Unzumutbare Akteneinsicht während der Corona-Pandemie in vollgestelltem 13 m² großen Kellerraum
OLG Frankfurt a.M. v. 1.12.2020 - 21 W 137/20
Der Sachverhalt:
Die GmbH war verurteilt worden, dem Antragsteller sowie zwei von ihm Bevollmächtigten Einsicht in die vollständigen Handelsbücher und Geschäftsunterlagen für die Jahre 2008-2019 betreffend die Verwaltung eigenen Vermögens zu gewähren. Die GmbH ermöglichte die Einsicht am 15.5.2020 in ihrem 13 m² großen Kellerraum, der mit zahlreichen Kartons vollgestellt war und in dem sich darüber hinaus ein Schreibtisch, ein Computertisch sowie eine Couch mit einem weiteren Tisch befanden. Die Vertreter des Antragstellers brachen den Termin ohne Einsichtnahme wegen Unzumutbarkeit dieser Bedingungen ab.
Das LG hat daraufhin ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 € gegen die GmbH verhängt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der GmbH hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die GmbH hat ihre Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht durch die bloße Bereitstellung der Unterlagen in zahlreichen Kartons in dem 13 m² großen Raum erfüllt. In Anbetracht der damaligen Pandemiesituation ist es nicht zumutbar gewesen, die Einsicht in die Geschäftsbücher dort vorzunehmen. Zwar hat die Einsichtnahme grundsätzlich in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu erfolgen. Hier hat aber wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung der Einsichtnehmenden ein anderer, geeigneterer Ort bestimmt werden müssen, um mangels Bereitstellung anderer, überzeugender Hygienekonzepte der Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nachzukommen.
Nur in externen Räumen hätte der nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts empfohlene Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden können. Die im Keller eingeschränkten Lüftungsmöglichkeiten oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind auch keine Alternative gewesen, da von einer längeren Zeit für die Einsichtnahme auszugehen gewesen ist. Die Unterlagen haben sich in deutlich mehr als 10 Umzugskartons sowie einem Aktenschrank befunden, ohne dass eine Ordnung der zahlreichen Aktenordner nach Jahren oder Inhalt erkennbar gewesen wäre.
Angesichts der im Raum stehenden gesundheitlichen Folgen einer Ansteckung ist der GmbH die Bereitstellung eines externen Raumes unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zumutbar gewesen.
OLG Frankfurt a.M. PM Nr. 90 vom 14.12.2020
Die GmbH war verurteilt worden, dem Antragsteller sowie zwei von ihm Bevollmächtigten Einsicht in die vollständigen Handelsbücher und Geschäftsunterlagen für die Jahre 2008-2019 betreffend die Verwaltung eigenen Vermögens zu gewähren. Die GmbH ermöglichte die Einsicht am 15.5.2020 in ihrem 13 m² großen Kellerraum, der mit zahlreichen Kartons vollgestellt war und in dem sich darüber hinaus ein Schreibtisch, ein Computertisch sowie eine Couch mit einem weiteren Tisch befanden. Die Vertreter des Antragstellers brachen den Termin ohne Einsichtnahme wegen Unzumutbarkeit dieser Bedingungen ab.
Das LG hat daraufhin ein Zwangsgeld i.H.v. 5.000 € gegen die GmbH verhängt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der GmbH hatte vor dem OLG keinen Erfolg.
Die Gründe:
Die GmbH hat ihre Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nicht durch die bloße Bereitstellung der Unterlagen in zahlreichen Kartons in dem 13 m² großen Raum erfüllt. In Anbetracht der damaligen Pandemiesituation ist es nicht zumutbar gewesen, die Einsicht in die Geschäftsbücher dort vorzunehmen. Zwar hat die Einsichtnahme grundsätzlich in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zu erfolgen. Hier hat aber wegen der möglichen Gesundheitsgefährdung der Einsichtnehmenden ein anderer, geeigneterer Ort bestimmt werden müssen, um mangels Bereitstellung anderer, überzeugender Hygienekonzepte der Verpflichtung zur Einsichtsgewährung nachzukommen.
Nur in externen Räumen hätte der nach den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts empfohlene Mindestabstand von 1,5 m eingehalten werden können. Die im Keller eingeschränkten Lüftungsmöglichkeiten oder das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sind auch keine Alternative gewesen, da von einer längeren Zeit für die Einsichtnahme auszugehen gewesen ist. Die Unterlagen haben sich in deutlich mehr als 10 Umzugskartons sowie einem Aktenschrank befunden, ohne dass eine Ordnung der zahlreichen Aktenordner nach Jahren oder Inhalt erkennbar gewesen wäre.
Angesichts der im Raum stehenden gesundheitlichen Folgen einer Ansteckung ist der GmbH die Bereitstellung eines externen Raumes unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch zumutbar gewesen.