Update Coronakrise: "Nützliche" Vertragsbrüche von Geschäftsleitern
Aktuell in der AG
Der vorliegende Beitrag nimmt dies zum Anlass, anhand des neugefassten Art. 240 § 2 EGBGB die gesellschaftsrechtlichen Grenzen von sog. "nützlichen" Vertragsbrüchen aufzuzeigen und Geschäftsleitern Leitlinien an die Hand zu geben, an welchen sie ihre unternehmerische Entscheidung in der Praxis ausrichten können.
Verschiedene Unternehmen haben jüngst angekündigt, für die nächste Zeit keine oder nur noch geringe Mieten für die von ihnen gemieteten Geschäftsräume zahlen zu wollen. Gestützt wurde dies u.a. auf den neugefassten Art. 240 § 2 EGBGB. Diese Ankündigung hat zu heftiger Kritik in der Öffentlichkeit (etwa an Vorreiter adidas) geführt, der sich auch prominente Politiker angeschlossen haben. Mittlerweile hat sich adidas dem öffentlichen Druck gebeugt und erklärt, auf die angekündigten Maßnahmen verzichten zu wollen.
Der vorliegende Beitrag beleuchtet in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit Geschäftsleiter das Recht (bzw. möglicherweise sogar die Pflicht) haben, sich im Einzelfall über bestehende Vertragspflichten hinwegzusetzen und ob sie sich hierbei auf die sog. Business Judgement Rule berufen können. Am Beispiel der Nichtleistung der Miete vor dem Hintergrund des Art. 240 § 2 EGBGB soll daraufhin verdeutlicht werden, in welchem Spannungsfeld komplexer Rechts- und Tatsachenfragen sich Geschäftsleiter bei der Entscheidung für oder wider einen Vertragsbruch bewegen. Auf dieser Grundlage werden für die Praxis Leitlinien entwickelt, welche Abwägungskriterien Geschäftsleiter bei der Entscheidung über "nützliche" Vertragsbrüche zu berücksichtigen haben. Abschließend werden die Ergebnisse thesenartig zusammengefasst.
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Lesen Sie den vollständigen Beitrag in Heft 10 der AG (AG 2020, 367) - frei abrufbar für Abonnenten sowie im Rahmen eines kostenlosen Datenbanktests mit unserem Aktionsmodul Otto Schmidt Gesellschaftsrecht)
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Unsere Autoren:
RA Dr. Gerrit M. Bulgrin, LL.M. (Columbia)
Rechtsanwalt
Associate, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Hamburg
Schwerpunkte: Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Venture Capital, Private und Public M&A
RA Dr. Maximilian Wolf, LL.M. (Tel Aviv)
Associate, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Hamburg
Schwerpunkte: Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht, Corporate Compliance, Private und Public M&A
Verlag Dr. Otto Schmidt
Verschiedene Unternehmen haben jüngst angekündigt, für die nächste Zeit keine oder nur noch geringe Mieten für die von ihnen gemieteten Geschäftsräume zahlen zu wollen. Gestützt wurde dies u.a. auf den neugefassten Art. 240 § 2 EGBGB. Diese Ankündigung hat zu heftiger Kritik in der Öffentlichkeit (etwa an Vorreiter adidas) geführt, der sich auch prominente Politiker angeschlossen haben. Mittlerweile hat sich adidas dem öffentlichen Druck gebeugt und erklärt, auf die angekündigten Maßnahmen verzichten zu wollen.
Der vorliegende Beitrag beleuchtet in diesem Zusammenhang die Frage, inwieweit Geschäftsleiter das Recht (bzw. möglicherweise sogar die Pflicht) haben, sich im Einzelfall über bestehende Vertragspflichten hinwegzusetzen und ob sie sich hierbei auf die sog. Business Judgement Rule berufen können. Am Beispiel der Nichtleistung der Miete vor dem Hintergrund des Art. 240 § 2 EGBGB soll daraufhin verdeutlicht werden, in welchem Spannungsfeld komplexer Rechts- und Tatsachenfragen sich Geschäftsleiter bei der Entscheidung für oder wider einen Vertragsbruch bewegen. Auf dieser Grundlage werden für die Praxis Leitlinien entwickelt, welche Abwägungskriterien Geschäftsleiter bei der Entscheidung über "nützliche" Vertragsbrüche zu berücksichtigen haben. Abschließend werden die Ergebnisse thesenartig zusammengefasst.
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