Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung bei Zeichnung der Beteiligung nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist
BGH v. 13.12.2022 - XI ZB 10/21
Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagten aus sog. bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne hinsichtlich seiner Beteiligung an einem Schiffsfonds in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich mit Beteiligungserklärung vom 19.6.2010 mittelbar an der MS "V." GmbH & Co. KG, einem geschlossenen Schiffsfonds, mit einer Einlage von 15.000 € zzgl 5% Agio. Der Verkaufsprospekt war am 15.5.2009 veröffentlicht worden. Die Beklagten waren Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft, die Beklagte zu 2) war außerdem Treuhandkommanditistin.
Die Beklagten werden vom Kläger und in anderen Verfahren von weiteren Anlegern auf Schadensersatz wegen der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts und damit einhergehender Verletzungen vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen.
Das LG setzte das vorliegende Verfahren im Hinblick auf den im Klageregister bekannt gemachten und mehrere Feststellungsziele zu Prospektfehlern enthaltenden Vorlagebeschluss des LG Hamburg vom 6.1.2021 zum Aktenzeichen 309 OH 1/20 gem. § 8 KapMuG aus. Die Beklagten legten gegen den Aussetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Das LG half der nicht ab und legte die Akten dem OLG - Beschwerdegericht - vor. Das OLG änderte den Beschluss des LG dahingehend ab, dass das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) nicht ausgesetzt wird, und wies die sofortige Beschwerde im Übrigen zurück.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2) hob der BGH die Beschlüsse des OLG und des LG auf, soweit der Rechtsstreit im Streitverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2) gem. § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt worden ist.
Die Gründe:
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist im Hinblick auf die in dem Musterverfahren streitgegenständlichen Feststellungsziele abweisungsreif, weil sich diese lediglich auf die sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts beziehen und ein Anspruch auf dieser Grundlage durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung, die ihrerseits was die Revision auch nicht in Abrede stellt verjährt ist, verdrängt wird. Eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist daher ausgeschlossen.
Der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch im Hinblick darauf, dass der Kläger seine Beteiligung erst 11 Monate nach dem Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland gezeichnet hat, d.h. nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG a.F., § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. bestimmten Sechs-Monats-Frist. Denn wie der Senat bereits im Einzelnen begründet hat, gilt der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung in ihrem Anwendungsbereich umfassend. Eine Haftung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB kommt für einen Prospektverantwortlichen nur bei Sachverhaltskonstellationen in Betracht, die von der gesetzlich geregelten Prospekthaftung überhaupt nicht erfasst sind, wie beispielsweise unrichtige mündliche Zusicherungen. Wollte man die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Haftungsgrundsätze neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ohne jede Einschränkung zur Anwendung bringen, liefen die gesetzgeberischen Wertungsentscheidungen zu dem auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit reduzierten Verschuldensmaßstab (§ 12 Abs. 1 WpPG, § 20 Abs. 3 VermAnlG, § 306 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KAGB) und in der Ausgestaltung der Rechtsfolge "als eine Art modifiziertes Rücktrittsrecht" anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz i.S.v. § 249 BGB vollständig leer.
Für die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG aF, § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 WpPG, § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG, § 306 Abs. 5 Satz 1 KAGB bestimmte Ausschlussfrist gilt nichts anderes. Insoweit hat der Gesetzgeber etwa die Verlängerung der Ausschlussfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre in § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG damit begründet, dass einerseits die (frühere) Ausschlussfrist von sechs Monaten bei Vermögensanlagen eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Anleger, die die Vermögensanlage später als sechs Monate nach dem ersten Angebot im Inland erwerben, darstelle, weil die Platzierungsphase bei einer Vermögensanlage mehrere Jahre betragen könne, ohne dass die Grundkonzeption der Vermögensanlage durch die Initiatoren geändert werde, andererseits aber zu berücksichtigen sei, dass der Anbieter nach § 11 VermAnlG nur während der Dauer des öffentlichen Angebots die Pflicht habe, den Verkaufsprospekt durch Nachträge auf einem aktuellen Stand zu halten, und der Verkaufsprospekt nach dieser Dauer von Gesetzes wegen veraltet sein dürfe, so dass es unbillig sei, Anlegern für den Fall, dass sie die Vermögensanlage zu einem späteren Zeitpunkt erwerben, auch Ansprüche wegen eines fehlerhaften Verkaufsprospekts zuzuerkennen. Diese gesetzgeberischen (Billigkeits-)Erwägungen würden missachtet, wenn neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ohne weiteres die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne anwendbar bliebe.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung im Hinblick auf deren zeitliche Begrenzung nicht zu einem Wertungswiderspruch oder einer nicht gerechtfertigten Haftungslücke, wenn der Prospekt durch Umstände unrichtig oder unvollständig geworden ist, die erst nach seiner Fertigstellung eintreten. Diese Fallkonstellation hat der Gesetzgeber geregelt, indem er den Anbieter zur Veröffentlichung ergänzender Angaben bis zum Ende des öffentlichen Angebots und den Emittenten zur Veröffentlichung aktueller Informationen auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots (z.B. § 11a VermAnlG) verpflichtet. Diese Vorschriften regeln für den Fall einer Pflichtverletzung auch die Rechtsfolgen, indem dem Anleger unter Umständen ein Widerrufsrecht eingeräumt wird (z.B. § 11 Abs. 2 VermAnlG, § 305 Abs. 8 KAGB) oder der Anbieter zu einer Haftung gegenüber dem geschädigten Anleger verpflichtet wird (z.B. im Rahmen des § 20 VermAnlG).
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2) ist begründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist aus den vorstehenden Gründen auch die Klage gegen die Beklagte zu 2) im Hinblick auf die in dem Musterverfahren streitgegenständlichen Feststellungsziele abweisungsreif, weil der insoweit lediglich auf die sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts gestützte Anspruch durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt wird. Eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist daher ausgeschlossen. Die Beklagte zu 2) ist Prospektveranlasser i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Denn auch sie ist wie die Beklagte zu 1) Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage von 1.000 €. Dies gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2) nicht nur Gründungsgesellschafterin, sondern auch Treuhandkommanditistin ist. Wie der Senat mit Beschlüssen vom 20.9.2022 und vom 22.11.2022 entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird hierdurch die Stellung als "Hintermann" und somit als Prospektveranlasser im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG a.F. noch verstärkt.
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Der Kläger nimmt die Beklagten aus sog. bürgerlich-rechtlicher Prospekthaftung im weiteren Sinne hinsichtlich seiner Beteiligung an einem Schiffsfonds in Anspruch. Der Kläger beteiligte sich mit Beteiligungserklärung vom 19.6.2010 mittelbar an der MS "V." GmbH & Co. KG, einem geschlossenen Schiffsfonds, mit einer Einlage von 15.000 € zzgl 5% Agio. Der Verkaufsprospekt war am 15.5.2009 veröffentlicht worden. Die Beklagten waren Gründungsgesellschafterinnen der Fondsgesellschaft, die Beklagte zu 2) war außerdem Treuhandkommanditistin.
Die Beklagten werden vom Kläger und in anderen Verfahren von weiteren Anlegern auf Schadensersatz wegen der Verwendung eines fehlerhaften Prospekts und damit einhergehender Verletzungen vorvertraglicher Aufklärungspflichten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne in Anspruch genommen.
Das LG setzte das vorliegende Verfahren im Hinblick auf den im Klageregister bekannt gemachten und mehrere Feststellungsziele zu Prospektfehlern enthaltenden Vorlagebeschluss des LG Hamburg vom 6.1.2021 zum Aktenzeichen 309 OH 1/20 gem. § 8 KapMuG aus. Die Beklagten legten gegen den Aussetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Das LG half der nicht ab und legte die Akten dem OLG - Beschwerdegericht - vor. Das OLG änderte den Beschluss des LG dahingehend ab, dass das Verfahren gegen die Beklagte zu 1) nicht ausgesetzt wird, und wies die sofortige Beschwerde im Übrigen zurück.
Die Rechtsbeschwerde des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2) hob der BGH die Beschlüsse des OLG und des LG auf, soweit der Rechtsstreit im Streitverhältnis des Klägers zur Beklagten zu 2) gem. § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt worden ist.
Die Gründe:
Die zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers ist unbegründet. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist im Hinblick auf die in dem Musterverfahren streitgegenständlichen Feststellungsziele abweisungsreif, weil sich diese lediglich auf die sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts beziehen und ein Anspruch auf dieser Grundlage durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung, die ihrerseits was die Revision auch nicht in Abrede stellt verjährt ist, verdrängt wird. Eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist daher ausgeschlossen.
Der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch im Hinblick darauf, dass der Kläger seine Beteiligung erst 11 Monate nach dem Zeitpunkt des ersten öffentlichen Angebots im Inland gezeichnet hat, d.h. nach Ablauf der in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG a.F., § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. bestimmten Sechs-Monats-Frist. Denn wie der Senat bereits im Einzelnen begründet hat, gilt der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung in ihrem Anwendungsbereich umfassend. Eine Haftung nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB kommt für einen Prospektverantwortlichen nur bei Sachverhaltskonstellationen in Betracht, die von der gesetzlich geregelten Prospekthaftung überhaupt nicht erfasst sind, wie beispielsweise unrichtige mündliche Zusicherungen. Wollte man die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Haftungsgrundsätze neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ohne jede Einschränkung zur Anwendung bringen, liefen die gesetzgeberischen Wertungsentscheidungen zu dem auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit reduzierten Verschuldensmaßstab (§ 12 Abs. 1 WpPG, § 20 Abs. 3 VermAnlG, § 306 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 KAGB) und in der Ausgestaltung der Rechtsfolge "als eine Art modifiziertes Rücktrittsrecht" anstelle eines Anspruchs auf Schadensersatz i.S.v. § 249 BGB vollständig leer.
Für die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 VerkProspG aF, § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG a.F. bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 WpPG, § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG, § 306 Abs. 5 Satz 1 KAGB bestimmte Ausschlussfrist gilt nichts anderes. Insoweit hat der Gesetzgeber etwa die Verlängerung der Ausschlussfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre in § 20 Abs. 1 Satz 1 VermAnlG damit begründet, dass einerseits die (frühere) Ausschlussfrist von sechs Monaten bei Vermögensanlagen eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Anleger, die die Vermögensanlage später als sechs Monate nach dem ersten Angebot im Inland erwerben, darstelle, weil die Platzierungsphase bei einer Vermögensanlage mehrere Jahre betragen könne, ohne dass die Grundkonzeption der Vermögensanlage durch die Initiatoren geändert werde, andererseits aber zu berücksichtigen sei, dass der Anbieter nach § 11 VermAnlG nur während der Dauer des öffentlichen Angebots die Pflicht habe, den Verkaufsprospekt durch Nachträge auf einem aktuellen Stand zu halten, und der Verkaufsprospekt nach dieser Dauer von Gesetzes wegen veraltet sein dürfe, so dass es unbillig sei, Anlegern für den Fall, dass sie die Vermögensanlage zu einem späteren Zeitpunkt erwerben, auch Ansprüche wegen eines fehlerhaften Verkaufsprospekts zuzuerkennen. Diese gesetzgeberischen (Billigkeits-)Erwägungen würden missachtet, wenn neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung ohne weiteres die bürgerlich-rechtliche Prospekthaftung im weiteren Sinne anwendbar bliebe.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde führt der Vorrang der spezialgesetzlichen Prospekthaftung im Hinblick auf deren zeitliche Begrenzung nicht zu einem Wertungswiderspruch oder einer nicht gerechtfertigten Haftungslücke, wenn der Prospekt durch Umstände unrichtig oder unvollständig geworden ist, die erst nach seiner Fertigstellung eintreten. Diese Fallkonstellation hat der Gesetzgeber geregelt, indem er den Anbieter zur Veröffentlichung ergänzender Angaben bis zum Ende des öffentlichen Angebots und den Emittenten zur Veröffentlichung aktueller Informationen auch nach Beendigung des öffentlichen Angebots (z.B. § 11a VermAnlG) verpflichtet. Diese Vorschriften regeln für den Fall einer Pflichtverletzung auch die Rechtsfolgen, indem dem Anleger unter Umständen ein Widerrufsrecht eingeräumt wird (z.B. § 11 Abs. 2 VermAnlG, § 305 Abs. 8 KAGB) oder der Anbieter zu einer Haftung gegenüber dem geschädigten Anleger verpflichtet wird (z.B. im Rahmen des § 20 VermAnlG).
Die zulässige Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 2) ist begründet. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist aus den vorstehenden Gründen auch die Klage gegen die Beklagte zu 2) im Hinblick auf die in dem Musterverfahren streitgegenständlichen Feststellungsziele abweisungsreif, weil der insoweit lediglich auf die sog. Prospekthaftung im weiteren Sinne gem. § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB wegen der Verwendung eines unrichtigen oder unvollständigen Prospekts gestützte Anspruch durch die Regelungen der spezialgesetzlichen Prospekthaftung verdrängt wird. Eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ist daher ausgeschlossen. Die Beklagte zu 2) ist Prospektveranlasser i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG aF. Denn auch sie ist wie die Beklagte zu 1) Gründungsgesellschafterin der Fondsgesellschaft mit einer Kommanditeinlage von 1.000 €. Dies gilt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2) nicht nur Gründungsgesellschafterin, sondern auch Treuhandkommanditistin ist. Wie der Senat mit Beschlüssen vom 20.9.2022 und vom 22.11.2022 entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird hierdurch die Stellung als "Hintermann" und somit als Prospektveranlasser im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BörsG a.F. noch verstärkt.
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