27.02.2024

Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Revisionsentscheidung in Cum-Ex-Fall

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde eines wegen der Beteiligung an sog. "Cum-Ex"-Geschäften zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser wendet sich gegen die Verwerfung seiner Revision gegen das Strafurteil durch den BGH.

BVerfG v. 14.2.2024 - 2 BvR 1816/23
Der Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen der Beteiligung an "Cum-Ex"-Geschäften. Im Kern geht es um die Verwerfung seiner Revision gegen das Strafurteil durch den BGH.

Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht hinreichend begründet worden ist.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, die angegriffenen Entscheidungen verletzten ihn in seinem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), erschöpfen sich seine Ausführungen in der Sache in dem Vorwurf, der BGH sei den aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Rechtsauffassungen der Revision nicht gefolgt; davor schützt Art. 103 Abs. 1 GG nicht. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Verfahrensgrundrechts auf ein faires Verfahren geltend macht, fehlt es an einer hinreichenden Darlegung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe; der bloße Verweis auf Entscheidungen des BVerfG genügt insoweit nicht.

Eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Insbesondere fehlt es an Ausführungen dazu, warum der geltend gemachte Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach dem Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zugleich eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter darstellen solle. Eine solche Verletzung liegt nur vor, wenn die Nichtvorlage willkürlich erfolgt oder auf einer unhaltbaren oder einer die Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennenden Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften beruht; solches liegt hier fern.

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BVerfG PM Nr. 22 vom 27.2.2024
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