Verlängerung des COVMG bis Ende August 2022
Angesichts der ungewissen Fortentwicklung der Pandemie-Situation und daraus resultierender Versammlungsbeschränkungen soll vorsorglich eine Verlängerung der Erleichterungen für acht Monate, d.h. bis zum Ablauf des 31. August 2022 erfolgen, so dass bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, von den Erleichterungen Gebrauch zu machen.
Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.
§ 7 COVMG wird wie folgt geändert: In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter "im Jahr 2020 und im Jahr 2021" durch die Wörter "bis einschließlich 31. August 2022" ersetzt.
Linkhinweis:
Die Beschlussempfehlung und den Bericht des Haushaltsausschusses in Volltext (BT-Drs.: 19/32275).
Bundestag
Auch wenn die Erleichterungen somit noch bis einschließlich 31. August 2022 zur Verfügung stehen, sollte von diesem Instrument im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.
§ 7 COVMG wird wie folgt geändert: In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter "im Jahr 2020 und im Jahr 2021" durch die Wörter "bis einschließlich 31. August 2022" ersetzt.
Linkhinweis:
Die Beschlussempfehlung und den Bericht des Haushaltsausschusses in Volltext (BT-Drs.: 19/32275).