsitzender der EWE AG war, im Juni 2016 zwölf mit ihm befreundete Männer eines Mannheimer Kochclubs zu einem privaten Aufenthalt nach Oldenburg ein. Er veranlasste, dass die EWE AG ein dreitägiges Programm für seine Gäste mit Freizeitveranstaltungen und Restaurantbesuchen organisierte sowie die Kosten i.H.v. knapp 12.000 € übernahm.
Im März 2016 nahm der Angeklagte an einer Spendengala des mit ihm persönlich bekannten Boxsportlers Wladimir Klitschko in Kiew teil, auf der Geld für Projekte zur Unterstützung notleidender Kinder und Jugendlicher in der Ukraine eingeworben wurde. Dort sagte er spontan eine Spende der EWE AG zu Gunsten der Klitschko-Foundation i.H.v. 253.000 € zu. Anschließend sorgte er unter bewusster Missachtung der konzerninternen Vorgaben für die Zusage und Abwicklung von Unternehmensspenden dafür, dass die EWE AG im Oktober 2016 eine Zahlung in dieser Höhe zu Gunsten der Stiftung erbrachte. Insbesondere gab er die Spendenzusage und veranlasste die Auszahlung der Zuwendung, ohne zuvor eine nach den Regularien der EWE AG erforderliche Zustimmung des Finanz- und Prüfungsausschusses des Aufsichtsrates eingeholt zu haben. Dabei wusste der Angeklagte, dass die Spende das für wohltätige Zwecke zur Verfügung stehende Vorstandsbudget um ein Vielfaches überschritt und in keinem Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit der EWE AG stand.
Die Revision des Angeklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Mit der gegen das Urteil des LG gerichteten Revision hat der Angeklagte erfolglos sachlichrechtliche Mängel geltend gemacht. Die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils durch den BGH hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Mit der Entscheidung des Senats ist das Urteil rechtskräftig.
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