Update Coronakrise: Dividende ausschütten oder streichen?
Aktuell in der AG
Die Corona-Pandemie beeinträchtigt die wirtschaftliche Lage und Perspektive ganzer Industrien und Volkswirtschaften. Der nachfolgende Beitrag stellt die rechtlichen Aspekte dar, die bei gravierenden wirtschaftlichen Veränderungen bis hin zu existenzbedrohenden Gefahren für das von der AG betriebene Unternehmen im Zusammenhang mit der Gewinnermittlung und Risikovorsorge durch Rücklagendotierung zu beachten sind. Hieraus ergeben sich entscheidende Auswirkungen auf die Dividendenausschüttung, über die die Aktionäre in der Hauptversammlung gem. § 174 AktG zu beschließen haben.
Vorstand und Aufsichtsrat haben im Hinblick auf das erwirtschaftete Ergebnis stets den Spagat zwischen den Innenfinanzierungsinteressen des Unternehmens und den Ausschüttungsinteressen der Aktionäre zu bewältigen und zwischen beiden Interessen eine Abwägung zu treffen, für die das AktG keine ausdrücklichen Regeln vorgibt. Die Entscheidung gem. § 58 Abs. 2 AktG über die offene Rücklagenbildung zu Lasten des Bilanzgewinns steht, soweit nicht die Satzung bestimmte weitergehende Vorgaben enthält, im Ermessen der Verwaltung. In Krisenzeiten ist der Handlungsspielraum der Verwaltung nach allgemeiner Ansicht hingegen begrenzt, denn Vorstand und Aufsichtsrat haben als oberstes Ziel das Überlebensinteresse des Unternehmens zu wahren und dürfen mit ihrer Entscheidung keinesfalls dessen Existenz gefährden. Auch diese Situation wird im folgenden Beitrag ausgiebig durchleuchtet.
Wie sieht es mit den Kontrollpflichten des Vorstandes aus? Was ist mit den Besonderheiten infolge des COVID 19 Gesetzes? Und auch im Anschluss an die Hauptversammlung, die eine Dividendenzahlung an die Aktionäre beschlossen hat, können sich - besonders in Krisenzeiten - für den Vorstand gesteigerte nachlaufende Sorgfaltspflichten ergeben.
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Verlag Dr. Otto Schmidt
Vorstand und Aufsichtsrat haben im Hinblick auf das erwirtschaftete Ergebnis stets den Spagat zwischen den Innenfinanzierungsinteressen des Unternehmens und den Ausschüttungsinteressen der Aktionäre zu bewältigen und zwischen beiden Interessen eine Abwägung zu treffen, für die das AktG keine ausdrücklichen Regeln vorgibt. Die Entscheidung gem. § 58 Abs. 2 AktG über die offene Rücklagenbildung zu Lasten des Bilanzgewinns steht, soweit nicht die Satzung bestimmte weitergehende Vorgaben enthält, im Ermessen der Verwaltung. In Krisenzeiten ist der Handlungsspielraum der Verwaltung nach allgemeiner Ansicht hingegen begrenzt, denn Vorstand und Aufsichtsrat haben als oberstes Ziel das Überlebensinteresse des Unternehmens zu wahren und dürfen mit ihrer Entscheidung keinesfalls dessen Existenz gefährden. Auch diese Situation wird im folgenden Beitrag ausgiebig durchleuchtet.
Wie sieht es mit den Kontrollpflichten des Vorstandes aus? Was ist mit den Besonderheiten infolge des COVID 19 Gesetzes? Und auch im Anschluss an die Hauptversammlung, die eine Dividendenzahlung an die Aktionäre beschlossen hat, können sich - besonders in Krisenzeiten - für den Vorstand gesteigerte nachlaufende Sorgfaltspflichten ergeben.
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Unser Autor:
Dr. Eberhard Vetter ist Rechtsanwalt und Partner in der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln.