Vergleiche mit Ex-Managern im Dieselskandal: Beschlüsse der Hauptversammlung der VW AG sind wirksam
LG Hannover v. 12.10.2022 - 23 O 63/21
Der Sachverhalt:
Die Kläger richteten sich insbesondere gegen in der Hauptversammlung beschlossene Haftungsvergleiche. Das Gericht konnte keine formellen Fehler bei der Beschlussfassung feststellen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Einlegung einer Berufung zum OLG Celle ist möglich.
Die Gründe:
Die von den Klägern vorgetragenen Umstände, dass der Sachverhalt im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen der entsprechenden Vorstandsvorsitzenden im Zusammenhang mit der Dieselthematik noch nicht vollständig aufgeklärt und die Schadenshöhe noch nicht endgültig absehbar sei, war aus rechtlichen Gründen für diese Entscheidung nicht von Relevanz. Auch die von dem OLG Celle bei der Beklagten in Bezug auf den Dieselskandal angeordnete aktienrechtliche Sonderprüfung entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber den Zustimmungsbeschlüssen zu den Haftungsvergleichen.
Eine allgemeine Inhaltskontrolle oder inhaltliche Missbrauchskontrolle derartiger Beschlüsse durch das Gericht findet in einem aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsverfahren nicht statt.
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LG Hannover PM vom 12.10.2022
Die Kläger richteten sich insbesondere gegen in der Hauptversammlung beschlossene Haftungsvergleiche. Das Gericht konnte keine formellen Fehler bei der Beschlussfassung feststellen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Einlegung einer Berufung zum OLG Celle ist möglich.
Die Gründe:
Die von den Klägern vorgetragenen Umstände, dass der Sachverhalt im Zusammenhang mit Pflichtverletzungen der entsprechenden Vorstandsvorsitzenden im Zusammenhang mit der Dieselthematik noch nicht vollständig aufgeklärt und die Schadenshöhe noch nicht endgültig absehbar sei, war aus rechtlichen Gründen für diese Entscheidung nicht von Relevanz. Auch die von dem OLG Celle bei der Beklagten in Bezug auf den Dieselskandal angeordnete aktienrechtliche Sonderprüfung entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber den Zustimmungsbeschlüssen zu den Haftungsvergleichen.
Eine allgemeine Inhaltskontrolle oder inhaltliche Missbrauchskontrolle derartiger Beschlüsse durch das Gericht findet in einem aktienrechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsverfahren nicht statt.
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