07.01.2025

Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 2)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

KG 9.7.2024, 22 W 19/24
Zur Frage der Platzierung des Rechtsformzusatzes "eGbR"

Der Zusatz "eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts" bzw. "eGbR" bei einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss nicht stets am Ende der gewählten Bezeichnung stehen (Anschluss an OLG Köln, Beschl. v. 22.4.2024 - 4 Wx 4/24).
(amtl.)

 

BGH 17.9.2024, X ZR 39/23
Vertretung der monistischen SE/AG bei rechtlich lediglich vorteilhaften Rechtsgeschäften mit geschäftsführenden Direktoren/Vorstandsmitgliedern durch den Verwaltungsrat/Aufsichtsrat

1. In einer monistisch verfassten europäischen Gesellschaft steht dem Verwaltungsrat nach § 41 Abs. 5 SEAG die alleinige Vertretungsbefugnis auch in Bezug auf Rechtsgeschäfte mit geschäftsführenden Direktoren zu, durch die die Gesellschaft lediglich einen rechtlichen Vorteil i.S.v. § 107 BGB erlangt.

2. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, genügt in den Fällen des § 41 Abs. 5 SEAG die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Verwaltungsrats.

3. Einem geschäftsführenden Direktor, der entgegen § 41 Abs. 5 SEAG im Namen der Gesellschaft einen Vertrag mit sich selbst geschlossen hat, ist es nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht ohne weiteres versagt, sich zum Nachteil der Gesellschaft auf diese Vorschrift zu berufen.
(alle amtl.)

 

OLG Köln 9.4.2024, 28 Wx 2/24
Verspätete Einreichung des Jahresabschlusses

1. Die versehentliche Zustellung einer als Entwurf zu wertenden Vorversion des Beschlusses, in der im Tenor entgegen der rechtsverbindlich elektronisch signierten Fassung die Zulassung der Rechtsbeschwerde versagt wurde, ist jedenfalls dann unschädlich, wenn es sich um einen Fehler handelt, der - wäre er bei der Entscheidungsabfassung unterlaufen - gem. § 42 FamFG hätte korrigiert werden können.

2. Die Einreichung eines irrtümlich als vor Feststellung bezeichneten Jahresabschlusses bei dem Unternehmensregister genügt der Offenlegungspflicht aus §§ 325 f. HGB nicht und stellt auch keinen bußgeldbewährten Verstoß (§ 334 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HGB) gegen die in § 328 Abs. 1a Satz 1 HGB geregelten Inhaltsvorgaben der Offenlegung dar.

3. Offenzulegen ist gem. § 325 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB der festgestellte oder gebilligte Jahresabschluss. Dabei handelt es sich um eine erfolgsbezogene Pflicht der Gesellschaft.

4. Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Feststellung, sondern Anknüpfungspunkt für die Bewertung des Sachverhalts im Lichte des § 325 HGB kann nur der Wortlaut des eingereichten Jahresabschlusses sein, wie er als Grundlage für die Bekanntmachung und damit auch für die Einsicht Dritter dient.

5. Nur diese Auslegung gewährt, dass die von § 325 HGB im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie 2013/34/EU verfolgten Zwecke der Transparenz und Publizität erfüllt werden können. Anderenfalls würde die Publizitätswirkung des Unternehmensregisters entwertet, da das Register dann den eine Auskunft einholenden Marktteilnehmern gerade nicht eine verlässliche Informationsquelle bereitstellen und ihnen nicht erfüllbare Nachforschungspflichten auferlegen würde.
(alle amtl.)

 

BFH 8.5.2024, II R 3/23
Verpflichtung zur Nutzung des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs

1. Nach der Finanzgerichtsordnung vertretungsberechtigte Personen müssen dem Gericht Schriftsätze und deren Anlagen als elektronisches Dokument übermitteln, wenn ihnen dafür ein sicherer Übertragungsweg zur Verfügung steht.

2. Steuerberatern steht seit dem 1.1.2023 durch das besondere elektronische Steuerberaterpostfach ein sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung.
(alle amtl.)

 

Verlag Dr. Otto Schmidt
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