29.07.2020

Update Coronakrise: 4 Monate COVInsAG - Eine Zwischenbilanz

Seit vier Monaten ist das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) in Kraft. Der Aussetzungszeitraum läuft zum 30.9.2020 aus. Die nachfolgenden Gedanken von Prof. Dr. Georg Bitter sind als Teil der Kommentierung des § 64 GmbHG im Scholz, Kommentar zum GmbH-Gesetz, 12. Aufl. 2020, entstanden und aufgrund der besonderen Aktualität vorab in der GmbHR 2020, 797 publiziert.

Aktuell in der GmbHR
Kein Freibrief
Die vorübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht sollte während der Corona-Pandemie verhindern, dass innerhalb weniger Wochen die Rechtsträger tausender Unternehmen mit eigentlich gutem Geschäftskonzept Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Drei-Wochen-Frist des § 15a Abs. 1 InsO gerade in der Corona-Krise für letzte Sanierungsbemühungen keinesfalls ausreichen konnte. Aus den Maßnahmen ergibt sich allerdings kein Freibrief für gläubigerschädigendes Verhalten, weil andere Haftungsansätze nicht beseitigt oder eingeschränkt wurden und auch das Strafrecht neben dem ausgesetzten § 15a Abs. 4 und 5 InsO weitere fortbestehende Schranken enthält.

Drei-Stufen-Konzept
Die Regelung in § 1 COVInsAG folgt einem Drei-Stufen-Konzept: Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ist die Regel (Stufe 1). Der den Geschäftsführer in Anspruch nehmende Insolvenzverwalter oder Gläubiger kann aber darlegen und beweisen, dass eine der beiden Ausnahmen von der Aussetzung eingreift (Stufe 2). Die Anforderungen an den vom Anspruchsteller zu führenden Gegenbeweis sind deutlich erhöht, wenn der Geschäftsführer nachweist, dass das Unternehmen Ende 2019 noch nicht zahlungsunfähig war (Stufe 3). Bei einer erst nach dem 1.3.2020 eingetretenen Insolvenzreife dürfte der Gegenbeweis selten zu führen sein.

Mehr zum Thema:

Den vollständigen Beitrag lesen Sie in der GmbHR 2020, 797 - frei abrufbar für Abonnenten, im Rahmen eines kostenlosen Probeabos oder eines Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Gesellschaftsrecht.

Nutzen Sie unsere große Corona-Themenseite: Aktuelle Informationen, vertiefende Beiträge und Arbeitshilfen.

Unser Autor:

Prof. Dr. Georg Bitter ist Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Insolvenzrecht an der Universität Mannheim.

Er ist Direktor des Instituts für Unternehmensrecht (IURUM) und Vorstandsvorsitzender des Zentrums für Insolvenz und Sanierung (ZIS).

Außerdem ist Prof. Dr. Georg Bitter Dozent für Handelsrecht und Kapitalmarktrecht an der Mannheim Business School.
Verlag Dr. Otto Schmidt
Zurück