Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister (eWpRV)
Das eWpG stellt verschiedene Anforderungen an die Führung von elektronischen Wertpapierregistern. Im erst durch dieses Gesetz geschaffenen Bereich der Führung elektronischer Wertpapierregister kann aufgrund der Verordnungsermächtigungen in den §§ 15, 23 eWpG durch weitere Konkretisierung dieser Anforderungen die Rechtssicherheit für potentiell registerführende Stellen erhöht werden. Zugleich kann eine weitere Konkretisierung dieser Anforderungen dem Schutz der Interessen der Teilnehmer elektronischer Wertpapierregister, insbesondere der Anleger, dienen.
Infolgedessen werden zu zentralen Fragen der Führung elektronischer Wertpapierregister Konkretisierungen im Wege einer Verordnung vorgenommen. Dadurch soll zum einen die Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer erhöht werden. Zum anderen soll durch die Verordnung gewährleistet werden, dass im Rahmen der Tätigkeit der Registerführer die Interessen der Teilnehmer, insbesondere der Anleger, hinreichend geschützt sind. Die Verordnung kann nach Bedarf und auf der Grundlage von Erfahrungen später ggfs. sachgerecht angepasst und ergänzt werden.
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BMF online
Infolgedessen werden zu zentralen Fragen der Führung elektronischer Wertpapierregister Konkretisierungen im Wege einer Verordnung vorgenommen. Dadurch soll zum einen die Rechtssicherheit für die Marktteilnehmer erhöht werden. Zum anderen soll durch die Verordnung gewährleistet werden, dass im Rahmen der Tätigkeit der Registerführer die Interessen der Teilnehmer, insbesondere der Anleger, hinreichend geschützt sind. Die Verordnung kann nach Bedarf und auf der Grundlage von Erfahrungen später ggfs. sachgerecht angepasst und ergänzt werden.
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