Verdacht der Marktmanipulation: Strafverfahren gegen Winterkorn vorläufig eingestellt
LG Braunschweig v. 14.1.2021 - 16 KLs 75/19
Der Sachverhalt:
Das vorliegende Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen WpHG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal richtet sich gegen den beschuldigten ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG, Prof. Dr. Martin Winterkorn.
Die Anklage wegen des Verdachts der Marktmanipulation hatte sich ursprünglich gegen drei Angeschuldigte gerichtet. Während die Kammer mit Beschluss vom 24.9.2020 die Anklage gegen den Beschuldigten zugelassen und Hauptverfahren eröffnet hatte, war das Verfahren gegen die vormals Mitangeschuldigten, den Aufsichtsratsvorsitzenden Hans Dieter Pötsch und den Vorstandsvorsitzenden Dr. Herbert Diess im Mai 2020 gegen Zahlung von jeweils 4,5 Mio. € an die Staatskasse eingestellt worden (§ 153a StPO).
Das LG stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nun auf Antrag der Staatsanwaltschaft Braunschweig vorläufig ein. Gegen die vorläufige Einstellung gem. § 154 StPO gibt es keine Beschwerdemöglichkeit.
Die Gründe:
Die vorläufige Einstellung beruht auf § 154 Abs.2 i.V.m. Abs.1 StPO.
Eine Einstellung des Strafverfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO nach Erhebung der öffentlichen Anklage kommt in Betracht, wenn die zu erwartende Strafe im Hinblick auf die Straferwartung wegen einer anderen Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Davon geht das LG vorliegend aus, weil die Straferwartung im sog. NOx-Verfahren (Az. 6 KLs 23/19), in dem der Beschuldigte ebenfalls angeklagt ist, deutlich höher ist als in dem Verfahren wegen Marktmanipulation nach dem WpHG und im Falle einer Verurteilung in beiden Verfahren eine Gesamtstrafe zu bilden wäre. Dabei würde die Verurteilung wegen der Marktmanipulation nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Gesamtstrafe führen.
Nachdem das LG in dem Eröffnungsbeschluss des NOx-Verfahrens vom 8.9.2020 ( Az. 6 KLs 23/19) u.a. gegen den Angeklagten, Prof. Dr. Martin Winterkorn, einen hinreichenden Tatverdacht wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs angenommen hat, beträgt der Strafrahmen hier mindestens 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Der Straftatbestand der Marktmanipulation wird dagegen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.
LG Braunschweig PM vom 15.1.2021
Das vorliegende Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen WpHG im Zusammenhang mit dem VW-Abgasskandal richtet sich gegen den beschuldigten ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Volkswagen AG, Prof. Dr. Martin Winterkorn.
Die Anklage wegen des Verdachts der Marktmanipulation hatte sich ursprünglich gegen drei Angeschuldigte gerichtet. Während die Kammer mit Beschluss vom 24.9.2020 die Anklage gegen den Beschuldigten zugelassen und Hauptverfahren eröffnet hatte, war das Verfahren gegen die vormals Mitangeschuldigten, den Aufsichtsratsvorsitzenden Hans Dieter Pötsch und den Vorstandsvorsitzenden Dr. Herbert Diess im Mai 2020 gegen Zahlung von jeweils 4,5 Mio. € an die Staatskasse eingestellt worden (§ 153a StPO).
Das LG stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nun auf Antrag der Staatsanwaltschaft Braunschweig vorläufig ein. Gegen die vorläufige Einstellung gem. § 154 StPO gibt es keine Beschwerdemöglichkeit.
Die Gründe:
Die vorläufige Einstellung beruht auf § 154 Abs.2 i.V.m. Abs.1 StPO.
Eine Einstellung des Strafverfahrens gem. § 154 Abs. 2 StPO nach Erhebung der öffentlichen Anklage kommt in Betracht, wenn die zu erwartende Strafe im Hinblick auf die Straferwartung wegen einer anderen Tat nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Davon geht das LG vorliegend aus, weil die Straferwartung im sog. NOx-Verfahren (Az. 6 KLs 23/19), in dem der Beschuldigte ebenfalls angeklagt ist, deutlich höher ist als in dem Verfahren wegen Marktmanipulation nach dem WpHG und im Falle einer Verurteilung in beiden Verfahren eine Gesamtstrafe zu bilden wäre. Dabei würde die Verurteilung wegen der Marktmanipulation nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Gesamtstrafe führen.
Nachdem das LG in dem Eröffnungsbeschluss des NOx-Verfahrens vom 8.9.2020 ( Az. 6 KLs 23/19) u.a. gegen den Angeklagten, Prof. Dr. Martin Winterkorn, einen hinreichenden Tatverdacht wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs angenommen hat, beträgt der Strafrahmen hier mindestens 1 Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Der Straftatbestand der Marktmanipulation wird dagegen mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft.