Virtuelle Hauptversammlungen künftig dauerhaft möglich
Beschlossener Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen
Das Gesetz sieht vor, dass die im Zuge der Pandemie eingeführte virtuelle Hauptversammlung von Aktiengesellschaften dauerhaft etabliert werden können. Die bisherige Sonderregelung war Teil des "Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie" vom 27.3.2020. Sie endet zum 31.8.2022. Zur Begründung wird im Gesetz angeführt, dass das Format der virtuellen Hauptversammlung in der Praxis gut angenommen worden sei und sich "im Großen und Ganzen" bewährt habe. Die temporäre Regelung ermögliche aber "aufgrund seines Charakters als pandemiebedingte Sonderregelung die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen einer Präsenz- oder hybriden Versammlung möglich ist", heißt es in dem Gesetzentwurf.
Das Gesetz sieht im Wesentlichen Änderungen im Aktiengesetz vor. Dort werden u.a. die neuen Paragrafen 118a "Virtuelle Hauptversammlung" sowie 130a "Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen" eingefügt. Mit dem Paragraf 118a soll es Aktiengesellschaften nunmehr ermöglicht werden, Hauptversammlungen künftig als Präsenzveranstaltung, als hybride Versammlung oder als rein virtuelle Veranstaltung abzuhalten. Wie die Koalition in dem Entwurf anführt, soll der Entwurf eines "Virtuelle-Hauptversammlungen-Gesetzes" der Tatsache Rechnung tragen, "dass die Kommunikation bei einer virtuellen Hauptversammlung teilweise anders verläuft als bei einer Präsenzversammlung". So soll es den Aktionärinnen und Aktionären bei virtuellen Hauptversammlungen u.a. ermöglicht werden, Stellungnahmen im Vorfeld der Hauptversammlung einzureichen. "Der Ablauf der Versammlung und die Rechtewahrnehmung der Aktionäre sollen sich in diesem Format dennoch möglichst nah an den Prozessen der Präsenzveranstaltung anlehnen. Den möglichen Risiken für die Emittenten wird durch Anpassungen des Anfechtungsrechts Rechnung getragen", heißt es weiter.
Änderungen im Rechtsausschuss
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nahm der Ausschuss diverse Änderungen vor. Neben Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen künftig auch Generalversammlungen von Genossenschaften dauerhaft in virtueller Form möglich sein. Außer der genaueren Ausgestaltung der virtuellen Generalversammlung für Genossenschaften wurde u.a. die bisher im Entwurf vorgesehene Möglichkeit gestrichen, in der Satzung die in einer virtuellen Hauptversammlung zu behandelnden Gegenstände zu beschränken. Damit werde "die Gleichwertigkeit des virtuellen Formats mit der Präsenzversammlung hervorgehoben", heißt es zur Begründung.
Eine weitere Regelung bezieht sich auf die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Verbindung bei der Anmeldung von Redebeiträgen im virtuellen Format. Weitere kleinere, nicht direkt auf die Hauptversammlung bezogene Änderungen soll es etwa in der Insolvenzordnung geben.
Mehr zum Thema:
Aufsatz:
Der elektronische Widerspruch im RegE des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen
Jochen Hoffmann, DB 2022, 1498
Literatur:
Handbuch börsennotierte AG von Marsch-Barner/Schäfer
Buchbesprechung von Timo Fest / Philipp Conradi, AG 2022, 416
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Deutscher Bundestag PM vom 7.7.2022
Das Gesetz sieht vor, dass die im Zuge der Pandemie eingeführte virtuelle Hauptversammlung von Aktiengesellschaften dauerhaft etabliert werden können. Die bisherige Sonderregelung war Teil des "Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie" vom 27.3.2020. Sie endet zum 31.8.2022. Zur Begründung wird im Gesetz angeführt, dass das Format der virtuellen Hauptversammlung in der Praxis gut angenommen worden sei und sich "im Großen und Ganzen" bewährt habe. Die temporäre Regelung ermögliche aber "aufgrund seines Charakters als pandemiebedingte Sonderregelung die Ausübung der Aktionärsrechte nicht in dem gleichen Maße, wie dies im Rahmen einer Präsenz- oder hybriden Versammlung möglich ist", heißt es in dem Gesetzentwurf.
Das Gesetz sieht im Wesentlichen Änderungen im Aktiengesetz vor. Dort werden u.a. die neuen Paragrafen 118a "Virtuelle Hauptversammlung" sowie 130a "Stellungnahme- und Rederecht bei virtuellen Hauptversammlungen" eingefügt. Mit dem Paragraf 118a soll es Aktiengesellschaften nunmehr ermöglicht werden, Hauptversammlungen künftig als Präsenzveranstaltung, als hybride Versammlung oder als rein virtuelle Veranstaltung abzuhalten. Wie die Koalition in dem Entwurf anführt, soll der Entwurf eines "Virtuelle-Hauptversammlungen-Gesetzes" der Tatsache Rechnung tragen, "dass die Kommunikation bei einer virtuellen Hauptversammlung teilweise anders verläuft als bei einer Präsenzversammlung". So soll es den Aktionärinnen und Aktionären bei virtuellen Hauptversammlungen u.a. ermöglicht werden, Stellungnahmen im Vorfeld der Hauptversammlung einzureichen. "Der Ablauf der Versammlung und die Rechtewahrnehmung der Aktionäre sollen sich in diesem Format dennoch möglichst nah an den Prozessen der Präsenzveranstaltung anlehnen. Den möglichen Risiken für die Emittenten wird durch Anpassungen des Anfechtungsrechts Rechnung getragen", heißt es weiter.
Änderungen im Rechtsausschuss
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf nahm der Ausschuss diverse Änderungen vor. Neben Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften sollen künftig auch Generalversammlungen von Genossenschaften dauerhaft in virtueller Form möglich sein. Außer der genaueren Ausgestaltung der virtuellen Generalversammlung für Genossenschaften wurde u.a. die bisher im Entwurf vorgesehene Möglichkeit gestrichen, in der Satzung die in einer virtuellen Hauptversammlung zu behandelnden Gegenstände zu beschränken. Damit werde "die Gleichwertigkeit des virtuellen Formats mit der Präsenzversammlung hervorgehoben", heißt es zur Begründung.
Eine weitere Regelung bezieht sich auf die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Verbindung bei der Anmeldung von Redebeiträgen im virtuellen Format. Weitere kleinere, nicht direkt auf die Hauptversammlung bezogene Änderungen soll es etwa in der Insolvenzordnung geben.
Aufsatz:
Der elektronische Widerspruch im RegE des Gesetzes zur Einführung virtueller Hauptversammlungen
Jochen Hoffmann, DB 2022, 1498
Literatur:
Handbuch börsennotierte AG von Marsch-Barner/Schäfer
Buchbesprechung von Timo Fest / Philipp Conradi, AG 2022, 416
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